Hüttener Versicherungsverein

Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Rechtsstellung

  1. Der im Jahre 1892 gegründete Hüttener Versicherungsverein von 1892 ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VvaG) im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG ).
  2. Der Verein untersteht der Aufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2

Zweck

Der Verein betreibt für seine Mitglieder die Sachversicherung nach Maßgabe der Satzung und den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen.

Weiter betreibt der Verein die Hüttener Versicherungsdienst GmbH zur Vermittlung von Versicherungen.

§ 3

Sitz, Geschäftsgebiet und Gerichtsstand

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Hütten.
  2. Das Geschäftsgebiet des Vereins umfasst insbesondere das Land Schleswig-Holstein, sowie die angrenzenden Bundesländer.
  3. Gerichtsstand ist das Amtsgericht bzw. das Landgericht, das für den Sitz des Vereins zuständig ist. Hiervon unberührt bleibt die Vorschrift des § 215 VVG.

§ 4

Geschäftsjahr und Bekanntmachungen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (Nach Schluss eines Geschäftsjahres hat der Vorstand den Abschluss zu fertigen.)
  2. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Mitteilung an die Mitglieder in Textform.

 

II. Mitgliedschaft

§ 5

Beginn

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages. Bei erstmaligem Abschluss eines Vertrages ist dem Mitglied die Satzung des Vereins zusätzlich zu den Vertragsunterlagen vor Vertragsabschluss auszuhändigen.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 6

Beendigung

  1. Die Mitgliedschaft kann sowohl vom Mitglied als auch vom Verein schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung des/der Versicherungsvertrages/-verträge beendet werden.
  2. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber zur Zahlung der Nachschüsse verpflichtet, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens beschlossen waren. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf von einem Jahr nach dem Ausscheiden bzw. Ausschluss aus dem Verein.
  3. Hiervon unberührt bleibt das Recht, eine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§ 7

Rechtsnachfolge

  1. Werden die versicherten Sachen von dem Vereinsmitglied veräußert, so gelten die Bestimmungen der §§ 95 ff des Versicherungsvertragsgesetzes.
  2. Stirbt ein Mitglied, so gehen alle Rechte und Pflichten auf dessen Erben über.

 

III. Organe und Geschäftsführung

§ 8

Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt in allen Angelegenheiten, die ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung ausschließlich vorbehalten sind.
  2. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gemäß § 4 dieser Satzung mindestens vierzehn Tage vorher einberufen.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,

a) wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt;

b) wenn der Vorstand sie für erforderlich hält;

c) wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

§ 11

Leitung der Versammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Beschlussfassungen, die den Vorstand betreffen, leitet ein aus der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied die Versammlung.

§ 12

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Zuruf oder -wenn Einspruch erhoben wird- durch Stimmzettel gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenenthaltungen nicht berücksichtigt. Hiervon unberührt bleibt die Regelung in § 30.

§ 13

Niederschriften

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern sowie dem Protokollführer und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§ 14

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grund ( § 15)

b) Bestätigung der Distriktvorsteher und deren Abberufung aus wichtigem Grund (§ 22)

c) Wahl des Beirates und dessen Abberufung aus wichtigen Grund (§ 16)

d) Wahl der Rechnungsprüfer ( §21)

e) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer (§ 21)

f) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr ( § 20)

g) Entlastung des Vorstandes

h) Festsetzung der Vergütung für die Vorstandsmitglieder ( § 18)

 

2. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:

a) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

b) Verwendung des Gewinns bzw. Deckung eines Verlustes

c) Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken

d) Änderung der Satzung

e) Auflösung des Vereins bzw. Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen

Die Beschlüsse zu Ziffer 2d) und e) bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Änderung der Satzung und Beschlüsse zu 2e) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 30).

3. Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind so rechtzeitig bei dem Vorstand einzureichen, dass sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden können.

§ 15

Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer.

2. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer kann nicht Vorsitzender sein.

3. Zum Vorstandsmitglied darf nur gewählt werden, wer zuverlässig, fachlich genügend vorgebildet ist und für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt. Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der

a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Vergehen anhängig ist;

b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in einem Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 c Abs. 3 ZPO oder § 284 Abs. 3 AO verurteilt worden ist.

4. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 5 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit zu wählen, wenn dies für die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder notwendig ist.

5. Der Vorstand ist mit zwei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen.

6. Über die Verhandlungen des Vorstandes muss ein Protokoll geführt werden, welches von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16

Beirat

Der Beirat berät den Vorstand. Er besteht aus mindestens 3 jedoch höchstens 6 Personen. Er wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

§ 17

Vertretung des Vereins

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.

§ 18

Vergütung des Vorstandes/Geschäftsführers

1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, sofern dieser nicht Geschäftsführer ist, erhalten eine jährliche Vergütung, die jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Im Übrigen erhalten die Vorstandsmitglieder Tagegelder und Erstattungen der Reisekosten nach Richtlinien, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

2. Die ehrenamtlichen Vorstände schließen im Namen des Vereins den Vertrag mit dem Geschäftsführer.

§ 19

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder

2. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

3. Prüfung der Versicherungsanträge

4. Prüfung der Entschädigungsansprüche und die Feststellung der Entschädigungen

5. Festsetzen der Beiträge und etwaiger Nachschüsse

6. Einberufung der Mitgliederversammlung

7. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

8. Anlegen des Vereinsvermögens

9. Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Wahl der Beiräte

10. Dem Beirat in regelmäßigen Abständen den Geschäftsbericht zu erläutern und über wesentliche Geschäftsvorfälle zu unterrichten

11. Aus- und Fortbildung der Distriktvorsteher

12. Aufteilung des Geschäftsgebietes in Distrikte

13. Erstellen der Geschäftsordnung für den Beirat und für den Vorstand

§ 20

Geschäftsführer

Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung, der Geschäftsordnung und der ihm vom Vorstand erteilten Anweisungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Umsetzung der Beschlüsse des Vereins und des Vorstandes,
  2. Vertragsverwaltung,
  3. Schadenregulierung,
  4. Rechnungswesen,
  5. Verwaltung Kapitalanlagen,
  6. Vertrieb,

7. Führung des Personals,

8. Verwaltung des Mitgliederbestandes,

9. Führung der Rechnungs- und der Kassenbücher sowie das Ordnen der Belege,

10. Kassenführung und Erstellen des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,

11. Ausfertigung der Protokolle in den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung,

12. Aufstellen der jährlichen Beitragslisten und die Beitragserhebung.

Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 21

Rechnungsprüfer

Als Rechnungsprüfer werden jährlich zwei Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese haben die Prüfung der Jahresrechnung anhand der Bücher, Belege und Schriften auszuüben und können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die sie für die sorgfältige Prüfung benötigen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie einen Prüfungsvermerk anzufertigen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 22

Distrikte und der Distriktvorsteher

1. Das Geschäftsgebiet ist in Distrikte eingeteilt. Die für die Distrikte zuständigen Distriktvorsteher werden vom Vorstand auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Sie müssen Vereinsmitglieder, volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

2. Distriktvorsteher haben in ihrem Distrikt die Geschäfte des Vereins nach den Anweisungen des Vorsitzenden und den Vorstandsbeschlüssen zu besorgen. Ihre Aufgaben bestehen insbesondere darin:

a) Beratung und Betreuung der Mitglieder sowie Neuwerbung

b) Jeden Versicherungsschaden sofort aufzunehmen und der Geschäftsstelle zu melden und mit ihr das weitere Vorgehen abzustimmen

c) Die Vereinsinteressen vertreten.

3. Die Tätigkeit der Distriktvorsteher ist ehrenamtlich. Für die Aufnahme von Mitgliedern und Bearbeitung der Verträge ist ihnen jedoch eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

4. Distriktvorsteher, die ihrer Pflicht nicht genügen, können auf Antrag des Vorstandes nach Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Liegen schwerwiegende Fälle von Pflichtverstößen vor oder ist wegen strafbarer Handlungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so kann der Vorstand des Vereins einen Distriktvorsteher vorläufig beurlauben. Über die Abberufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung.

5. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vorstandes, im Vereinsgebiet hauptamtliche Mitarbeiter mit den Geschäften des Vereins zu betrauen.

IV. Kapitalanlage

§ 23

Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den:

1. im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder

2. gegebenenfalls zu zahlenden Nachschüssen,

3. sonstige Einnahmen

§ 24

Nachschüsse

1. Reichen die Jahreseinnahmen zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so ist der Fehlbetrag unter Berücksichtigung des verfügbaren Teils der Verlustrücklage (§ 26) durch Nachschüsse zu decken, zu deren Zahlung die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Beiträge verpflichtet sind. Die Höhe wird vom Vorstand festgesetzt. Die Nachschüsse dürfen die zur Deckung des Verlustes notwendige Summe nicht übersteigen.

2. Zu den Nachschüssen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen.

3. Die Zahlung der Nachschüsse hat in derselben Weise wie die des regelmäßigen Jahresbeitrages zu erfolgen.

§ 25

Verlustrücklage

1. Zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gebildet, deren Mindesthöhe 0,5 ‰ der Gesamtversicherungssumme entsprechen muss.

2. Der Versicherungsrücklage fließen bis zum Erreichen der Soll-Verlustrücklagen gem. Ziff. 1. jährlich die Gewinne nach Steuern zu.

3. Nach Erreichen bzw. Wiedererreichen der Mindesthöhe der Verlustrücklage fließt der Verlustrücklage oder den anderen Gewinnrücklagen nur noch der Teil des Jahresüberschusses zu, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes hierfür bestimmt wird.

4. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann der Verein in einzelnen Geschäftsjahren die Zuführungen abweichend regeln.

5. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 1/5 ihrer Mindesthöhe überschritten hat.

Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjähr nur bis zu insgesamt 1/3 ihres jeweiligen Bestandes in Anspruch genommen werden, wobei jedoch die Hälfte des Mindestbetrages nicht unterschritten werden darf.

§ 26

Beitragsrückgewähr

1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann der nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Überschuss zugewiesen werden.

2. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zufließenden Beträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen.

3. An der Überschussverteilung nehmen nur die am Schluss des Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder teil.

4. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen.

§ 27

Vermögensanlage

1. Das Vereinsvermögen ist unter Beachtung der Bestimmungen des Versicherungsausichgesetzes (§ 54 VAG) so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Vereins unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.

2. Der bare Kassenbestand soll angemessen sein.

V. Rückversicherung

§ 28

Der Verein kann sich rückversichern.

VI. Änderung der Satzung  und der Versicherungsbedingungen

§ 29

1. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.

2. Die Satzung kann hinsichtlich der Bestimmungen über die betriebenen Versicherungszweige, die Organe und die Vermögensverwaltung mit der Wirkung bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.

3. Die Versicherungsbedingungen können hinsichtlich der Bestimmungen über den Umfang des Versicherungsschutzes mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.

4. Zur Wirksamkeit der Beschlüsse über Änderungen der Satzung ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

VII. Auflösung der Vereins

§ 30

Durchführung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand oder mindestens 1/10 der Mitglieder gestellt werden.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3. Mit dem Beschluss über die Auflösung kann auch ein Beschluss über eine Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen unter Beachtung der Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes verbunden werden.

4. Die zwischen dem Verein und den Mitgliedern bestehenden Versicherungsverhältnisse erlöschen vier Wochen nach Bekanntmachung des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.

§ 31

Liquidation

Nach Auflösung findet die Liquidation durch den Vorstand statt; jedoch kann die Mitglieder-versammlung auch andere Personen zu Liquidatoren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge - nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des genehmigten Auflösungsbeschlusses - an die Mitglieder verteilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken.

 

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