Worauf beim Schneeräumen zu achten ist

(verpd) Hausbesitzer und je nach Vereinbarung auch Mieter müssen handeln, wenn durch gefrorene Nässe, Eisregen, Schnee oder auch Schmutz und Laub die Wege zum und um ein Haus zur Rutschfalle werden. Diesbezüglich gibt es diverse Gerichtsurteile, aber auch kommunale Vorgaben, die nicht nur festlegen, wann der Räum- und Streupflicht nachzugehen ist, sondern beispielsweise auch, in welcher Breite ein Gehweg rutschfrei zu halten ist.

Haus-, Wohnungs- und/oder Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, die Wege für Fußgänger zum Haus, aber auch rund um die Immobilie begehbar zu halten. Daher müssen Rutschfallen in Form von Eis und Schnee, aber auch nasses Laub und Schmutz zeitnah beseitigt werden.

In welchem Zeitraum gestreut und geräumt werden muss, ist in der Regel in der jeweiligen Satzung der Kommune oder im Mietvertrag geregelt.

Räum- und Streupflicht: Es gibt nicht nur zeitliche Vorgaben

In der Regel dürfen die Kommunen den Grundstücksbesitzern maximal einen Zeitraum zum Räumen und Streuen von frühestens ab 6 Uhr morgens bis spätestens bis 22 Uhr abends vorschreiben, wie beispielsweise auch der Artikel 51 BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz) zeigt.

Gibt es keine entsprechenden Vorgaben, sind die Wege laut Rechtsprechung üblicherweise ab 7 Uhr – bei Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr – bis 20 Uhr risikolos begehbar zu halten. Bei angesagtem Schneefall oder Blitzeis in der Nacht kann auch ein vorbeugendes Streuen verpflichtend sein, wie Gerichtsentscheide belegen.

Grundsätzlich muss in der Regel zum Beispiel bei einem Fußweg nicht die gesamte Fläche geräumt werden. Die rutschfrei zu haltende Breite hängt von der tatsächlichen Wegesbreite ab und beträgt, wie aus diversen Gerichtsurteilen hervorgeht, zwischen 1,0 und 1,20 Metern. Kommunen können jedoch auch bis 1,50 Meter für öffentlich begehbare Wege vorschreiben. Bei Privatwegen, die nur selten genutzt werden, wie der Weg zur Mülltonne, reichen laut Rechtsprechung auch 0,5 Meter.

Grundsätzlich sollte die notwendige Ausrüstung zum Reinigen und Streuen wie Straßenbesen, Kehrschaufel, Schneeschippe und Streumaterial insbesondere in der kalten Jahreszeit griffbereit zur Verfügung stehen. Doch Achtung: In vielen Kommunen ist für Privatpersonen das Streuen von Salz auf Gehwegen verboten. Sinnvolle Alternativen können Splitt, Kies oder Sand sein.

Wann der Mieter in der Pflicht steht

Die Räum- und Streupflicht können Hausbesitzer beziehungsweise Vermieter übrigens per Vertrag auch auf die Mieter, eine Hausverwaltung oder einen Streudienst übertragen. Bei einer entsprechenden Übertragung auf den Mieter muss dies im Mietvertrag explizit aufgeführt sein.

Zwar genügt auch eine entsprechende Textpassage in der Hausordnung, allerdings muss dann auch dieser Textteil ein Bestandteil des Mietvertrages sein. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, muss der Vermieter das Reinigungsequipment wie Besen, Streugut und Schneeschaufel zur Verfügung stellen.

In einem Mietshaus dürfen nicht nur einzelne Mieter verpflichtet werden, sondern diese Pflicht muss für alle Mieter gelten. Es gibt jedoch Ausnahmen: Ein Mieter, der aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage ist, dem nachzukommen, beispielsweise weil er krank oder aufgrund seines Alters gebrechlich ist, kann von der Räum- und Streupflicht befreit sein.

Ist ein Hausbesitzer oder ein Mieter, dem die Räum- oder Streupflicht übertragen wurde, aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung oder wegen eines Urlaubs verhindert, hat er dafür zu sorgen, dass ein anderer die gefahrlose Begehbarkeit der Wege sicherstellt.

Grundsätzlich bleibt jedoch ein Haus- und Grundstücksbesitzer immer in der Pflicht. Denn er muss regelmäßig kontrollieren und sicherstellen, dass derjenige, dem er die Räum- und Streupflicht übertragen hat, wie Mieter, Hausverwaltung oder Reinigungsdienst, seinen Pflichten auch tatsächlich ausreichend nachkommt.

Bei Missachtung droht nicht nur ein Bußgeld

Stürzt eine Person auf einem Gehweg zum oder um das Haus, weil nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut wurde, kann der Verunfallte denjenigen, der dazu verpflichtet gewesen wäre, wie Hausbesitzer oder Mieter, für den Schaden zur Verantwortung ziehen.

Hat ein Mieter seine Räum- und Streupflicht vernachlässigt und ist der Hausbesitzer seiner Kontrollpflicht diesbezüglich nicht ausreichend nachgekommen, kann der Verunfallte nicht nur den Mieter, sondern auch den Hauseigentümer für den Schaden zur Verantwortung ziehen.

Und die Schadenersatz-Forderungen gegenüber den Räum- und Streupflichtigen können je nach Schwere des Unfalles weitreichend sein: von einer Entschädigung für die beim Sturz beschädigte Kleidung, den Kosten für eine notwendige medizinische Behandlung über Schmerzensgeld bis hin zum Ersatz der unfallbedingten Einkommensausfälle oder sogar Unterhaltszahlungen an Hinterbliebene.

Ein Verunfallter kann denjenigen, der die Räum- und Streupflicht vernachlässigt hat, darüber hinaus auch wegen fahrlässiger Körperverletzung anzeigen. Der Hausbesitzer und/oder Mieter kann diesbezüglich mit einer Geldstrafe belegt werden. Auch ohne einen Unfall begeht derjenige, der zum Beispiel vorsätzlich die Zugangs- und Gehwege des Hauses nicht räumt und streut, eine Ordnungswidrigkeit, was zu einem Bußgeld führen kann.

Damit eine Fahrlässigkeit nicht zum finanziellen Drama wird

Wer als Haus- und Grundstücksbesitzer oder auch als Mieter räum- und streupflichtig ist, kann sich jedoch mithilfe einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zumindest das Kostenrisiko, das er im Falle einer notwendigen Schmerzensgeld- und Schadenersatzzahlung trägt, absichern.

Für einen Hauseigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses und auch bei einem Mieter reicht eine Privathaftpflicht-Versicherung aus. Hausbesitzer eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung oder eines Mehrfamilienhauses sowie Besitzer eines Grundstücks ohne Haus darauf, aber auch Vermieter benötigen dazu in der Regel eine separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Die passende Haftpflichtpolice übernimmt zum einen die berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen von Personen, die wegen einer fahrlässigen Verletzung der Räum- und Streupflicht zu Schaden gekommen sind, wehrt aber auch ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen Dritter ab. Grundsätzlich sollte man seine Räum- und Streupflicht gewissenhaft erfüllen, denn die Bußgelder und Strafen, die durch die Missachtung dieser Pflicht möglich sind, muss man nämlich selbst tragen.

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