Witwen- und Witwerrente: Hinzuverdienst-Freibetrag steigt

(verpd) Zum 1. Juli 2023 dürfen sich unter anderem die Bezieher einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente über eine Rentenerhöhung aufgrund der jährlichen Rentenanpassung freuen. Zeitgleich steigt auch der Freibetrag, den eine Witwe oder ein Witwer mit einer solchen Rente dazuverdienen darf, ohne dass es dadurch zu einem Rentenabzug kommt.

Ein Hinterbliebener erhält nur dann eine gesetzliche Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente ohne Abzüge, wenn seine sonstigen anrechenbaren Einkünfte unter einem bestimmten Freibetrag liegen. Dieser Freibetrag errechnet sich aus dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwertes. Erzieht ein Bezieher einer Hinterbliebenenrente noch Kinder, die eine gesetzliche Waisenrente erhalten, erhöht sich sein Freibetrag zuzüglich um das 5,6-Fache des Rentenwertes je Kind.

Wird gemäß dem Sechsten Sozialgesetzbuch der aktuelle Rentenwert im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung zum 1. Juli erhöht, wirkt sich das auch auf die Hinzuverdienst-Freibeträge aus. In diesem Jahr steigen zum 1. Juli 2023 die gesetzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und auch Hinterbliebenenrenten und somit auch der aktuelle Rentenwert in den alten Bundesländern um 4,39 Prozent und in den neuen Bundesländern um 5,86 Prozent.

Höherer Freibetrag ab 1. Juli 2023

Seit dem 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2023 liegt der aktuelle Rentenwert noch bei 36,02 Euro in Westdeutschland und bei 35,52 Euro in Ostdeutschland. Ab dem 1. Juli 2023 erhöht sich durch die Rentenanpassung der Rentenwert in West- und in Ostdeutschland auf einen einheitlichen Wert von 37,60 Euro.

Infolgedessen steigt auch der Freibetrag für den Hinzuverdienst bei der gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente ab dem 1. Juli 2023 in ganz Deutschland auf 992,64 Euro. Bis dahin liegt er in Westdeutschland noch bei 950,93 Euro und in Ostdeutschland bei 937,73 Euro.

Bei Hinterbliebenenrenten-Beziehern, die ein oder mehrere Kinder erziehen, welche eine gesetzliche Waisenrente erhalten, erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze ab dem 1. Juli 2023 zudem um 210,56 Euro je Kind – bisher dahin sind es noch 201,71 Euro in West- und 198,91 Euro in Ostdeutschland.

Anrechenbare Einkünfte

Für Bezieher einer Hinterbliebenenrente, die dazuverdienen wollen oder müssen, ist es grundsätzlich sinnvoll, sich vorher bei der zuständigen Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren, mit welchen Rentenabzügen konkret zu rechnen ist. So gibt es diverse Vorgaben und auch Ausnahmeregelungen, inwieweit die verschiedenen Einkunftsarten auch tatsächlich zur Berechnung der Rentenabzüge aufgrund eines Hinzuverdienstes berücksichtigt werden.

Anrechenbare Einkunftsarten, die zu Rentenabzügen führen können, sind unter anderem: Arbeitseinkommen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrenten, teils betriebliche und private Renten, Miet- und Pachteinnahmen sowie Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen.

Einkunftsarten, die keinen Rentenabzug zur Folge haben

Wie bereits erwähnt, ist nicht jede Einkommensart anrechenbar. Generell zu keiner Kürzung der Hinterbliebenenrente kommt es unter anderem bei Einkünften aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge wie einer Riester- oder Rürup-Rente. Das gleiche gilt für ein Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung, das eine Person für die Pflege eines Pflegebedürftigen erhält.

Auch bedarfsorientierte Leistungen wie Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II), Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Wohngeld, sonstige Sozialhilfe sowie Leistungen nach dem Bundesausbildungs-Förderungsgesetz (BAföG) zählen nicht als anrechenbares Einkommen.

Ermittlung der Rentenabzüge

Zur Einkommensanrechnung wird von den anrechenbaren Bruttoeinkünften je nach Einkunftsart ein pauschaler Anteil abgezogen, um die maßgeblichen Nettoeinkünfte zu ermitteln. Zur Ermittlung der anrechenbaren Nettoeinkünfte werden beispielsweise vom Bruttoarbeitseinkommen 40 Prozent abgezogen. Bei Bruttoeinnahmen aus Vermietungen nach Abzug der Werbungskosten sind es 25 Prozent und bei gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrenten pauschal 14 Prozent.

Sind die so ermittelten Nettoeinkünfte insgesamt höher als die Hinzuverdienstgrenze, werden 40 Prozent des Differenzbetrages (ermittelte Nettoeinkünfte minus Hinzuverdienstgrenze = Differenzbetrag) von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Beispiel: Der Bruttoarbeitsverdienst als Angestellte liegt bei einer Witwe bei 3.000 Euro. Die ermittelten Nettoeinkünfte sind somit 1.800 Euro (3.000 Euro minus 40 Prozent). Damit liegt sie 807,36 Euro über dem Freibetrag (1.800 Euro minus 992,64 Euro Freibetrag). Diese 1807,36 Euro werden der Witwe von ihrer gesetzlichen Witwenrente abgezogen.

Einen Überblick zu den Regelungen sowie Berechnungsbeispiele bietet die kostenlos downloadbare Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Übrigens: Alle minderjährigen und auch volljährigen Kinder, die Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente haben, können seit 2015 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies zu Rentenabzügen bei ihnen führt.

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