Wie sicher Bahnhöfe sein müssen

(verpd) Wer sich in einer öffentlichen Einrichtung wegen eines defekten Handlaufs verletzt, obwohl dieser ausreichend oft auf Defekte überprüft wird, hat in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 182 C 11189/18).

Ein zehnjähriges Mädchen hatte sich an einem defekten Handlauf in einer Münchener U-Bahn-Station eine schwere Handverletzung zugezogen. Nachdem das Kind zusammen mit seinen Eltern aus einem Zug ausgestiegen war, ließ es seine Hand auf dem Handlauf eines Fußgängersteigs des Bahnhofs „mitlaufen“. Dessen Rohr war jedoch defekt. An einer Verbindungsstelle ragte es zu einem Drittel über das vorhergehende Stück hinaus. Weil das Mädchen das nicht bemerkte, geriet es mit dem Zeigefinger in das offene Metallrohr des Anschlussstücks und erlitt einen offenen Bruch des Fingers.

Wegen der Schwere der Verletzung wird dieser dauerhaft in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt bleiben. Das von seinen Eltern vertretene Kind verklagte daher den Verkehrsbetrieb auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 3.000 Euro. Es verlangte außerdem festzustellen, dass ihm alle auch künftigen aus dem Unfall resultierenden Schäden ersetzt werden müssten. Zu der Verletzung sei es nur deswegen gekommen, weil der Verkehrsbetrieb seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, argumentierten die Eltern.

Überspannte Erwartungen an die Verkehrssicherungs-Pflicht

Doch dem schloss sich das Münchener Amtsgericht nicht an. Es wies die Klage des Kindes als unbegründet zurück. Nach Überzeugung der Richter habe das Unternehmen glaubhaft machen können, dass die Anlagen regelmäßig durch Mitarbeiter kontrolliert werden. Die letzte Besichtigung habe drei Tage vor dem Unfall stattgefunden. Dabei sei der dem Mädchen zum Verhängnis gewordene Handlauf frei von Schäden gewesen.

Die Geländer würden mit der Hand „abgelaufen“, um so zum Beispiel Splitter oder zu große Abstände der Metallrohre entdecken und beseitigen zu können. Nach Ansicht des Münchener Amtsgerichts hat der Bahnbetreiber damit in ausreichender Weise seiner Verkehrssicherungs-Pflicht genügt. Denn ein Schutz, der jede Schädigung ausschließe, sei im praktischen Leben nicht erreichbar.

Es könne auch nicht verlangt werden, dass U-Bahnhöfe täglich kontrolliert werden. Denn das würde die Anforderungen an den Verkehrssicherungs-Pflichtigen überspannen. Nach Rücknahme einer Berufung gegen die Entscheidung ist das Urteil rechtskräftig.

Umfassende Absicherung für Kinder

Eltern, die sichergehen möchte, dass ihr Kind nach einem Unfall in jedem Fall finanziell abgesichert ist, egal ob ein anderer für erlittene Gesundheitsschäden haftet oder nicht, sollten es entsprechend absichern.

Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise einen weltweiten Schutz rund um die Uhr, also sowohl bei Unfällen im Kindergarten, in der Schule und im Straßenverkehr als auch in der Freizeit.

Versicherbar sind hier unter anderem eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall, aber auch die Übernahme von unfallbedingten kosmetischen Operationen bis zur vereinbarten Höhe.

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