Wie die Kfz-Versicherung trotz Unfall nicht teurer wird

(verpd) Wer als Unfallverursacher den dabei bei anderen angerichteten Schaden nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung begleichen lässt, sondern selbst bezahlt, kann verhindern, dass im nächsten Jahr sein Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung schlechtergestellt wird. Allerdings ist dies meist nur bei Bagatellschäden sinnvoll. Außerdem müssen bestimmte Fristen eingehalten werden.

Für jedes Auto, das hierzulande auf öffentlichen Straßen genutzt wird, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen. Grundsätzlich hängt die Prämienhöhe in der Kfz-Haftpflichtpolice für einen Pkw unter anderem von der zugrunde liegenden Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) und dem entsprechenden Schadenfreiheitsrabatt (SFR) ab. Die Einstufung der SF-Klasse und damit die Höhe des SFR richten sich nach der Anzahl der schadenfreien Jahre.

Je höher die Anzahl der schadenfreien Jahre, desto besser sind die SF-Klasse sowie der SFR und desto weniger muss der Versicherungskunde in der Regel für seine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlen – und umgekehrt.

Die Anzahl der Unfälle ist ausschlaggebend

Wurde mit einem Auto ein Unfallschaden verursacht, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung dieses Pkws die gerechtfertigten Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen der Unfallgegner sowie von anderen, die durch den Unfall einen Schaden erlitten haben. Im Gegenzug werden zum Beginn des nächsten Kalenderjahres nach dem Unfall die SF-Klasse und damit der SFR, der der Kfz-Haftpflichtpolice zugrunde liegt, schlechtergestellt. Dadurch verteuert sich in der Regel auch die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die Höhe der Schlechterstellung der SF-Klasse und somit des SFR nach einem Unfall ist in den Versicherungs-Bedingungen, die der Kfz-Police zugrunde liegen, geregelt und kann je nach Kfz-Versicherer abweichen. Für die Rückstufung der SF-Klasse beziehungsweise des SFR ist jedoch nicht die Höhe des jeweiligen Unfallschadens, sondern die Anzahl der Unfälle in einem Kalenderjahr entscheidend.

Es gilt daher: Wer mehrere Bagatellunfälle mit je einer Schadenhöhe von wenigen Hundert Euro in einem Kalenderjahr hat, muss mit einem höheren Rabattverlust und einer teureren Versicherungsprämie rechnen, als wenn er einen einzigen, teuren Schaden mit mehreren Tausend Euro verursacht hätte.

Rückzahlung eines Bagatellschadens kann sich lohnen

Es gibt jedoch auch eine Möglichkeit, eine SFR-Schlechterstellung aufgrund eines Unfallschadens zu vermeiden. Ein Versicherungskunde kann nämlich nach der Schadenregulierung durch den Kfz-Versicherer einen oder mehrere Schäden, die bereits von der Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt wurden, selbst übernehmen, um eine Rückstufung der SF-Klasse im nächsten Kalenderjahr zu verhindern.

In der Regel beträgt die Frist, in der ein Schaden nach Abschluss der Schadenregulierung zurückbezahlt werden kann, um eine Schlechterstellung des SFR zu verhindern, sechs Monate. Diese Frist kann je nach Policenvereinbarung aber auch länger sein. Sinnvoll ist eine Rückzahlung des Schadens an den Kfz-Versicherer in der Regel jedoch nur, wenn die Schadenhöhe niedriger ist als die Erhöhung des Kfz-Versicherungsbeitrages, die sich anderenfalls in den nächsten fünf oder zehn Jahren ergeben würde.

Viele Kfz-Versicherer informieren ihre Versicherungskunden automatisch, wenn die gezahlte Schadensumme je Unfall nicht mehr als 500 Euro oder 1.000 Euro beträgt, um ihnen eine fristgerechte Rückzahlung zu ermöglichen. Der Versicherungskunde kann aber auch innerhalb der genannten Frist beim Kfz-Versicherer nachfragen, inwieweit es sich auszahlt, einen bereits regulierten Schaden selbst zu tragen.

Nicht jeder Unfall muss (binnen einer Woche) gemeldet werden

Ist beim Unfall bereits absehbar, dass es sich um einen Kleinschaden handelt, gibt es noch eine weitere Variante, um eine SFR-Schlechterstellung zu vermeiden. Zwar muss prinzipiell ein Verkehrsunfall, der dazu führen kann, dass die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung einen dabei angerichteten Schaden ersetzt, innerhalb einer Woche dem Kfz-Versicherer gemeldet werden. Viele Kfz-Policen enthalten jedoch eine Ausnahmeregelung für Bagatell- oder Kleinschäden bis zu einer bestimmten Schadenhöhe von je 500 Euro oder 1.000 Euro.

Das heißt, der Versicherungskunde kann zunächst versuchen, den Schaden selbst mit dem Unfallgegner zu regulieren und muss ihn nicht sofort dem eigenen Kfz-Versicherer melden. Gelingt es ihm, bleibt der Unfall für seine Kfz-Versicherung ohne Folgen. Ist jedoch eine Einigung mit dem Geschädigten nicht möglich oder stellt sich heraus, dass es doch sinnvoller ist, dass der Kfz-Versicherer den eventuell bereits vorab bezahlten Schaden übernimmt, kann man den Vorfall noch bis Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist, an den Versicherer melden.

Zahlt der Kfz-Versicherer den Schaden, erfolgt eine SFR-Schlechterstellung. Wer einen Bagatellschaden aus der eigenen Tasche an den Unfallgegner zahlen möchte, ohne den Unfall vorab dem Kfz-Versicherer zu melden, sollte sich vorsorglich beim Kfz-Versicherer nach den entsprechenden Meldefristen erkundigen. Je nach Policenvereinbarung können zum Beispiel im Dezember angefallene Kleinschäden oftmals auch noch bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres dem Kfz-Versicherer nachgemeldet werden.

Vertraglich vereinbarter Rabattschutz im Falle eines Unfalles

Eine Möglichkeit bereits vorab, also bevor ein Unfall überhaupt entstanden ist, eine SFR-Schlechterstellung zu vermeiden, kann oft teils optional im Kfz-Versicherungsvertrag selbst vereinbart werden – sofern noch kein Unfall passiert ist. Manche Kfz-Versicherer bieten dazu in ihren Kfz-Policen – teils in Abhängigkeit vom Alter des Fahrers und/oder der bisher erreichten SF-Klasse – eine Rabattretter- oder Rabattschutzklausel an.

Bei der Rabattretterklausel verzichtet der Kfz-Versicherer nach einem Schadenfall auf eine Erhöhung des Versicherungsbeitrages im nächsten Kalenderjahr. So kann vereinbart sein, dass aufgrund eines Unfalles zwar die SF-Klasse schlechtergestellt wird, der bisherige SFR als Grundlage für die Prämienberechnung aber gleich bleibt, sodass sich zwar die SF-Klasse verschlechtert, die Prämie sich jedoch deswegen nicht verändert.

Bei einer vereinbarten Rabattschutzklausel erfolgt dagegen trotz eines verursachten Verkehrsunfalles keine Schlechterstellung der SF-Klasse und des SFR. Je nach Vereinbarung bleiben damit die SF-Klasse und der SFR im nächsten Jahr auf dem bisherigen Stand oder beide werden sogar so gestellt, als wenn es keinen Unfall gegeben hätte.

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