Wichtiger Versicherungsschutz für die private Kinderbetreuung

(verpd) Wer ein Kind betreut, muss unter Umständen dafür aufkommen, wenn dem Sprössling währenddessen etwas passiert oder der kleine Schützling andere schädigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine professionelle Betreuungsperson gegen Entgelt oder die Großeltern, Nachbarn oder Freunden unentgeltlich auf das Kind aufpassen.

Großeltern, Freunde oder Bekannte sowie professionelle Tagesbetreuer, die hin und wieder oder auch regelmäßig auf ein Kind aufpassen, übernehmen eine große Verantwortung und gehen damit auch ein hohes Risiko ein.

Denn während der Betreuungszeit übernimmt der Betreffende automatisch die Aufsichtspflicht über das ihm anvertraute Kind. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Betreuung aus Gefälligkeit, also ohne Bezahlung, oder, wie bei Tagesmüttern oder -vätern üblich, gegen Entgelt erfolgt.

Verletzt der Betreuer diese Aufsichtspflicht – egal ob fahrlässig oder grob fahrlässig –, muss er für die dadurch entstandenen Schäden aufkommen. Schon ein unaufmerksamer Augenblick genügt, und das Kind könnte zum Beispiel mit Steinen werfen und einen vorbeifahrenden Pkw beschädigen oder unbemerkt auf die Straße laufen und selbst verunfallen.

Wenn ein Kind während der Betreuung verunfallt …

Ein Kind, das während der Betreuung verunfallt und dabei verletzt wird, steht jedoch nur dann unter dem Schutz der gesetzliche Unfallversicherung, wenn die Betreuung – abgesehen vom Kindergarten und der Schule – durch eine vom Jugendamt anerkannte Tagespflegeperson erfolgt.

Ereignete sich der Unfall jedoch wegen einer groben Fahrlässigkeit dieser Tagespflegeberperson, kann die gesetzliche Unfallversicherung den Betreuer in Regress nehmen und die Kosten für die erbrachten unfallbedingten Leistungen zum Teil oder komplett von ihm zurückverlangen.

Alle anderen Betreuer, wie Großeltern, Freunde oder Bekannte, die nicht ausdrücklich eine offizielle Anerkennung für eine Betreuertätigkeit durch das Jugendamt haben, haften alleine für die Schäden, die das Kind durch ihr Verschulden erlitten hat oder anderen zufügt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuung gegen Bezahlung oder unentgeltlich aus Gefälligkeit erfolgte.

Dies zeigt auch das Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts (B 2 U 2/17 R), bei dem der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bei einer Kinderbetreuung durch die Oma verneint wurde. Im konkreten Fall verunfallte der Enkel in ihrem Garten und verletzte sich dabei schwer, während sie auf ihn aufpassen sollte. Die Großmutter musste ein hohes Schmerzensgeld an das Kind zahlen.

… oder einen anderen schädigt

Für Schäden, die ein betreutes Kind einem anderen zufügt, weil der Betreuer seine Aufsichtspflicht verletzt hat, selbst wenn auch nur fahrlässig, muss die Aufsichtsperson in der Regel in vollem Umfang haften. Oft genügt ein unaufmerksamer Augenblick des Betreuers und das Kind könnte zum Beispiel mit Steinen auf ein parkendes Auto werfen und es beschädigen.

Beide Haftungs- beziehungsweise Kostenrisiken einer Kinderbetreuung, nämlich wenn das Kind selbst zu Schaden kommt oder einen anderen schädigt, weil der Betreuer seine Aufsichtspflicht fahrlässig oder sogar grob fahrlässig verletzt hat, lassen sich mit einer Privathaftpflicht-Versicherung absichern.

Wichtig für alle, die Kinder wie zum Beispiel die eigenen Enkelkinder unentgeltlich betreuen, ist, dass in der Privathaftpflicht-Police auch die private Tätigkeit als Kinder-Tagespflegeperson (Tagesmutter/-Vater) mitversichert gilt.

Wer gegen Entgelt eine Kinderbetreuung anbietet, hat einen entsprechenden Versicherungsschutz, wenn in seiner Privathaftpflicht-Versicherung auch die entgeltliche oder berufliche Tätigkeit als Tagesmutter/-Vater beziehungsweise Babysitter versichert ist.

Kostenschutz für die Betreuer

Besteht ein solcher Versicherungsschutz, wehrt die Privathaftpflicht-Police zum einen ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen an den Betreuer ab, die ein anderer wegen einer angeblichen Aufsichtsverletzung an ihn stellt.

Zum anderen übernimmt sie gegebenenfalls die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen, wenn die Ansprüche an den Betreuer gerechtfertigt sind und er für den erlittenen Schaden haften muss.

Wer bereits eine Privathaftpflicht-Police hat, sollte die zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen prüfen oder beim Versicherer oder Vermittler nachfragen, inwieweit die unentgeltliche und entgeltliche Kinderbetreuung mitversichert ist oder auch gegen Aufpreis miteingeschlossen werden kann.

Professionelle Tagesmütter oder Tagesväter können alternativ auch eine spezielle Haftpflichtpolice abschließen. Diese übernimmt in der Regel nicht nur Schäden beim betreuten Kind oder die das Kind während der Betreuung verursacht und für die der Betreuer haften muss, sondern auch Schäden, die der Betreuer selbst während seiner beruflichen Tätigkeit bei anderen versehentlich anrichtet.

Mehr Sicherheit bei der Kinderbetreuung

Weitere Tipps, worauf Betreuer achten sollten, damit dem Schützling nichts passiert, enthält das Webportal des gemeinnützigen Vereins Aktion Das sichere Haus e.V. (DSH) sowie deren kostenlos herunterladbare Broschüre „Kinder sicher betreuen“.

Spezielle Informationen rund um die Kinderbetreuung bietet der Webauftritt der Bundesarbeits-Gemeinschaft Mehr Sicherheit für Kinder e.V.

Prinzipiell empfiehlt es sich für alle Eltern, eine private Kinderunfall- und/oder Invaliditäts-Versicherung speziell für ihr Kind abzuschließen. Denn nicht immer haftet ein anderer, wenn ein Kind verunfallt.

Auch die möglichen Leistungen der Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Unfall-, Renten- oder Krankenversicherung sind – sofern überhaupt ein Anspruch darauf besteht – oft nicht ausreichend, um beispielsweise die finanziellen Folgen einer unfallbedingten Invalidität umfassend abzusichern.

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