Wer sich schnell an einer Baustelle vorbeimogeln will

(verpd) Ein Verkehrsteilnehmer, der unzulässig die Standspur einer Autobahn befährt und beim Wiedereinfädeln auf die Hauptfahrbahn mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, ist in der Regel allein für den Unfall verantwortlich. Das hat das Amtsgericht Frankenthal entschieden (Az.: 3a C 237/18).

Ein Mann war mit seinem Pkw in einem Bereich einer Autobahn, der wegen einer Baustelle auf eine Fahrspur begrenzt war und auf dem es zum Stau kam, auf dem Standstreifen unterwegs, um schneller voranzukommen. Als er nach einigen Metern wieder auf die immer noch einspurige Fahrbahn zurückwechseln wollte, kollidierte er mit einem von hinten kommenden, die reguläre Fahrbahn nutzenden Lkw.

Der Pkw-Fahrer hielt den Lkw-Fahrer zumindest für mitverantwortlich an dem Unfall und verklagte ihn daher auf Zahlung von Schadenersatz. Ohne Erfolg: Das Amtsgericht Frankenthal wies die Klage des Pkw-Fahrers als unbegründet zurück. Auch mit seiner beim Landgericht der Stadt eingelegten Berufung hatte der Autofahrer keinen Erfolg. So nahm er diese nach einem Hinweis des Gerichts auf deren Aussichtslosigkeit zurück (Az.: 2 S 49/19).

Alleiniges Verschulden

Nach Ansicht der Richter spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Klägers. „Denn es ist herrschende Rechtsprechung, dass dann, wenn sich ein Auffahrunfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeuges auf die Bundesautobahn ereignet, kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des die Bundesautobahn benutzenden bevorrechtigten Fahrers spricht.“

Gemäß Paragraf 18 Absatz 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) habe der sich auf einer Autobahn befindliche Verkehr Vorfahrt. Ein auf einen Fahrstreifen einer Autobahn auffahrender Verkehrsteilnehmer sei daher wartepflichtig. Er habe seine Fahrweise so einzurichten, dass er den durchgehenden Verkehr weder gefährde noch behindere.

Verbotswidrige Nutzung

In dem entschiedenen Fall komme erschwerend hinzu, dass der Kläger, um schneller vorwärtszukommen, den Standstreifen benutzt habe. Diesen Streifen zu benutzen, sei jedoch auch bei einem Stau nur nach einer polizeilichen Weisung erlaubt. Gegen diese Vorschrift habe der Kläger verstoßen.

Wegen seines groben Pflichtverstoßes komme folglich auch eine Haftung des Halters des Lkws aus dessen Betriebsgefahr nicht in Betracht. Übrigens, wer den Seitenstreifen (Standstreifen) nutzt, ohne dass es die Polizei angeordnet hat, um schneller voranzukommen, muss auch ohne Unfall mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen.

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