Wer die Kosten für eine rezeptfreie Arznei zu zahlen hat

(verpd) Bei jeder zweiten von Apotheken ausgegebenen Arzneimittelpackung handelt es sich um ein nicht verschreibungs-pflichtiges Medikament. Diese rezeptfreien Arzneien müssen gesetzlich Krankenversicherte normalerweise komplett selbst bezahlen. Es gibt jedoch einig wenige Ausnahmen.

Laut einer aktuellen Statistik des Bundesverbands der Arzneimittel-Hersteller e.V. (B.A.H.) wurden hierzulande letztes Jahr rund 1,5 Milliarden Arzneimittelpackungen von den Apotheken ausgegeben. Bei verschreibungs-pflichtigen Arzneien muss ein Erwachsener normalerweise pro Packungseinheit zehn Prozent des Verkaufspreises, in der Regel jedoch mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro zuzahlen. Bei der Hälfte der ausgegebenen Arzneipackungen handelte es sich allerdings um rezeptfreie Medikamente.

Von diesen 753 Millionen nicht verschreibungs-pflichtigen Medikamenten, sogenannte OTC-Arzneimittel, durften 652 Millionen aufgrund der Bestandteile im Medikament ausschließlich von Apotheken verkauft werden. Seit 2004 müssen die Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die rezeptfreien, aber apothekenpflichtigen Arzneien nicht mehr aufkommen, das heißt der Patient muss diese OTC-Medikamente selbst bezahlen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Gesetzliche Grundlage dafür ist Paragraf 12 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-LR).

Wann die Kassen für rezeptfreie Arzneien zahlen

So werden manche OTC-Arzneien, die bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen zum Therapiestandard gehören und deswegen auch vom Arzt auf einem normalen rosaroten Kassenrezept verschrieben werden, von den Krankenkassen übernommen.

Eine Auflistung solcher Erkrankungen und die dafür zugelassenen Wirkstoffe enthält die Anlage 1 der AM-LR, die im Webauftritt des Gemeinsamen Bundesausschusses, dem obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen, downloadbar ist.

Ein typisches Beispiel dafür sind rezeptfreie Medikamente mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure. Sie gelten als Therapiestandard im Falle einer schwerwiegenden Krankheit, zu der beispielsweise ein Schlaganfall oder ein Herzinfarkt zählen. Verschreibt ein Arzt im Rahmen einer Nachsorge nach einem Herzinfarkt oder Schlaganfall ein solches Präparat, übernimmt die Krankenkasse die Kosten bis auf die vom Patienten zu tragende Zuzahlung.

Ausnahme für Kinder und Satzungsleistung mancher Krankenkasse

Eine Ausnahmeregelung gilt zudem für Kinder unter zwölf Jahren sowie Jugendlichen unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen. Sie erhalten ein rezeptfreies, apothekenpflichtiges Medikament kostenlos, wenn es von einem Arzt verschrieben wurde. Hinweis: Für Kinder unter 18 Jahren entfällt auch die Zuzahlung für ein verschreibungs-pflichtiges Medikament, das heißt die Krankenkassen übernehmen die kompletten Kosten.

Einige Krankenkassen haben in ihren Satzungen über die GKV-Regelung hinaus festgelegt, dass sie die Kosten für bestimmte rezeptfreie Medikamente ganz oder teilweise bezahlen, wenn ein solches Präparat dem Patienten von einem Arzt mit einem Grünen Rezept verordnet wurde. Solche Satzungsleistungen gibt es meist für bestimmte pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Präparate; es können aber auch andere Zusatzregelungen wie die Kostenübernahme von Vitaminen und Mineralstoffen für Schwangere gelten.

Eine entsprechende Liste, inwieweit welche Krankenkassen die Kosten für rezeptfreie Arzneien mit tragen, ist beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) im PDF-Format online abrufbar. Tipp: Sieht die eigene Krankenkasse keine Erstattung vor, sollte man dennoch die Quittung der Apotheke zusammen mit dem Grünen Rezept für die Einkommensteuer-Erklärung aufheben. Denn diese Ausgaben lassen sich unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen bei der jährlichen Einkommensteuer-Erklärung absetzen.

Optimaler Kostenschutz im Krankheitsfall

Wer als gesetzlich Krankenversicherter einen umfassenderen Kostenschutz wünscht, als ihn die GKV bietet – auch hinsichtlich der Arzneimittelkosten –, kann dazu eine private Krankenzusatz-Versicherung abschließen.

Solche Ergänzungspolicen gibt es für den ambulanten Bereich wie zum Beispiel für Behandlungen durch Heilpraktiker sowie für Zahnarztbehandlungen und Zahnersatz, aber auch für den stationären Bereich wie für die Einzelzimmer-Unterbringung, die Chefarztbehandlung und die freie Klinikwahl.

Privat Krankenversicherte können die Übernahme der Kosten für vom Arzt verschriebene OTC-Medikamente meist optional in der privaten Krankenversicherung mitversichern.

Zurück


Kontakt

Sie haben Fragen?

Rufen Sie uns einfach an unter 04353 99 80 90
oder nutzen Sie unser Kontaktformular