(verpd) Ein gesetzlich Rentenversicherter, dem wegen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Weiterführung seines Haushalts nicht möglich ist, hat – sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt – Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe durch den Träger der Maßnahme. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor (Az.: L 2 R 360/18).
Ein 41-jähriger Familienvater musste sich einer fünfwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme unterziehen. Wegen der bevorstehenden Geburt seines dritten Kindes sollte diese kurzfristig beginnen. Denn so bestand die Chance, dass er vor der Geburt des Kindes wieder zu Hause sein würde.
Der Mann beantragte bei seinem gesetzlichen Rentenversicherer als Träger der Reha-Maßnahme, die Kosten für eine Haushaltshilfe im Sinne von Paragraf 74 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch) zu übernehmen. Als Argument diente ihm, dass seine Ehefrau in Teilzeit arbeitet und die beiden vier und acht Jahre alten Kinder betreut. Er selbst sei in der Familie für Einkäufe, Kochen und Putzen verantwortlich. Diese Tätigkeiten könne seine Frau insbesondere wegen ihrer Schwangerschaft jedoch unmöglich auch noch übernehmen.
Wegen der Eilbedürftigkeit beauftragte der Mann kurzfristig eine Firma, deren Mitarbeiter an drei bis vier Wochentagen für jeweils drei Stunden Haushaltshilfe leisteten. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von rund 2.000 Euro, die der Rentenversicherungs-Träger nicht übernehmen wollte. Das begründete dieser damit, dass die Ehefrau des Klägers den Haushalt durchaus alleine hätte weiterführen können.
Falls ihr das wegen ihrer Schwangerschaft nicht möglich gewesen sein sollte, hätte sie eine Kostenübernahme durch ihren Krankenversicherer beantragen können. Der Kläger habe im Übrigen den vorgeschriebenen Beschaffungsweg nicht eingehalten. Denn er habe die Firma vor Ablauf einer angemessenen Entscheidungsfrist beauftragt.
Dieser Argumentation mochten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts nicht folgen. Sie verurteilten den Rentenversicherungs-Träger dazu, die aufgewendeten Kosten für die Haushaltshilfe in vollem Umfang zu übernehmen. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger bis zur stationären Reha-Maßnahme in nennenswertem Umfang an der gemeinsamen Haushaltsführung beteiligt war.
Der schwangeren Ehefrau sei nicht zumutbar gewesen, den Haushalt während der krankheitsbedingten Abwesenheit ihres Mannes vollständig und allein weiterzuführen. Sie habe angesichts ihrer Gesamtsituation mit der Betreuung zweier Kinder sowie ihrer Halbtagstätigkeit allenfalls leichte Haushaltstätigkeiten verrichten können.
Angesichts der Tatsache, dass dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung keine eigenen Kräfte zur Haushaltshilfe zur Verfügung stünden, müsse er entsprechende Leistungen stets in Form einer Kostenerstattung für eine von einem Rehabilitanden selbst beschaffte Ersatzkraft erbringen.
Im Übrigen habe der Kläger den vorgeschriebenen Beschaffungsweg nicht einhalten müssen. Denn es sei sinnvoll gewesen, die Reha-Maßnahme noch vor der Geburt seines dritten Kindes durchzuführen. Die Haushaltshilfe habe er daher sofort in Auftrag geben dürfen. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
Wie der Fall zeigt, kann es durchaus sinnvoll sein, sich gerichtlich gegen die Entscheidung eines Sozialversicherungs-Trägers – im geschilderten Fall war es der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung – zu wehren. Zwar sind Verfahren vor einem Sozialgericht hinsichtlich der Gerichtskosten inklusive der gerichtlich eingeholten Gutachten für die in der Sozialversicherung Versicherten, für die Leistungsempfänger und für behinderte Menschen kostenlos.
Allerdings muss der Betroffene seine Rechtsanwaltskosten, sofern er den Gerichtsprozess verloren oder einem Vergleich zugestimmt hat, in der Regel selbst übernehmen. Anders ist es, wenn man eine Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung hat. Eine derartige Police übernimmt nämlich im Streitfall unter anderem die Anwaltskosten bei einem Sozialgerichtsstreit, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und vorab eine Leistungszusage durch den Rechtsschutzversicherer erteilt wurde. Sie trägt aber auch bei zahlreichen anderen Auseinandersetzungen anfallende Gerichts- und Anwaltskosten.