Wenn eine geöffnete Fahrzeugtür zu einem Unfall führt

(verpd) Stößt ein vorbeifahrendes Fahrzeug gegen eine geöffnete Tür eines geparkten Fahrzeugs, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflicht-Verletzung der aus dem geparkten Auto Ein- beziehungsweise Aussteigenden. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht mit einem kürzlich getroffenen Urteil (3 U 9/23) entschieden.

Ein Mann war mit seinem Pkw auf einer städtischen Straße unterwegs, als er gegen die geöffnete hintere linke Tür eines geparkten Fahrzeugs stieß.

Dessen Fahrer behauptete, dass er die Tür nur einen Spalt breit geöffnet habe, um Gegenstände von der Rückbank zu nehmen. Dabei habe die Tür nicht in die Fahrbahn hineingeragt. Er verklagte deshalb den Autofahrer, der gegen seine Kfz-Türe gefahren ist, auf Schadenersatz.

Nach Ansicht des Klägers sei der Unfall ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Beklagte zu dicht an dem Fahrzeug vorbeigefahren sei. Dieser sei daher in vollem Umfang zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet.

Gegenseitige Schuldvorwürfe

Dem hielt der Beschuldigte entgegen, die geöffnete Tür durchaus wahrgenommen zu haben. Er habe sich dem geparkten Fahrzeug daher unter Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 bis 15 Stundenkilometern genähert.

Beim Vorbeifahren sei die Tür jedoch möglicherweise unbeabsichtigt weiter geöffnet worden. Er habe die Kollision daher nicht verhindern können. Zeugen, welche die eine oder die andere Darstellung hätten bestätigen könnten, standen den Unfallbeteiligten nicht zur Verfügung.

Beiderseitiges Verschulden

Das in erster Instanz mit dem Vorgang befasste Saarbrücker Landgericht hielt daher eine Schadenteilung für gerechtfertigt. Dem schloss sich das von dem Kläger in Berufung angerufene Saarländische Oberlandesgericht an. Es wies die Berufung als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter konnte der Kläger den gegen ihn streitenden Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 14 Absatz 1 StVO nicht erschüttern. Denn danach habe sich jemand, der ein- beziehungsweise aussteigt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Die Vorschrift diene in erster Linie dem Schutz des fließenden Verkehrs. Sie verlange von einem Ein- oder Aussteigenden ein Höchstmaß an Sorgfalt.

Geöffnete Tür hat den fließenden Verkehr behindert

Beide Gerichte hielten es für erwiesen, dass die geöffnete Tür in den Fahrraum hineinragte und so den fließenden Verkehr behinderte und gefährdete. Trotz allem sei der Kläger nicht allein für den Unfall verantwortlich. Dem Beklagten sei nämlich ein Verstoß gegen § 1 Absatz 2 StVO vorzuwerfen.

Denn obwohl er die geöffnete Tür rechtzeitig bemerkt habe, habe er offenkundig einen unzureichenden Sicherheitsabstand zu dem geparkten Fahrzeug eingehalten. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Sorgfaltsverstöße hielten die Richter daher eine Haftungsteilung für angemessen.

Das Berufungsgericht ließ kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zu.

Wenn eine Mitschuld besteht

Übrigens, eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Police übernimmt, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Kosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner per Anwalt und, wenn nötig, auch vor Gericht.

Wer zudem als Unfallbeteiligter die Reparaturkosten seines Autos – wie im genannten Gerichtsfall – bei einem Mitverschulden nur teilweise oder bei einer alleinigen Unfallschuld gar nicht bezahlt bekommt, muss nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben.

Eine bestehende Vollkasko-Versicherung leistet nämlich unter anderem auch für fahrlässig verursachte Unfallschäden am eigenen Fahrzeug, für die der Pkw-Halter/-Fahrer ganz oder teilweise selbst aufkommen muss.

Allerdings kommt es dann auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko-Police. Je nach Schadenhöhe kann es sinnvoll sein, beim Kfz-Versicherer nachzufragen, ob es langfristig gesehen besser ist, den Schaden aus der eigenen Tasche zu zahlen oder über die Vollkaskoversicherung abzurechnen.

Zurück


Kontakt

Sie haben Fragen?

Rufen Sie uns einfach an unter 04353 99 80 90
oder nutzen Sie unser Kontaktformular