Wenn eine Fahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis kostet

(verpd) Der für Kraftfahrer geltende Grenzwert für eine fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr ist auch auf die Führer von E-Scootern anzuwenden. Das geht aus einem kürzlich getroffenen Beschluss des Landgerichts Wuppertal hervor (Az.: 25 Qs 63/21).

Ein Mann war nachts auf einem mit Versicherungs-Kennzeichen versehenen gemieteten E-Scooter unterwegs. Bei einer Kontrolle durch die Polizei nahmen die Beamten starken Alkoholgeruch bei ihm wahr. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 1,55 Promille. Die Staatsanwaltschaft beantragte daher, dem Betroffenen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig seine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.

Das lehnte das Amtsgericht Wuppertal mit der Begründung ab, dass es sich bei einem E-Scooter nicht um ein Fahrzeug handele, das mit einem Kraftfahrzeug vergleichbar sei. Denn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des benutzten E-Scooters habe gerade mal 20 Stundenkilometer betragen.

Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis

Mit ihrer daraufhin beim Wuppertaler Landgericht eingereichten Beschwerde hatte die Staatsanwaltschaft Erfolg. Das Gericht entschied, dass dem Betroffenen tatsächlich zumindest vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Es gebe nämlich dringende Gründe für die Annahme, dass dem Mann die Fahrerlaubnis gemäß Paragraf 69 StGB (Strafgesetzbuch) im Hauptsacheverfahren endgültig entzogen werde.

Denn es bestehe der begründete Verdacht, dass er ein Fahrzeug im Verkehr geführt habe, obwohl er dazu infolge des Alkoholkonsums im Sinne von Paragraf 316 StGB nicht mehr in der Lage war. Dass es sich dabei um einen E-Scooter und nicht um ein Auto gehandelt habe, spiele keine Rolle. Denn Fahrzeuge im Sinne des Gesetzes seien „Beförderungsmittel beliebiger Art zum Zwecke der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr“. Es sei daher unerheblich, dass E-Scooter eine geringere Höchstgeschwindigkeit als Personenkraftwagen erreichen.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Im Übrigen müsse angesichts einer Blutalkohol-Konzentration von 1,55 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Die sei anders als bei Fahrradfahrern, für die eine Grenze von 1,6 Promille gelte, bei übrigen Fahrzeugführern schon bei einem Grenzwert von 1,1 Promille erreicht.

In der Frage, ob betrunkenen E-Scooter-Fahrern die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, sind sich die Gerichte nicht einig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Wuppertal sind andere Gerichte der Meinung, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob ein Fahrerlaubnisentzug gerechtfertigt ist oder nicht.

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