Wenn ein Praktikant oder geringfügig Beschäftigter verunfallt

(verpd) Fast alle abhängig Beschäftigten, egal ob als normaler Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, als Praktikant oder als geringfügig Beschäftigter, dazu zählen 450-Euro-Minijobber oder kurzfristig Tätige wie Ferienarbeiter, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese greift bei Arbeits- und Wegeunfällen. Doch der gesetzliche Unfallschutz hat Lücken, denn er gilt nicht bei Freizeitunfällen und sogar unter bestimmten Umständen auch nicht für Unfälle während der Arbeit und auf dem Arbeitsweg.

Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) stehen Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, und zwar unabhängig von ihrem Arbeitsverdienst und der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses. Damit gilt der gesetzliche Unfallschutz nicht nur für normale Arbeitnehmer, sondern auch für 450-Euro-Minijobber, kurzfristig beschäftigte Ferienjobber und für Praktikanten. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für den Beschäftigten beitragsfrei, da der Arbeitgeber die Versicherungsprämie alleine zahlen muss.

Wann kein gesetzlicher Unfallschutz besteht

Der Versicherungsschutz besteht ab dem ersten Arbeits- oder Praktikumstag. Allerdings greift der gesetzliche Unfallschutz nicht für alle, sondern nur für bestimmte Unfälle. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt für Arbeits- und Wegeunfälle, also für Unfälle, die sich bei der Ausübung der Job- oder Praktikantentätigkeit oder auch auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeitsstelle und nach Hause ereignen.

Nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen allerdings Unfälle, die rein privater Natur sind, selbst wenn sie sich im Rahmen der Ausübung des Jobs oder des Praktikums ereignen. Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht laut Rechtsprechung beispielsweise für Unfälle während des Aufenthalts in einer Toilette oder während des Essens in einer Kantine, selbst wenn sich diese während der Arbeitszeit in den betrieblichen Räumen des Arbeitgebers ereignen.

Bei den Wegeunfällen sind zudem Umwege und Unterbrechungen auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit oder zur Praktikumsstelle für private Verrichtungen, zum Beispiel um einzukaufen, Geld abzuheben oder um zum Arzt oder zu Freunden zu gehen, nicht gesetzlich unfallversichert. Generell kein gesetzlicher Unfallschutz gilt zudem für alle Freizeitunfälle wie Unfälle zu Hause, bei der Ausübung eines Hobbys oder auch bei Verkehrsunfällen, die nicht als Wegeunfälle gelten.

Die gesetzliche Unfallrente …

Aber selbst wenn für ein Unglück ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, reichen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere bei einer unfallbedingten Erwerbsminderung nicht, um die dauerhaften Einkommenseinbußen auszugleichen.

Eine Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es nur, wenn der Unfall zu einer mindestens 20-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat. Die Höhe einer solchen Verletztenrente richtet sich jedoch nicht nach dem tatsächlichen Bedarf, sondern berechnet sich nach dem festgestellten unfallbedingten Grad der Erwerbsminderung und dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Verunfallten.

Bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung beträgt die sogenannte Vollrente maximal zwei Drittel des JAV auf zwölf Monate aufgeteilt. Wer eine Erwerbsminderung zwischen 20 und unter 100 Prozent hat, erhält eine Teilrente, die sich aus dem Grad der Erwerbsminderung und der Vollrente berechnet.

… gleicht Einkommensausfälle nur teilweise aus

Für Beschäftigte ohne oder mit einem kleinen Einkommen gilt ein gesetzlich festgelegter Mindestjahresarbeits-Verdienst (Mindest-JAV). Dadurch ist sichergestellt, dass auch Praktikanten, Ferien- und Minijobber, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, eine Verletztenrente erhalten, wenn die sonstigen Kriterien erfüllt sind. So beträgt bei einem 15- bis 18-Jährigen die Vollrente der gesetzlichen Unfallversicherung monatlich aktuell 877,33 Euro in West- und 840,00 Euro in Ostdeutschland, sofern der Betroffene keinen Jahresverdienst über der Mindest-JAV hatte.

Ab 18- bis 24-Jährige können bei einer 100-prozentigen unfallbedingten Erwerbsminderung mit einer Vollrente von 1.316,00 Euro in West- und 1.260,00 Euro in Ostdeutschland rechnen, sofern ihr bisheriges Einkommen nicht über dem Mindest-JAV lag. Bei Erwerbsgeminderten zwischen 25 und unter 30 Lebensjahren beträgt die Unfallrente laut Mindest-JAV 1.645,00 Euro in den alten und 1.575,00 Euro in den neuen Bundesländern.

Zum Vergleich: Das durchschnittliche Bruttoeinkommen aller Arbeitnehmer liegt aktuell bei monatlich rund 3.242 Euro in West- und 3.111 Euro in Ostdeutschland. Die Rentenhöhe ist damit in der Regel deutlich geringer als das Einkommen des Betroffenen, das er voraussichtlich ohne die unfallbedingte Erwerbsminderung erzielt hätte.

Absicherungslücken lassen sich schließen

Die Fakten zeigen, dass nicht für jeden Unfall ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Doch selbst wenn normale Arbeitnehmer, Minijobber, Praktikanten oder Ferienjobber einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben, reichen diese häufig nicht aus, um die finanziellen Folgen eines Unfalles abzusichern.

Solche finanziellen Folgen sind zum Beispiel Einkommenslücken, da die Verletztenrente alleine reicht in der Regel nicht ausreicht, um damit den Lebensunterhalt künftig damit zu bestreiten. Es gibt zudem möglicherweise auch Zusatzkosten beispielsweise für notwendige Umbaumaßnahmen nach einer unfallbedingten Invalidität, die nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind.

Die private Versicherungswirtschaft bietet hierfür diverse, für den individuellen Bedarf passende Lösungen an, um nach einem Unfall trotz eines möglichen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Unfallschutzes finanziell ausreichend abgesichert zu sein. So lassen sich zum Beispiel mit einer privaten Unfall-, Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten abdecken.

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