Wenn ein Fahrassistenzsystem irrt

(verpd) Überschreitet ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit, kann er mit dem Argument, sich auf die Assistenzsysteme seines Autos verlassen zu haben, einer Bestrafung nicht entkommen. Das geht aus einem Beschluss der Oberlandesgerichts Köln hervor (Az.: III-1 RBs 213/19).

Einem Autofahrer war nachgewiesen worden, dass er mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 22 Stundenkilometer überschritten hatte. Er sollte daher wegen fahrlässiger Geschwindigkeits-Überschreitung ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro bezahlen.

Hiergegen legte der Mann beim Kölner Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde ein. Darin trug er vor, sich auf die im Auto integrierten Assistenzsysteme verlassen zu haben. Konkret hatte er das Geschwindigkeits-Regulierungssystem eingeschaltet, das mit einer automatisierten Verkehrszeichen-Erkennung gekoppelt ist. Seiner Ansicht nach dürfe er wegen eines Fehlers dieses Systems nicht bestraft werden.

Zur Kontrolle verpflichtet

Dieser Argumentation wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Aachen noch das Kölner Oberlandesgericht anschließen. Beide Gerichte hielten es für gerechtfertigt, eine Geldbuße zu verhängen. Nach Ansicht der Richter ist ein Fahrzeugführer auch bei einem eingeschalteten Geschwindigkeits-Regulierungssystem dazu verpflichtet, die gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren. So soll gewährleistet werden, dass Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingehalten werden.

Daran ändert nach Meinung beider Instanzen auch nichts, dass das Regulierungssystem mit einer automatischen Verkehrszeichen-Erkennung gekoppelt ist. Denn derartige Systeme seien lediglich als Hilfsmittel zu betrachten.

Sie enthöben einen Fahrer nicht von seiner persönlichen Verantwortung als Verkehrsteilnehmer. Ihm obliege nämlich, was das Einhalten der zulässigen Geschwindigkeit anbelangt, grundsätzlich eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Der Beschluss des Kölner Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.

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