Wenn Diebe von Nachbarschaftshilfe profitieren

(verpd) Wer aus Gefälligkeit Wertgegenstände für einen anderen aufbewahrt, ist im Fall eines Abhandenkommens nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Das hat das Landgericht Offenburg mit einem kürzlich getroffenen Urteil vom 31. März 2022 entschieden (Az.: 2 O 249/21).

Ein Mann hatte in seinem Wohnhaus an verschiedenen Orten Wertgegenstände versteckt, darunter unter anderem Bargeld und Goldbarren. Im Dezember 2019 wurde er wegen eines Schlaganfalls als Notfall in ein Krankenhaus eingeliefert.

Kurz darauf rief der Mann einen befreundeten Nachbarn an. Aus Angst vor Einbrechern bat er diesen darum, in sein Haus zu gehen, um die Wertgegenstände während der Zeit des Krankenhausaufenthalts im eigenen Haus aufzubewahren. Dieser Bitte kam der Nachbar nach. Er deponierte die Gegenstände in einem abschließbaren Waffenschrank, der sich im Heizungsraum seines Wohnhauses befand.

Wertgegenstände nicht ausreichend sicher aufbewahrt?

Kurz darauf musste sich der Nachbar wegen eines epileptischen Anfalls jedoch selbst in stationäre Behandlung begeben. Seine Abwesenheit nutzten Unbekannte dazu, in dessen Haus einzudringen und auch die Wertgegenstände des Nachbarn, die zur Aufbewahrung im Haus waren, zu stehlen.

Dadurch entstand ein Schaden in Höhe von knapp 283.000 Euro. Den verlangte der Eigentümer von seinem Nachbarn ersetzt. Er warf ihm vor, die Wertgegenstände nicht ausreichend sicher aufbewahrt zu haben. Nur so sei der Diebstahl möglich gewesen.

Reine Gefälligkeit

Der Nachbar war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Die Polizei sei zwar zugegebenermaßen davon ausgegangen, dass der Waffenschrank mit dem Originalschlüssel geöffnet worden sei und auch keinerlei Einbruchspuren vorhanden gewesen seien. Die Schlüssel zu dem Schrank habe er jedoch in einem Kellerversteck aufbewahrt.

Auch der Schlüssel zur Außentür des Kellers sei gut auf dem Außengelände seines Anwesens versteckt gewesen. Mehr habe nicht von ihm erwartet werden können, zumal er aus reiner Gefälligkeit gehandelt habe. Zudem habe er sich mit dem Bestohlenen während des Telefonats auf eine Unterbringung in dem Waffenschrank geeinigt.

Vertragsrechtlicher Anspruch scheidet aus

Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt der Kläger eine Niederlage. Nach der Beweisaufnahme ging das Gericht davon aus, dass zwischen dem Kläger und seinem Nachbarn kein rechtsgeschäftlicher Verwahrungsvertrag zustande gekommen war.

Es habe sich vielmehr um reine Gefälligkeit gehandelt, als der Beklagte dem Wunsch seines Nachbarn, dessen Wertgegenständen aufzubewahren, entsprach. Ein vertragsrechtlicher Anspruch des Klägers scheide daher aus.

Kein gesetzlicher Schadenersatzanspruch

Auch ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch komme nicht in Betracht. Denn dieser setze voraus, dass der Beklagte den Diebstahl entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig ermöglicht habe.

Hinsichtlich der Schlüsselaufbewahrung sei ihm zwar der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu machen. Unter den gegebenen Umständen könne jedoch von keiner groben Fahrlässigkeit oder gar von Vorsatz ausgegangen werden.

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