Wenn die Unfallursache ein Straßenschaden ist

(verpd) Schäden am Fahrbahnbelag können für alle Verkehrsteilnehmer zum Verhängnis werden. So kann ein Auto beschädigt werden, wenn der Fahrer versehentlich mit einem Reifen in ein tiefes Schlagloch fährt. Ein solcher Straßenschaden kann aber auch dazu führen, dass Zweiradfahrer oder Fußgänger stürzen und sich verletzen. Nicht immer haftet bei solchen Unfällen die Institution, die für die Verkehrssicherheit der Straße verantwortlich ist.

Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, wer bei Schäden oder Unfällen, die durch Straßenschäden verursacht wurden, haften muss.

Wie die gängige Rechtsprechung zeigt, ist jedoch nicht in jedem Fall der Straßenbaulastträger, also der Bund, das Bundesland, der Kreis oder die Kommune, die für die jeweilige Straße verantwortlich ist, bei solchen Unfällen zur Schadenbegleichung verpflichtet.

Wann eine Straße als verkehrssicher gilt …

Grundsätzlich muss der Straßenbaulastträger dafür sorgen, dass die Straßen, für die er zuständig ist, in einem verkehrssicheren Zustand sind. Auf bestehende Straßenschäden muss er mindestens mit einer entsprechenden Beschilderung hinweisen. Die Verkehrssicherungs-Pflicht der Straßenbaulastträger bedeutet daher nicht, dass sie die Straßen, auch wenn es viel befahrene Straßen sind, immer in einem vollkommen gefahrlosen Zustand halten müssen.

Zudem müssen auch Verkehrsteilnehmer, zumindest wenn es sich um eine wenig befahrene Straße handelt und vorhandene oder notdürftig reparierte Straßenschäden leicht erkennbar sind, ihre Fahrweise entsprechend anpassen.

So zeigen Urteile, dass ein Autofahrer, der in ein von Weitem sichtbares Schlagloch fährt und deswegen einen Schaden erleidet, oder ein Motorradfahrer, der infolge von klar erkennbaren Fahrbahnunebenheiten stürzt, keine Entschädigung erhält, auch wenn Warnhinweisschilder fehlen. Beispielhaft für diese Rechtslage sind die Gerichtsurteile des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 6/11), des Landgerichts (LG) Heidelberg (Az.: 5 O 269/10), des LG Coburg (21 O 795/06) und des LG Köln (Az.: 5 O 126/07).

… hängt auch von der Straßenart ab

Eine andere Rechtslage gilt bei viel befahrenen Straßen wie Haupt-, Bundes-, Schnellstraßen oder Autobahnen. Hier kommt es in erster Linie auf das Ausmaß der Straßenschäden an. So genügt es bei einem Schlagloch mit einer Tiefe von 20 Zentimetern auf einer viel befahrenen Hauptstraße oder Bundesstraße nicht, wenn der Straßenbaulastträger nur Warnschilder aufstellt. Straßenstellen auf viel befahrenen Straßen mit solchen gravierenden Schäden müssen sofort repariert oder zumindest für den Verkehr gesperrt werden.

Anderenfalls muss der Straßenbaulastträger für mögliche Schäden, die durch solche Schlaglöcher entstehen, haften. Dies belegen beispielsweise die Gerichtsurteile des OLG Hamm (Az.: 11 U 52/12), des OLG Naumburg (Az.: 10 U 13/12), des OLG Koblenz (Az.: 12 U 1255/07 und des OLG Celle (Az.: 8 U 199/06). Demnach müssen nämlich Gefahrenstellen auf solchen Straßen vermieden, sofort beseitigt oder zumindest entsprechende Straßenabschnitte gesperrt werden.

Besonders streng ist die Rechtsprechung bei Autobahnen, wie das Urteil des LG Halle (Az.: 4 O 774/11) belegt. Denn laut Gerichtsentscheidung reicht es nicht, dass der Straßenbauträger bei einer Autobahn erst tätig wird, wenn bereits größere Fahrbahnschäden vorhanden sind. Schon vor kleinen Straßenschäden auf Autobahnen wie Schlaglöchern mit zehn Zentimeter Tiefe muss der Straßenbaulastträger die Verkehrsteilnehmer zum Beispiel mittels Hinweisschildern warnen.

Beweise sichern bei Schäden durch Straßenmängel

Prinzipiell hängt es also mitunter von der Straßenart und der regelmäßigen Verkehrsdichte und dem Ausmaß der Straßenschäden ab, inwieweit ein Straßenbaulastträger für mögliche Schäden haften muss.

Möchte man Unfallschäden, die man aufgrund eines Fahrbahndefektes erlitten hat, vom Straßenbaulastträger ersetzt bekommen, ist es wichtig, Beweise zu sammeln. So sollte man die Art und das Ausmaß der Straßenschäden, die Verkehrsbeschilderung an der Unfallstelle und die entstandenen Unfallschäden belegen können.

Das Ausmaß der Straßenschäden kann beispielsweise mit einem Foto, auf dem die Größe und Tiefe eines Schlaglochs mithilfe eines Meterstabs oder eines anderen Gegenstandes ersichtlich sind, dokumentiert werden. Um aufzuzeigen, dass keine oder nur unzureichende Warnhinweise an der Gefahrenstelle waren, helfen Zeugenaussagen, ein Unfallbericht der Polizei und/oder eigene Fotos vom Unfallort weiter.

So hilft die Rechtsschutz- und die Vollkaskoversicherung

Wer als Kfz-Fahrer der Ansicht ist, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat und es dadurch zum Schaden gekommen ist, kann sein Recht per Anwalt und notfalls auch vor Gericht einfordern. Eine bestehende Verkehrs-Rechtsschutz-Police übernimmt, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Anwalts-, Sachverständigen- und Prozesskosten. Bei Fußgängern und Radfahrern, die Forderungen gegen den Straßenbaulastträger haben, bietet die Privatrechtsschutz-Versicherung einen entsprechenden Kostenschutz.

Prinzipiell gilt jedoch, wenn der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungs-Pflichten erfüllt hat, bleibt der Geschädigte auf seinen Schadenkosten sitzen.

Autobesitzer, die allerdings eine Vollkaskoversicherung haben, können sich im Rahmen dieses Versicherungsschutzes die Kfz-Schäden am eigenen Pkw, die bei einem Unfall infolge eines Straßenschadens und ohne grobe Fahrlässigkeit des Fahrers entstanden sind, erstatten lassen. Sie müssen dann aber auch eine entsprechende Schlechterstellung des Vollkasko-Schadenfreiheits-Rabattes im darauffolgenden Jahr in Kauf nehmen.

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