Wenn der engagierte Weihnachtsmann zum Problem wird

(verpd) Im Advent beauftragen viele Firmen Weihnachtsmänner oder -engel für Feiern oder zu Werbezwecken. Aber auch Privatpersonen engagieren Himmelsboten beispielsweise für die Nikolausbescherung der Kinder. Dabei ist es wichtig, vorab zu klären, wer dafür aufkommt, wenn der Beauftragte einen Schaden anrichtet. Anderenfalls kann es für den Auftraggeber, den Beauftragten oder sogar für den Geschädigten zum finanziellen Desaster werden.

Wer einen Nikolaus oder Engel für eine private oder betriebliche Feier oder zu Promotionszwecken für eine Firma bestellt, wünscht sich unter anderem ein freudiges Erlebnis für Groß und Klein. Doch einem engagierten Himmelsboten kann auch ein Missgeschick unterlaufen, bei dem andere geschädigt werden.

Stolpert beispielsweise der Nikolaus während seines Auftritts und verletzt dabei andere Personen, stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Je nach Umstand muss der Schädiger oder der Auftraggeber dafür haften. In manchen Fällen geht der Geschädigte sogar leer aus. Ein passender Versicherungsschutz sorgt dafür, dass dieses Haftungsrisiko für keinen zum finanziellen Problem wird.

Wenn der Nachbar den Nikolaus spielt

Wer aus Gefälligkeit, also unentgeltlich, als Weihnachtsmann oder Engel bei Nachbarn, Freunden oder einer sonstigen privaten Feier auftritt und dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet, muss nicht für den Schaden aufkommen. Auch sein Auftraggeber haftet nicht. Der Geschädigte würde in dem Fall leer ausgehen.

Denn nach diversen Gerichtsurteilen muss derjenige, der einen anderen im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit schädigt, nur dafür haften, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Grob fahrlässig wäre es beispielsweise, wenn der Nikolaus während der Auftragsdurchführung betrunken ist, deswegen stürzt und dabei eine andere Person verletzt.

Aus moralischen Gründen sehen sich viele jedoch verpflichtet, einen Schaden zu ersetzen, auch wenn sie diesen nur aufgrund einer einfachen Fahrlässigkeit einem anderen zugefügt haben. Wer bei anderen unentgeltlich den Weihnachtsmann spielt, sollte daher prüfen, inwieweit er eine Privathaftpflicht-Versicherung hat, in der auch diese sogenannten Gefälligkeitsschäden mitversichert sind.

Nicht in allen Privathaftpflicht-Policen sind Schäden, die der Versicherte im Rahmen einer Gefälligkeit anrichtet, automatisch versichert. Dies kann aber in vielen Verträgen gegen Aufpreis mitversichert werden. Besteht eine solche Police mit einem entsprechenden Versicherungsschutz, erhält der Geschädigte einen Schadenersatz, egal ob der Schaden fahrlässig oder auch grob fahrlässig verursacht wurde. Vorsätzlich verursachte Schäden werden jedoch nicht übernommen.

Wenn Firmen einen Engel beauftragen

Wer gegen Entgelt einen Himmelsboten engagiert, wie ein Unternehmer, der beispielsweise in seinem Geschäft oder auf der Weihnachtsfeier einen Nikolaus oder einen Engel auftreten lassen will, sollte darauf achten, dass die beauftragte Person für die gewünschte Tätigkeit auch geeignet ist. Anderenfalls kann der Auftraggeber wie auch der Schadenverursacher für den Schaden haftbar gemacht werden.

Um dieses Haftungsrisiko zu umgehen, buchen viele Firmen Himmelsboten bei einem professionellen Vermittler wie der Arbeitsagentur oder bei privaten Vermittleragenturen. Zwar haben viele dieser Agenturen Auswahlstandards, um geeignete Personen für derartige Auftritte zu finden. Allerdings schließen einige in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Haftung für mögliche Schäden, die eine beauftragte Person bei der Ausführung ihres Auftrages anrichtet, aus.

Kann der Vermittleragentur bei der Auswahl der jeweiligen Person kein grober Fehler nachgewiesen werden, sind solche sogenannten Freizeichnungsklauseln in der Regel rechtswirksam. Wichtig für den Auftraggeber und den Beauftragten: In diesem Fall haftet weder die Agentur noch der Auftraggeber für einen Schaden, den der beauftragte Himmelsbote anrichtet, sondern nur der Schadenverursacher, also der Beauftragte selbst.

Absicherung für Schädiger und Geschädigte

Doch auch, wer sich als Nikolaus oder sonstiger Himmelsbote gegen Entgelt vermitteln lässt, kann dieses Haftungs- und damit Kostenrisiko über eine (bestehende) Privathaftpflicht-Versicherung absichern. In vielen dieser Policen lassen sich nämlich nicht nur Gefälligkeitsschäden, sondern auch Schäden, die man Rahmen einer gelegentlichen Dienstleistung gegen Entgelt versehentlich anrichtet, optional gegen Aufpreis mitversichern.

Hat der Schadenverursacher keine Privathaftpflicht-Versicherung, die diese Schäden abdeckt, und ist er auch sonst finanziell nicht in der Lage, für einen angerichteten Schaden aufzukommen, obwohl er rechtlich dazu verpflichtet wäre, muss der Geschädigte dennoch nicht unbedingt leer ausgehen.

Wer nämlich eine Privathaftpflicht-Police hat, in der auch eine sogenannte Forderungsausfall-Deckung miteingeschlossen sind, erhält einen selbst erlittenen Schaden ersetzt, für den ein anderer haften müsste, dieser aber wegen fehlender Absicherung und Zahlungsunfähigkeit nicht dazu in der Lage ist. Diese Forderungsausfall-Deckung kann in vielen Privathaftpflicht-Versicherungsverträgen optional mitversichert werden.

Zurück


Kontakt

Sie haben Fragen?

Rufen Sie uns einfach an unter 04353 99 80 90
oder nutzen Sie unser Kontaktformular