Wenn das Geschenk nicht gefällt

(verpd) Zwar sind viele Händler kulant, doch entgegen so mancher Überzeugung gibt es hierzulande kein generelles Umtausch- oder Rückgaberecht für eine eigentlich mängelfreie Ware, nur weil sie dem Käufer oder Beschenkten nicht (mehr) gefällt. Etwas anderes gilt, wenn man die Ware per Internet, Telefon oder Fax bestellt hat – doch auch hier gibt es Ausnahmen.

Ist man mit einem erhaltenen Geschenk nicht zufrieden, beispielsweise weil ein geschenktes Kleidungsstück nicht passt oder man das erhaltene Buch bereits hat, wäre es schön, wenn man selbst oder auch der Schenker es umtauschen könnte. Allerdings gibt es kein generelles Umtausch- und Rückgaberecht für eine fehlerfreie Neuware, wenn die Ware in einem Geschäft gekauft wurde.

Viele Händler bieten jedoch kulanterweise an, eine gekaufte Neuware innerhalb eines bestimmten Zeitraums umzutauschen oder zurückzugeben. Allerdings gilt dies meist nur, wenn der vom Händler eingeräumte Zeitrahmen eingehalten wird, die Ware originalverpackt ist und der Rechnungsbeleg vorgelegt werden kann. Zudem kann der Händler entscheiden, ob bei einer Rückgabe ein Gutschein über den Wert der Ware ausgestellt oder der Kaufpreis in bar erstattet wird.

Wann ein Umtausch- oder Rückgaberecht besteht

Etwas anders gilt jedoch, wenn die Ware bei einem Händler mit Firmensitz in Deutschland oder in einem Land der Europäischen Union (EU) per Internet, Telefon oder Fax bestellt oder auch außerhalb von Geschäftsräumen, zum Beispiel an der Haustüre, gekauft wurde. Im Falle dieser sogenannten Fernabsatzverträge oder Haustürgeschäfte steht dem Käufer gemäß § 312g BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und den §§ 356 und folgenden BGB für zahlreiche Waren ein Widerrufsrecht zu.

Konkret kann der Käufer ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Warenerhalt (inklusive Wochenende und Feiertagen) den Kaufvertrag widerrufen. Er muss dazu innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist den Widerruf eindeutig, am besten schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief erklären und die Ware zurückgeben.

Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware reicht nicht aus. Die Ware kann entweder bereits mit dem Widerruf an den Händler zurückgeschickt werden oder muss spätestens 14 Tage nach dem erfolgten Widerruf beim Händler eingehen.

Rücksendekosten muss in der Regel der Käufer tragen

Die Rücksendekosten bei einem Widerruf hat der Kunde selbst zu tragen – und zwar egal, wie viel die Ware gekostet hat.

Viele Händler zeigen sich jedoch kulant und übernehmen die Rücksendekosten komplett und/oder räumen eine längere Widerrufsfrist als gesetzlich vorgeschrieben ein. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Regelungen schriftlich zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder im Kaufvertrag zugesagt wurden.

Widerrufsrecht gilt nicht für alle Waren

Allerdings gilt das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften gemäß § 312g BGB nicht für alle Warenarten. Das Widerrufsrecht besteht zum Beispiel nicht für Waren, die auf Wunsch des Käufers angefertigt wurden, wie eine Fototasse mit einem individuell vom Käufer gestellten Bild.

Auch CDs und DVDs mit Software, Audio- oder Videoaufzeichnungen, deren Versiegelung nach dem Kauf entfernt wurden, sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Waren, die schnell verderben, oder die aus Hygienegründen, sofern die Verpackung (Versiegelung) nach dem Erhalt der Ware geöffnet wurde, nicht zur Rückgabe geeignet sind.

Auch für online abgeschlossene Flugtickets, Bahnfahrkarten, Pauschalreisen, Konzertkarten oder im Internet gebuchte Mietwagen sowie von privaten Verkäufern gekaufte Waren gilt das Widerrufsrecht nicht.

Bei einigen Dienstleistungen wie einer Übersetzung oder auch beim Download oder Streamen von Daten wie Filme, Musik oder Software endet das Widerrufsrecht vorzeitig, nämlich sobald die Dienstleistung erbracht wurde oder man mit dem Herunterladen begonnen hat. Dies gilt, wenn der Käufer zum Beginn der Ausführung oder des Downloads ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Widerrufsrist vorzeitig erlischt.

So lange sollte der Kaufbeleg aufbewahrt werden

Wer als Schenkender sichergehen will, dass ein Geschenk notfalls umgetauscht werden kann, sollte darauf achten, dass er den Kaufzeitpunkt des Geschenks so wählt, dass der Beschenkte genügend Zeit zum Umtausch hat.

Das heißt, zum Zeitpunkt des Schenkens sollte bei einem Onlinekauf die 14-tägige Widerrufsfrist oder bei einem Kauf direkt im Händlergeschäft die eventuell kulanterweise eingeräumte Umtauschfrist noch einige Tage bestehen.

Außerdem muss man den Kaufvertrag beziehungsweise die Rechnung des Geschenks aufbewahren, um nachweisen zu können, wann der Kauf stattfand. Zudem kann man in der Regel nur, wenn man den Kaufbeleg vorlegen kann, das Widerrufsrecht bei einem Internetkauf oder aber das kulanterweise eingeräumte Umtauschrecht des Einzelhändlers vor Ort wahrnehmen.

Wenn die Ware Mängel aufweist

Anders verhält es sich, wenn die Ware beschädigt geliefert wird oder zeitnah nach dem Kauf Mängel aufweist. In diesem Fall besteht ein Gewährleistungsrecht oder eine eventuell vom Händler zusätzlich zur Gewährleistung eingeräumte Garantie, welche aber ebenfalls nur unter Vorlage des Kaufbeleges in Anspruch genommen werden kann.

Die Gewährleistung für Neuwaren gilt ab Warenerhalt mindestens zwei Jahre lang, eine kulanterweise eingeräumte Garantie entsprechend der vom Händler oder Hersteller benannten Garantiezeit, welche in der Regel in den AGBs oder im Kaufvertrag steht. Die Kaufunterlagen inklusive einer eventuell vorhandenen Garantieerklärung sollten daher mindestens zwei Jahre lang und bei längerer Garantiezeit mindestens bis zum Ende der Garantiezeit aufbewahrt werden.

Kostenschutz bei Streitigkeiten mit dem Verkäufer

Insbesondere die Frage, ob die gesetzlich geregelte Gewährleistung oder eine eventuell vertraglich zugesicherte Garantie tatsächlich greift, führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer oder Hersteller. Als Verbraucher kann man bei Streitigkeiten im Rahmen eines Kaufvertrages seine Rechte ohne Kostenrisiko notfalls per Anwalt durchsetzen, wenn eine entsprechende Rechtsschutz-Versicherung besteht.

In einer Privatrechtsschutz-Police ist in der Regel nämlich ein sogenannter Vertragsrechtsschutz miteingeschlossen, der die Anwalts- und sonstigen Prozesskosten von Streitigkeiten aus privaten Verträgen des täglichen Lebens mit abdeckt. Zu solchen Verträgen zählen beispielsweise Kaufverträge von Ge- und Verbrauchsgütern wie Elektrogeräten, Möbeln oder Kleidung.

Zurück


Kontakt

Sie haben Fragen?

Rufen Sie uns einfach an unter 04353 99 80 90
oder nutzen Sie unser Kontaktformular