Weniger Urlaub wegen Covid-19?

(verpd) Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, so ist ein Arbeitgeber dazu berechtigt, den Jahresurlaub der Betroffenen anteilig zu kürzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit einem kürzlich getroffenen Urteil entschieden (Az.: 9 AZR 225/21).

Eine Arbeitnehmerin, die an drei Wochentagen jeweils ganztags für ihren Arbeitgeber tätig war, hatte nach dem Arbeitsvertrag einen jährlichen Urlaubsanspruch von 14 Tagen – denn bei einer Sechstagewoche würden ihr 28 Werktage als Urlaub zustehen. Wegen der Coronapandemie führte ihr Betrieb auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung mit seinen Beschäftigten Kurzarbeit ein. Das hatte zur Folge, dass die Frau in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von ihrer Arbeitspflicht befreit war und sie im November und Dezember nur an insgesamt fünf Tagen arbeitete.

Das Unternehmen reduzierte entsprechend ihre Urlaubsansprüche für das Jahr 2020 auf 11,5 Tage. Doch damit war die Mitarbeiterin nicht einverstanden. Sie reichte daher Klage ein. Diese begründete sie damit, dass kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie normale Arbeitstage zu werten seien. Ihr Anspruch auf Jahresurlaub dürfe folglich nicht gekürzt werden.

Gerechtfertigte Kürzung

Dieser Argumentation folgten jedoch weder die Vorinstanzen noch das von der Klägerin in Revision angerufene Bundesarbeitsgericht (BAG). Sämtliche Instanzen wiesen die Klage als unbegründet zurück. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so ist die Anzahl der Urlaubstage nach Ansicht des BAG unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen.

Denn nur so könne für alle Beschäftigten eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleistet werden. Das habe zur Folge, dass in Fällen, in denen einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig ausfallen, eine Neuberechnung des Jahresurlaubs zu Ungunsten der Betroffenen erfolgen müsse. Denn Arbeitstage, die aufgrund einer einzelvertraglichen Kurzarbeitszeit-Vereinbarung ausfielen, seien weder nach nationalem noch nach Unionsrecht Zeiten, die einer Arbeitspflicht gleichzustellen seien.

Der Arbeitgeber der Klägerin habe ihren Anspruch auf Jahresurlaub daher berechtigterweise gekürzt. Das BAG hat in einem weiteren Gerichtsfall (Az.: 9 AZR 234/21) entschieden, dass diese Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung wirksam eingeführt worden ist.

Recht haben und bekommen

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber Streit wegen des Urlaubs oder anderer Angelegenheiten, beispielsweise wegen einer ungerechtfertigten Kündigung haben, und sich im Recht fühlen, können eine Gerichtsklage anstrengen.

Allerdings sollte man wissen, dass bei einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer in der ersten Instanz die eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen müssen – und zwar unabhängig vom Ergebnis, also wer gewinnt oder verliert.

Wer jedoch als Arbeitnehmer eine Privatrechtsschutz-Versicherung besitzt, entgeht dem Kostenrisiko beispielsweise für die Anwaltskosten bei einem Arbeitsgerichts-Verfahren. Eine Privatrechtsschutz-Police, bei der ein Berufsrechtsschutz enthalten ist, übernimmt nämlich unter anderem die Anwalts- und möglichen sonstigen Prozesskosten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und eine Deckungszusage gegeben wurde.

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