Welche Verdiensthöhe die Hinterbliebenenrente nicht schmälert

(verpd) Bezieher einer gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente können laut Gesetz nur bis zu einem bestimmten Freibetrag etwas hinzuverdienen, ohne dass es zu Rentenabzügen kommt. Diese Hinzuverdienstgrenze wird zum 1. Juli 2022 angehoben.

Wer eine gesetzliche Rente erhält, kann sich aufgrund der jährlichen Rentenanpassung über eine Erhöhung seiner Rente zum 1. Juli 2022 freuen. Dann werden laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die gesetzlichen Renten um 5,35 Prozent in den alten und um 6,12 Prozent in den neuen Bundesländern ansteigen.

Zum gleichen Zeitpunkt steigt auch der individuelle Freibetrag, bis zu welchem die Bezieher einer gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente dazuverdienen dürfen, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Keine Rentenabzüge gibt es nur für eine Hinterbliebenenrenten-Art, nämlich die gesetzliche Waisenrente. Kinder, die Anspruch auf eine solche Rente haben, können seit 2015 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies zu Rentenabzügen führt.

Freibetrag erhöht sich am 1. Juli 2022

Anrechenbare Einkünfte, die diesen Freibetrag übersteigen, werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die Höhe des Freibetrages ist gesetzlich geregelt und entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts. Bei Beziehern einer Hinterbliebenenrente, die Kinder mit einem Anspruch auf gesetzliche Waisenrente erziehen, erhöht sich der Freibetrag zusätzlich um das 5,6-Fache des Rentenwertes je Kind.

Der aktuelle Rentenwert ist gemäß dem Sechsten Sozialgesetzbuch unter anderem von der Lohnentwicklung in Ost- und Westdeutschland abhängig und wird zum 1. Juli eines Kalenderjahres angepasst. Hat es eine Lohnsteigerung im vorherigen Kalenderjahr zum Vorvorjahr gegeben, erhöht sich auch die Hinzuverdienstgrenze. Aufgrund der Lohnsteigerung und damit der Änderung des Rentenwertes zum 1. Juli 2022 von 34,19 Euro auf 36,02 Euro in Westdeutschland und von 33,47 Euro auf 35,52 Euro in Ostdeutschland wird entsprechend auch der jeweilige Freibetrag angehoben.

Damit ändert sich der Freibetrag ab dem 1. Juli 2020 in Westdeutschland für Bezieher einer gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente von 902,62 Euro auf 950,93 Euro. In Ostdeutschland steigt der Freibetrag ebenfalls, nämlich von 883,61 Euro auf 937,73 Euro. Bei Hinterbliebenenrenten-Bezieher, die ein oder mehrere Kinder erziehen, welche eine gesetzliche Waisenrente erhalten, erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze ab 1. Juli 2022 zudem um 201,71 Euro in West- und 198,91 Euro in Ostdeutschland je Kind.

So werden die Rentenabzüge berechnet

Nicht jede Einkommensart ist jedoch anrechenbar. Keine Rentenkürzung gibt es beispielsweise durch Einkünfte aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge wie einer Riester- oder Rürup-Rente sowie einem Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung, das eine Person für die Pflege eines Pflegebedürftigen erhält. Auch bedarfsorientierte Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Wohngeld, sonstige Sozialhilfe sowie Leistungen nach dem Bundesausbildungs-Förderungsgesetz (BAföG) zählen nicht als anrechenbares Einkommen.

Anrechenbare Einkunftsarten, die zu Rentenabzügen führen können, sind dagegen unter anderem: Arbeitseinkommen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrenten, teils betriebliche und private Renten, Miet- und Pachteinnahmen sowie Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen. Zur Einkommensanrechnung wird vom zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) von den Bruttoeinkünften je nach Einkunftsart ein pauschaler Anteil abgezogen, um die maßgeblichen Nettoeinkünfte zu ermitteln.

Zur Ermittlung der anrechenbaren Nettoeinkünfte werden zum Beispiel vom Bruttoarbeitseinkommen 40 Prozent abgezogen. Bei Bruttoeinnahmen aus Vermietungen nach Abzug der Werbungskosten sind es 25 Prozent und bei gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrenten pauschal 14 Prozent. Sind die so ermittelten Nettoeinkünfte insgesamt höher als die Hinzuverdienstgrenze, werden 40 Prozent des Differenzbetrages von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Weiterführende Informationen

Berechnungsbeispiel: Ein kinderloser Witwer, wohnhaft in Westdeutschland, hat als Monatseinkünfte eine gesetzliche Witwerrente von 600 Euro und aus einem Vollzeitjob ein Bruttogehalt von 3.000 Euro. Sein anrechenbarer Nettohinzuverdienst beträgt somit 3.000 Euro minus 40 Prozent, also 1.800 Euro. Sein Freibetrag liegt bei 950,93 Euro und damit liegt sein anrechenbares Einkommen 849,07 Euro über diesem Freibetrag. Von diesem Differenzbetrag werden ihm 40 Prozent und damit 339,63 Euro von seiner gesetzlichen Witwerrente abgezogen – die Rentenhöhe nach Abzug beträgt damit 260,37 Euro.

Insgesamt sind die Vorgaben und Ausnahmeregelungen, inwieweit die verschiedenen Einkunftsarten auch tatsächlich zur Berechnung der Rentenabzüge aufgrund eines Hinzuverdienstes berücksichtigt werden, komplex. Daher ist es für Witwen und Witwer, die neben einer Hinterbliebenenrente zusätzliche Einkünfte haben, sinnvoll, sich bei der zuständigen DRV- Beratungsstelle zu informieren, inwieweit sie mit Rentenabzügen rechnen müssen.

Detaillierte Informationen enthält zudem die kostenlos downloadbare Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ der DRV, die in der Regel Mitte des Jahres aktualisiert wird und dann auch die aktuellen Rentenwerte und damit den gültigen Freibetrag berücksichtigt.

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