(verpd) Gegenüber dem letzten Jahr haben sich die Beitragssätze für die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, und Krankenversicherung nicht geändert. Kinderlose werden jedoch bei der sozialen Pflegeversicherung seit Jahreswechsel verstärkt zur Kasse gebeten. Veränderungen gab es zudem bei den Beitragsbemessungs-Grenzen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosen-Versicherung. Während diese im Osten angehoben wurden, sind sie im Westen gesunken – mit der Folge, dass Gutverdiener je nach Wohn- oder Beschäftigungsort mehr oder weniger Sozialversicherungs-Beiträge entrichten müssen.
In der Regel richtet sich die Beitragshöhe für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung, die ein sozialversicherungs-pflichtiger Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber zu zahlen haben, nach dem Bruttoarbeitseinkommen des Beschäftigten. Konkret berechnen sich die Sozialabgaben aus dem Bruttoeinkommen, maximal jedoch bis zu den sogenannten Beitragsbemessungs-Grenzen (BBMG) und dem jeweiligen Beitragssatz der entsprechenden Sozialversicherungsart.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung kommt noch ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz hinzu, den jede Krankenkasse nach ihrer finanzieller Lage selbst bestimmen kann. Ab 2022 gab es einige wenige Änderungen bei der BBMG. Diese betrafen die BBMG für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosen-Versicherung und den Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren. Zudem verlangen einige Krankenkassen seit dem 1. Januar 2022 einen höheren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.
Konkret wurde zum Jahreswechsel der monatliche BBMG für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosen-Versicherung in Westdeutschland von 7.100 Euro auf 7.050 Euro abgesenkt und in Ostdeutschland von 6.700 Euro auf 6.750 Euro angehoben. Alle anderen BBMG haben sich gegenüber 2021 nicht verändert. Die BBMG richten sich unter anderem nach der Lohn- und Einkommensentwicklung des Vorvorjahres und werden jedes Jahr neu festgesetzt.
In der Regel müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die gesetzliche Renten-, Kranken- sowie Arbeitslosen-Versicherung und bei Arbeitnehmern mit Kindern auch für die soziale (gesetzliche) Pflegeversicherung – hier mit Ausnahme von Arbeitnehmern in Sachsen – jeweils die Hälfte der Beiträge zahlen. Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung müssen kinderlose Arbeitnehmer, sofern sie 23 Jahre oder älter sind, noch einen Zusatzbeitragssatz alleine tragen.
Der Zusatzbeitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung, den kinderlose Arbeitnehmer im Alter ab 23 Jahren alleine zu zahlen haben, ist von bisher 0,25 Prozent auf nun 0,35 Prozent in 2022 gestiegen. Alle anderen allgemeinen Beitragssätzen sind gegenüber 2021 gleich geblieben.
Konkret beträgt der allgemeine Beitragssatz in 2022 für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 14,6 Prozent – hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz, der im deutschlandweiten Durchschnitt bei 1,3 Prozent liegt. Der Betragssatz für die gesetzliche (soziale) Pflegeversicherung (SPV) liegt bei 3,05 Prozent, zusätzlich kommt noch ein Zusatzbeitragssatz für Kinderlose ab 23 Jahren von 0,35 Prozent hinzu. Für die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) liegt der Beitragssatz bei 18,6 Prozent, für die gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung (ALV) sind es 2,4 Prozent.
Damit müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die GRV je 9,3 Prozent, für die ALV je 1,2 Prozent und für die GKV je 7,3 Prozent zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes tragen. Bei der SPV haben Arbeitnehmer mit Kindern sowie deren Arbeitgeber jeweils 1,525 Prozent des Arbeitnehmer-Bruttoverdienstes zu entrichten. In Sachsen beträgt der Beitragssatz für Arbeitnehmer dagegen 2,025 Prozent und für Arbeitgeber 1,025 Prozent, da hier für die Pflegeversicherung im Gegensatz zu anderen Bundesländern kein Feiertag gestrichen wurde.
Arbeitnehmer ohne Kinder haben zudem in allen Bundesländern einen zusätzlichen Zuschlag in der SPV von 0,35 Prozentpunkte alleine zu tragen. Bis Ende 2021 waren es noch 0,25 Prozent. Der SPV-Gesamtbeitragssatz für Arbeitnehmer ohne Kinder beläuft sich damit seit 2022 auf 3,4 Prozent – 1,525 Prozent werden dem Arbeitgeber und 1,875 Prozent dem Arbeitnehmer berechnet. In Sachsen werden von einem Arbeitnehmer ohne Kind 2,375 Prozent und vom Arbeitgeber 1,025 Prozent verlangt.
Für die Beitragsberechnung sind nicht nur die Lohnhöhe, sondern bei Gutverdienern auch die Beitragsbemessungs-Grenzen (BBMG) der Sozialversicherungen ausschlaggebend. Denn die jeweilige BBMG ist die Lohnobergrenze, nach der sich maximal die Sozialabgaben für die einzelnen Sozialversicherungs-Arten berechnen. Arbeitnehmer mit einem Gehalt über der BBMG müssen für den Differenzbetrag des Verdienstes, der oberhalb der BBMG liegt, keine Sozialabgaben entrichten.
Durch die gestiegene BBMG in der gesetzlichen GRV und ALV erhöhen sich für einen Arbeitnehmer in Ostdeutschland, der über der BBMG verdient, der GRV-Beitrag um 4,84 Euro und der ALV-Beitrag um 0,60 Euro gegenüber 2021. In Westdeutschland muss ein Gutverdiener mit einem Gehalt über der BBMG aufgrund der Absenkung der BBMG dagegen etwas weniger für die GRV und ALV zahlen. Konkret ist seit 2022 in dem Fall in Westdeutschland der GRV-Beitrag um 4,84 Euro und der ALV-Beitrag um 0,60 Euro niedriger als 2021.
Aufgrund der Beitragssatzänderung für Kinderlose müssen Gutverdiener ohne Kinder ab einem Monats-Bruttogehalt von 4.837,50 Euro für die SPV zudem 4,84 Euro monatlich mehr in 2022 gegenüber 2021 entrichten.
Insgesamt sind damit die Sozialabgaben für die GKV, SPV, GRV und ALV für Arbeitnehmer mit Kind und einem Bruttoverdienst von über 7.150 Euro im Monat in Westdeutschland seit diesem Jahr um rund 5,25 Euro niedriger. Ohne Kind sind es nur noch 0,41 Euro weniger.
Wer in Ostdeutschland als Arbeitnehmer mehr als 6.750 Euro Bruttolohn hat, muss seit dem Jahreswechsel mit einer Sozialabgaben-Mehrbelastung von etwa 5,25 Euro mit Kind beziehungsweise 10,09 Euro ohne Kind rechnen.
Eine Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, wie ihn zum Jahreswechsel 19 der noch 97 bestehenden Krankenkassen vorgenommen haben, ist hier noch nicht mitberücksichtigt.