Weiterhin privat krankenversichert trotz Wechsel in Teilzeit

(verpd) Der vorherige Bezug von Arbeitslosengeld hindert nicht an der weiteren Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor teilzeitbeschäftigt war und erneut eine derartige Beschäftigung aufnimmt. Das gilt auch dann, wenn er zwischenzeitlich arbeitslos war. Dies entschied das Sozialgericht München in einem Urteil (Az.: S 7 KR 1427/20).

Allgemein gilt, die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein Jahresbruttoverdienst über der Versicherungspflicht-Grenze, auch Jahresarbeitsentgelt-Grenze genannt, liegt. Dies gilt jedoch nur, sofern im nächsten Jahr das Gehalt ebenfalls höher ist als die dann gültige Versicherungspflicht-Grenze. Eine Ärztin war seit 1997 wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-Grenze durchgehend von der GKV-Versicherungspflicht befreit gewesen.

Sie hatte sich daher privat krankenversichert. Anlässlich einer Elternzeit war sie seit 2006 teilzeitbeschäftigt. Seit September 2017 bezog sie für 16 Monate Arbeitslosengeld I. Als die Ärztin Anfang 2019 erneut eine Teilzeitbeschäftigung aufnahm, wurde ihr Antrag auf eine abermalige Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV abgelehnt. Das wurde damit begründet, dass ihr Einkommen während der letzten fünf Jahre nicht über der Jahresentgeltgrenze gelegen habe. Das aber sei Voraussetzung für eine Befreiung.

Vorübergehende Phase der beruflichen Neuorientierung sei üblich

Maßgeblich sei der Zeitraum unmittelbar vor der Aufnahme der Beschäftigung im Januar 2019. Doch dem wollte sich das von der Ärztin angerufene Münchener Sozialgericht nicht anschließen. Das Gericht gab ihrer Klage auf eine abermalige Befreiung statt. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das Gericht auf Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch). Die dort genannten Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin erfüllt.

Nach Überzeugung des Gerichts ist es auch mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar, dass die Klägerin vor Aufnahme ihrer zweiten Teilzeitbeschäftigung Arbeitslosengeld bezog. Denn auch wenn ein nahtloser Übergang von der vorherigen in die nächste Tätigkeit wünschenswert sei, sei in Fällen wie denen der Ärztin durchaus von einem Anschluss an das vorangegangene Beschäftigungs-Verhältnis auszugehen. Eine vorübergehende Phase einer beruflichen Neuorientierung sei nämlich durchaus üblich.

Verbleib in der privaten Krankenversicherung ermöglichen

Der Wille des Gesetzgebers sei, die Kontinuität des Versichertenstatus zu sichern sowie Teilzeittätigkeiten zur Entlastung des Arbeitsmarktes zu fördern. Die Befreiungstatbestände dienten daher dazu, einem Privatversicherten den Verbleib in der privaten Krankenversicherung zu ermöglichen.

„Denn wer sich dazu entschließt, seine Arbeitszeit zu reduzieren, soll nicht dazu gezwungen werden, einen bestehenden privaten Krankenversicherungs-Schutz aufzugeben“, so das Gericht. Dadurch würde auch verhindert, dass langjährige Altersrückstellungen entwertet würden. Im Übrigen sei zu befürchten, dass langjährig Privatversicherte davon abgehalten werden könnten, in eine Teilzeitbeschäftigung zu wechseln, sollte mit der Arbeitszeitreduzierung wieder eine GKV-Versicherungspflicht eintreten, weil damit die Jahresarbeitsentgelt-Grenze unterschritten wird.

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