(verpd) Verfügt ein Beschäftigter neben einer Hauptbeschäftigung über zwei geringfügige Beschäftigungs-Verhältnisse, können für den zweiten Minijob keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeführt werden. Er unterliegt vielmehr in vollem Umfang der Sozialversicherungs-Pflicht. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (L 8 BA 194/21).
Eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis hatte im Jahr 2023 eine medizinische Fachangestellte im Rahmen eines Minijobs beschäftigt. Dafür entrichtete die Praxis Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Bei Einstellung der Fachangestellten war dem Arbeitgeber bekannt, dass die Mitarbeiterin bereits zwei sozialversicherungs-pflichtige Hauptbeschäftigungen sowie eine weitere geringfügige Beschäftigung ausübte.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ging angesichts dieser Verhältnisse davon aus, dass der zweite Minijob in vollem Umfang der Sozialversicherungs-Pflicht unterliege. Sie forderte von der Praxis daher Beiträge in Höhe von rund 900 Euro nach. Dagegen wehrte sich die Arztpraxis vor Gericht.
Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Dortmund als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gaben jedoch der DRV recht.
Nach Ansicht des Gerichts darf gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch) neben einer versicherungs-pflichtigen Hauptbeschäftigung nur eine geringfügige Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Jeder weitere Minijob unterliege daher in vollem Umfang der Sozialversicherungs-Pflicht.
Da die medizinische Fachangestellte zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in die Dienste der Praxis bereits über ein geringfügiges Beschäftigungs-Verhältnis verfügte, habe die DRV zu Recht Sozialversicherungs-Beiträge nacherhoben.
Im Übrigen liege die richtige sozialversicherungs-rechtliche Meldung von Beschäftigten grundsätzlich im Verantwortungsbereich eines Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen beziehungsweise Irrtümer würden folglich zu seinen Lasten gehen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Berufungsgericht eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.