Was beim Wechsel der Kfz-Versicherung zu beachten ist

(verpd) Insbesondere im Herbst werben einige Kfz-Versicherer für einen Wechsel der Kfz-Versicherung. Denn normalerweise kann jeder Versicherungskunde bis Ende November seinen bisherigen Kfz-Versicherungsvertrag kündigen und sein Kraftfahrzeug zum 1. Januar bei einem anderen Kfz-Versicherer versichern. Allerdings sollte man neben der Prämie auch den Versicherungsumfang vergleichen. Nicht selten merken nämlich viele, die gewechselt haben, erst im Schadenfall, was in der neuen Kfz-Versicherung gegenüber der bisherigen Police nicht mitversichert ist.

In der Regel hat fast jeder Versicherungskunde bis zum 30. November die Möglichkeit, seinen bisherigen Kfz-Versicherungsvertrag zu kündigen und zum 1. Januar zu einem anderen Kfz-Versicherer zu wechseln. Die Zeiten, in denen jeder Kfz-Versicherer bei der Kfz-Haftpflicht-, der Voll- oder der Teilkaskoversicherung nahezu denselben Versicherungsumfang angeboten hat, sind allerdings lange vorbei.

Je nach Versicherer und angebotenem Kfz-Tarif können nicht nur die versicherten Risiken, sondern auch die Leistungen im Schadenfall stark voneinander abweichen. Dies erschwert die Vergleichbarkeit von Kfz-Verträgen, aber auch die Suche nach der für die eigenen Bedürfnisse und Wünsche passende Autoversicherung.

Unterschiede beim Versicherungsumfang …

Während einige Versicherer bei manchen Kfz-Tarifen neben der Kfz-Haftpflichtversicherung automatisch eine Mallorca-Police, einen Schutzbrief, einen Auslandsschutz und/oder eine Fahrerschutz-Versicherung enthalten, ist dies bei anderen nicht der Fall oder kostet einen Aufpreis.

Beispiel zusätzliche Auslandsschutz-Absicherung: In einigen Ländern müssen die dort ansässigen Kfz-Versicherer im Vergleich zu den Kfz-Versicherern aus Deutschland deutlich geringere Entschädigungen oder bestimmte Entschädigungsarten gar nicht zahlen. So gibt es zum Beispiel in einigen Ländern keinen Anspruch des unschuldigen Unfallgegners auf eine Entschädigung wegen einer bei einem Unfall erlittenen Wertminderung seines Autos.

Demzufolge würde ein Unfallopfer, das im Ausland einen Unfall hat und mit einem dort zugelassenen Kfz kollidiert, erheblich weniger erhalten, als wenn der Unfallgegner in Deutschland versichert gewesen wäre. Mit einer Auslandsschutz-Absicherung wird der Unfallschaden dagegen nach deutschem Recht reguliert, also als hätte der Unfallgegner ein in Deutschland zugelassenes Kfz.

… auch bei der Voll- und Teilkaskoversicherung

Auch hinsichtlich des Kaskoversicherungs-Schutzes gibt es diverse Unterschiede. So sind in einigen Teilkaskoversicherungs-Tarifen beispielsweise nur Unfälle mit Haarwild wie Rehen, Füchsen und Wildschweinen, in anderen dagegen Zusammenstöße mit mehr oder allen Tierarten, also auch mit Vögeln, Kühen oder Pferden versichert.

Zudem können in einigen Teilkasko-Policen Schäden durch Marderbisse mitversichert sein, in anderen dagegen nicht oder nur gegen Aufpreis. In manchen Teil- oder Vollkaskotarifen wird nach einem Totalschaden durch ein versichertes Risiko wie Unfall oder Kfz-Diebstahl nur der Zeitwert, also der Marktwert kurz vor dem Schadenzeitpunkt erstattet. Andere zahlen dagegen den Neuwert, wenn das Kfz im Schadenfall je nach Vereinbarung maximal sechs, zwölf, 18 oder auch 24 Monate alt war.

Zudem gibt es bei manchen Kaskotarifen keine Entschädigung für Schäden am eigenen Pkw, die durch eine grobe Fahrlässigkeit des Kfz-Fahrers verursacht wurden, während bei anderen kostenfrei oder gegen Aufpreis auf diese Einschränkung des Versicherungsschutzes verzichtet wird.

In manchen Kfz-Kaskotarifen ist bei Elektro- oder Hybrid-Pkws auch ein zusätzlicher Versicherungsschutz vor Akkuschäden in Folge von Bedienfehlern, eine Tiefenentladung oder eine Überladung möglich, in anderen Kfz-Policen wird dies nicht angeboten.

Rabatt ist nicht gleich Rabatt

Auch die Schadenfreiheitsrabatte in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, die sich nach der Anzahl der schadenfreien Jahre richten, können je nach Kfz-Versicherer unterschiedlich sein.

So berechnen manche Kfz-Versicherer beispielsweise nach fünf schadenfreien Jahren (Schadenfreiheitsklasse SF 5) 46 Prozent der Grundprämie als Jahresprämie, andere dagegen nur 38 Prozent. Manche Policen enthalten zudem ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse einen Unfall-Rabattschutz, bei anderen wird man immer nach einem Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden schlechter gestellt.

Außerdem bieten Kfz-Versicherer auch unterschiedliche Prämienrabatte und Rabatthöhen. Unter anderem gibt es bei manche einen Rabatt für den Verzicht auf eine freie Werkstattwahl nach einem Kaskoschaden, einen Einzelfahrerrabatt, einen Garagenrabatt, einen Partnerrabatt oder einen Wenigfahrerrabatt. Es kann daher durchaus sein, dass ein bestimmter Rabatt, den ein Kfz-Versicherer gewährt, von einem anderen Versicherer nicht oder nicht in der gleichen Höhe angeboten wird.

Diese und andere Unterschiede zwischen den Kfz-Versicherungsverträgen machen es erforderlich, dass man die bisherige Police mit dem neu angebotenen Vertrag detailliert vergleicht, um zum Beispiel im Schadenfall keine teure Überraschung zu erleben. Denn wird ein Schaden durch die neue Police nicht gezahlt, der in der bisherigen mitversichert gewesen wäre, kann dies teurer kommen als die durch den Versichererwechsel erzielte Prämienersparnis.

Auf nahtlosen Versicherungsschutz achten

In der Regel kann ein Kfz-Versicherungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsablauf – bei den meisten Autoversicherungs-Verträgen ist das der 31. Dezember eines Jahres – gekündigt werden. Für eine fristgerechte Kündigung muss das Kündigungsschreiben des Versicherungsnehmers bis spätestens 30. November beim Versicherer eingegangen sein.

Der Versicherungsbeginn des neuen Kfz-Vertrages sollte nahtlos zum Vertragsablauf des gekündigten Vorvertrags anschließen und damit normalerweise ab dem 1. Januar gelten. Anderenfalls darf das Auto nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Am sichersten ist es, wenn der Antrag für einen neuen Kfz-Vertrag noch vor der Kündigung der bisherigen Police gestellt und vom neuen Kfz-Versicherer angenommen wird.

Ein Kfz-Versicherer kann nämlich eine gewünschte Kaskoversicherung auch ablehnen, wenn der Antragsteller beispielsweise mehrere Kaskoschäden hatte. In diesem Fall würde in der neuen Police nur noch ein Kfz-Haftpflichtschutz bestehen.

Übrigens, der Kfz-Halter muss bei einem Versichererwechsel keine Versicherungs-Bestätigung bei der Zulassung einreichen, da der neue Versicherer nach der Antragsannahme automatisch die Zulassungsstelle darüber informiert, wann der neue Versicherungsschutz besteht.

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