Wann Steuern für ein Mobiltelefon anfallen

(verpd) Ein Beschäftigter hatte seinem Arbeitgeber sein privates Mobiltelefon veräußert, um es anschließend sowohl dienstlich als auch privat zu nutzen. In diesem Fall muss für den Privatanteil der Telefonkosten keine Einkommensteuer gezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinem Chef das Telefon zu einem Preis von nur einem Euro überlassen hat. So das Finanzgericht München in einem Urteil (Az.: 8 K 2656/19).

Ein Arbeitgeber hatte von seinem Mitarbeiter im Rahmen der Optimierung des Entlohnungssystems dessen Mobiltelefon für einen Euro abgekauft. Es wurde gleichzeitig vereinbart, dass der Beschäftigte das Telefon sowohl für berufliche als auch für private Zwecke nutzen durfte. Lohnsteuer für den Privatanteil führte der Unternehmer nicht ab. Das wollte das Finanzamt nicht akzeptieren.

Der Privatanteil sei entweder anhand von Einzelnachweisen oder pauschal mit 80 Prozent der Telefonkosten als Arbeitslohn zu versteuern. Denn bei dem Verkauf des Telefons für nur einen Euro habe es sich um einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von Paragraf 42 AO (Abgabenordnung) gehandelt. Ein solch geringer Preis sei nämlich nicht üblich. Dieser Argumentation schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Münchener Finanzgericht nicht an. Es gab der Klage des Arbeitgebers gegen das Finanzamt statt.

Keine Frage des Kaufpreises

Nach Ansicht der Richter ist die Höhe des Kaufpreises für die Steuerfreiheit des Telefons unerheblich. Denn gemäß Paragraf 3 Nummer 45 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) „sind Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikations-Geräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen steuerfrei“, so das Gericht.

Zu den im Gesetz genannten Telekommunikations-Geräten würden auch Mobiltelefone gehören. In dem entschiedenen Fall sei das dem Beschäftigten überlassene Telefon sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich dem Unternehmer zuzurechnen. Denn aufgrund des Kaufs gehöre es zu seinem betrieblichen Wirtschaftsgut. Dessen Überlassung sei an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft gewesen. Bei dessen Beendigung hätte der Mitarbeiter das Mobiltelefon seinem Arbeitgeber aushändigen müssen. All das lasse die Lohnsteuerpflicht entfallen.

Übrigens, wer der Ansicht ist, dass eine steuerliche Entscheidung des Finanzamtes nicht rechtens ist, kann sich auch mit Kostenunterstützung einer bestehenden Privatrechtsschutz-Versicherung wehren. Eine derartige Police übernimmt nämlich in der Regel die Prozess- inklusive Anwaltskosten des Versicherten für zahlreiche Steuerrechts-Streitigkeiten, wenn der Rechtsschutzversicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.

Zurück


Kontakt

Sie haben Fragen?

Rufen Sie uns einfach an unter 04353 99 80 90
oder nutzen Sie unser Kontaktformular