(verpd) Eine Pauschalreise kann mangelhaft sein, wenn der Reiseveranstalter in einer Hotelanlage entweder nur wenige Pool-Liegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste die Möbel etwa mittels eines Handtuchs längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen. Das hat das Amtsgericht Hannover jüngst (553 C 5141/23) entschieden.
Ein Mann hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht. Die von den Reisenden ausgesuchte Hotelanlage verfügte über sechs Schwimmbecken und rund 500 Pool-Liegen.
Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, die Ruhemöbel für mehr als 30 Minuten zum Beispiel durch das Auslegen eines Handtuchs zu reservieren, ohne sie zu nutzen.
Doch obwohl der Hotelleitung und dem Personal der Anlage bekannt war, dass die Liegen von den Hotelgästen auch deutlich länger durch ausgelegte Handtücher blockiert wurden, wurde nichts dagegen unternommen.
Dadurch waren der Mann und seine Familie die Dummen. Denn sie hielten sich an die Verhaltensregeln mit der Folge, dass sie außer am Tag ihrer Abreise leer ausgingen. Nachdem mehrfache Beschwerden bei der Hotelleitung ungehört blieben, forderte der Kunde von dem Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück.
Dieser wehrte sich gegen die Forderung mit dem Argument, dass es sich bei dem Kampf um die Liegen um ein friedliches Wettrennen mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen „frühen Vogel“ gehandelt habe, nicht aber um einen Reisemangel. Schadenersatzansprüche in Form einer Minderung des Reisepreises seien daher ausgeschlossen.
Diese Argumentation überzeugte das schließlich mit dem Fall befasste Landgericht Hannover nicht. Es gab der Klage des Reisenden statt.
Ein Reiseveranstalter sei zwar nicht dazu verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung steht. Deren Anzahl müsse vielmehr in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen.
Stünden jedoch genug Liegen zur Verfügung, ohne für einen Reisenden faktisch nutzbar zu sein, etwa weil andere Hotelgäste sie entgegen den Verhaltensregeln mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet.
In derartigen Fällen müsse ein Gast auch nicht selbst handeln, indem er fremde Handtücher eigenmächtig entferne oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviere. Denn dann seien Streitigkeiten mit den Miturlaubern zu befürchten. Auf die müsse sich kein Reisender einlassen.
Das Gericht hielt letztlich eine Reisepreisminderung von 15 Prozent des Tagesreisepreises der ab der erstmaligen Rüge des Klägers betroffenen Tage für angemessen. Es sprach ihm daher einen Betrag von rund 320 Euro zu.
Einen Überblick über die Rechte als Reisender im Rahmen der Europäischen Union enthalten die Webportale der Europäischen Kommission und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (ECC-Net).
Eine bestehende Privatrechtsschutzpolice hilft dem Versicherten unter anderem auch bei der Durchsetzung seiner Rechte als Reisender, wie im genannten Fall, und zwar ohne, dass ihm dadurch ein finanzielles Risiko entsteht.
Falls Aussicht auf Erfolg besteht, werden unter anderem die Anwalts- und Gerichtskosten, zum Beispiel für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen übernommen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde. Selbst wenn der Prozess verloren geht, wie in dem genannten Gerichtsfall, würde der Rechtsschutzversicherer dann die Gerichts- und Anwaltskosten dafür tragen.
Viele Versicherer bieten zudem auch eine Beratungshotline an, die darüber informiert, was im Ernstfall – zum Beispiel direkt noch am Urlaubsort – zu tun ist, damit der Versicherte sein Recht zum Beispiel als Reisender auch durchsetzen kann. Bei der Wahl des richtigen Rechtsschutzvertrags hilft ein Versicherungsexperte.