(verpd) Wurde ein Mietvertrag über eine Garage zeitgleich mit dem eines Wohnungsmietvertrags abgeschlossen, darf der Vermieter ihn nicht separat kündigen. Das hat das Amtsgericht Hanau mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (32 C 172/22 (12)).
Der Vermieter einer Wohnung hatte mit dem Mieter zeitgleich einen Vertrag über die Anmietung einer auf demselben Grundstück befindlichen Garage abgeschlossen. Die Garage wollte der Vermieter nach einiger Zeit jedoch anderweitig nutzen und kündigte den Mietvertrag.
Der Mieter weigerte sich jedoch, die Kündigung zu akzeptieren. Denn die Wohnung und die Garage würden vertraglich zusammengehören.
Der Vermieter reichte daher eine Räumungsklage ein. Ohne Erfolg: Das Hanauer Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Das Gericht schloss sich dem Argument des Kontrahenten an, dass von einem einheitlichen Mietverhältnis beider Objekte auszugehen sei. Der Kläger dürfe den Garagen-Mietvertrag daher nicht separat kündigen.
Darauf, dass beim Abschluss zwei Vertragsurkunden verwendet worden seien, komme es nicht an. Denn es sei ersichtlich gewesen, dass die Mieter sowohl die Wohnung als auch die Garage gemeinsam mieten wollte. Es sei auch praxisfern, anzunehmen, dass ein Mieter die mit der Wohnung zusammen angemietete Garage nicht so lange nutzen wolle, wie er dort wohne.
Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann von einer untrennbaren Verbindung der Mietverträge auszugehen, wenn sich eine Wohnung und eine Garage, wie in dem entschiedenen Fall, auf demselben Grundstück befänden. Dem stünden möglicherweise anderslautende Regelungen in einem Garagen-Mietvertrag nicht entgegen.
Es spiele auch keine Rolle, dass in dem entschiedenen Fall die Mieten für die Wohnung und die Garage jeweils getrennt gezahlt wurden. Denn das habe allein auf Vorgaben des Vermieters beruht. Auf die habe der Mieter jedoch keinen Einfluss gehabt.
Der Fall wäre vermutlich nur dann anders entschieden worden, wenn für den Wohnungsmietvertrag und den für die Garage andere Kündigungsfristen vereinbart worden wären. Denn dann hätte der Mieter die Kündigung gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013 akzeptieren müssen.
Tipp: Wer als Mieter eine Mietrechtsschutz-Versicherung hat, entgeht dem Risiko, im Streitfall die Gerichts- und/oder Anwaltskosten selbst tragen zu müssen. Der Rechtsschutzversicherer übernimmt diese Kosten bei Streitigkeiten für den Mieter, wenn der entsprechende Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat. Eine derartige Rechtsschutzabsicherung kann in der Regel vergünstigt in eine Privat-Rechtsschutz-Police miteingeschlossen werden.
Viele Rechtsschutz-Policen übernehmen übrigens nicht nur die Anwalts- und Gerichtskosten, sondern – bereits bevor man sich vor Gericht streitet – auch die Gebühren für ein Mediationsverfahren. Diese Form der außergerichtlichen Schlichtung ist insbesondere bei Streitfällen sinnvoll, bei denen die Streitpartner auch nach dem Konflikt weiter aufeinandertreffen werden, wie dies bei Mietstreitigkeiten der Fall ist, wenn der Mieter weiterhin in der Wohnung bleiben will.