Wann eine Schufa-Meldung widerrufen werden muss

(verpd) Bestreitet ein Schuldner, dass eine Forderung berechtigt ist, darf ein negativer Eintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei erst erfolgen, wenn geklärt ist, dass die Forderung zu Recht besteht und der Schuldner sie trotzdem nicht beglichen hat. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Frankenthal hervor (8 O 163/22).

Eine Frau wurde von einem Inkassounternehmen dazu aufgefordert, eine Rechnung von rund 900 Euro zu begleichen. Das Unternehmen behauptete, dass der Rückstand aus einem lange zurückliegenden Mietstreit stamme. Die Betroffene bestritt, dass die Forderung berechtigt sei. Sie weigerte sich daher, ihr nachzukommen. Der Fall schien daher erledigt zu sein. Denn sie erhielt keine Antwort auf ihr Schreiben.

An die Sache wurde sie erst wieder erinnert, als Monate später ihre Kreditkarte gesperrt und ihr die Eröffnung eines neuen Girokontos verweigert wurden. Das begründete das Geldinstitut mit einem negativen Eintrag bei der Schufa, der von dem Inkassounternehmen veranlasst worden war.

Erfolgreicher Eilantrag

Die Frau zog gegen die Geldeintreiber vor Gericht. Ihr Ziel war, dass das Inkassounternehmen dazu verpflichtet werden sollte, die negative Meldung an die Schufa zu widerrufen. Mit Erfolg: Das Landgericht gab ihrem Eilantrag statt.

Nach Meinung des Gerichts hätte das Inkassounternehmen die Wirtschaftsauskunftei erst dann unterrichten dürfen, wenn festgestanden hätte, dass die Forderung zu Recht bestand und sie von der Antragstellerin trotzdem nicht beglichen wurde. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Nicht über Schufa-Meldung unterrichtet worden

Nach der Datenschutz-Grundverordnung sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nämlich nur in Fällen gestattet, in denen dies zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich sei und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen verletze.

Unabhängig davon hätte die angebliche Schuldnerin über die Meldung an die Schufa unterrichtet werden müssen. Denn dann hätte sie sich rechtzeitig dagegen zur Wehr setzen können. Eine solche Mitteilung sei aber nicht erfolgt.

Zurück


Kontakt

Sie haben Fragen?

Rufen Sie uns einfach an unter 04353 99 80 90
oder nutzen Sie unser Kontaktformular