(verpd) Auch wenn die Beschilderung einer Geschwindigkeits-Begrenzung und die Messstelle drei Kilometer voneinander entfernt liegen und zwischendurch keine weiteren Schilder aufgestellt worden sind, muss davon ausgegangen werden, dass dem Führer eines Kraftfahrzeugs das Tempolimit präsent ist. Er darf daher bei einem erheblichen Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit wegen Vorsatz verurteilt werden, beschloss das Oberlandesgericht Rostock in einem Gerichtsverfahren (21 Ss OWi 175/22).
Ein Autofahrer war auf einer Autobahn dabei ertappt worden war, als er mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung eines Toleranzwerts um 49 Stundenkilometern überschritt. Er sollte daher wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeits-Verstoßes verurteilt werden. Dagegen wehrte sich der Mann vor Gericht.
Er, beziehungsweise sein Verteidiger, gingen jedoch nur von einem milder zu bestrafenden fahrlässigem Verstoß aus. Dass wurde damit begründet, dass die beidseitige Beschilderung zur Anordnung der Geschwindigkeits-Begrenzung rund drei Kilometer vor der Messstelle aufgestellt worden und die Beschilderung bis dahin auch nicht wiederholt worden sei.
Die Begrenzung sei ihm daher nicht mehr präsent gewesen, zumal ihm in seinem hochpreisigen und gut gedämmten Fahrzeug gar nicht bewusst gewesen sei, möglicherweise zu schnell unterwegs zu sein.
Sein Verstoß gegen das Tempolimit sei im Übrigen auch damit zu erklären, dass er sich durch ein dicht hinter ihm fahrendes Auto bedrängt gefühlt habe. Um von diesem Abstand zu gewinnen, habe er wohl instinktiv etwas stärker das Gaspedal betätigt.
Diese Argumente überzeugten die Richter des Rostocker Oberlandesgerichts nicht. Sie hielten am Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes fest.
Da der Beschuldigte angesichts der hohen Geschwindigkeit die Messstelle weniger als eine Minute nach dem Passieren der beiden Schilder erreicht hatte, hielt es das Gericht für unglaubwürdig, dass ihm die Begrenzung bis dahin nicht mehr präsent gewesen sein sollte.
Auch sein Einwand bezüglich des angeblich zu dicht aufgefahrenen anderen Fahrzeugs überzeugte das Gericht nicht. Angesichts der je Fahrtrichtung vorhandenen zwei Fahrspuren hätte ein leichtes Reduzieren des Tempos ausgereicht, um den Fahrer des anderen Autos zum Überholen zu animieren.