Wann ein Parkausweis als „nicht gut sichtbar“ gilt

(verpd) Das Auslegen eines Parkausweises im Inneren eines Fahrzeuges auf der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen ist nicht geeignet, um die Anforderungen an eine gute Lesbarkeit zu erfüllen. Das hat das Amtsgericht Schwerin in einem aktuellen Urteil (35 OWi 83/23) entschieden.

Weil er einen auf einen Rollstuhl angewiesenen Bekannten beförderte, hatte ein Fahrzeughalter seinen Pkw auf einem Behindertenparkplatz abgestellt. Denn sein Bekannter ist im Besitz eines Parkausweises, der ihn zum unbefristeten Parken auf derartig gekennzeichneten Plätzen berechtigt.

Beim Verlassen des Fahrzeugs legte der Autofahrer den Berechtigungsschein auf der Mittelkonsole seines Autos in Höhe der Sitzflächen ab. Der Pkw wurde dennoch kurz darauf abgeschleppt. Der Fahrzeughalter sollte nicht nur die Abschleppkosten, sondern auch ein Bußgeld wegen verbotswidrigen Parkens zahlen.

Gericht erkennt gerechtfertigte Maßnahme

Das wollte der Mann nicht akzeptieren. Denn schließlich habe er in seinem Fahrzeug einen gültigen Ausweis ausgelegt. Diesen hätte der Mitarbeiter des Ordnungsamtes bei genauerem Hinsehen auch wahrnehmen können, so sein Argument. Dem schloss sich das Schweriner Amtsgericht nicht an. Es verurteilte den Mann zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 55 Euro. Er muss außerdem die Abschleppkosten bezahlen.

Das Gericht glaubte dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes, dass er den Parkausweis bei einer Sichtkontrolle durch die Scheiben des Fahrzeugs nicht wahrgenommen hatte. Der Platz auf der Mittelkonsole sei nicht dazu geeignet, die Anforderungen an eine gute Lesbarkeit zu erfüllen.

Eine Parkerlaubnis in Form eines Parkscheins, einer Parkscheibe oder eines Parkausweises müsse in einem Fahrzeug grundsätzlich gut lesbar ausgelegt oder angebracht werden. „Gut“ bedeute in diesem Zusammenhang, dass das Lesen leicht und mühelos möglich sein muss, so das Gericht.

„Erfüllt wird diese Anforderung durch ein Auslegen beziehungsweise Anbringen in unmittelbarem Abstand zu den von außen einsehbaren Flächen (Fenstern) etwa hinter der Windschutzscheibe, an einer Seitenscheibe oder auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes.“ Diese Voraussetzungen waren laut Amtsgericht nicht erfüllt. Das Abschleppen sei daher rechtens gewesen.

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