Wann ein gesetzlicher Unfallschutz als Klinikpatient besteht

(verpd) Wird man auf Kosten der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik behandelt und verunfallt dort, hat man unter bestimmten Umständen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings hängt der Leistungsanspruch davon ab, wann und wo sich der Unfall ereignete, wer verunfallt ist und auch von wem die Krankenhaus- oder Rehabilitations-Behandlung bezahlt werden.

Nach Angaben der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) sind Patienten, die stationär oder teilstationär in einem Krankenhaus behandelt werden oder sich einer stationären, teilstationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation unterziehen, gesetzlich unfallversichert.

Der gesetzliche Unfallschutz besteht jedoch nur, sofern die Behandlung von der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung getragen wird. Zudem kommt es auf die Unfallumstände an, ob ein Anspruch auf Leistungen von der gesetzliche Unfallversicherung besteht.

Gesetzlicher Unfallschutz in der Klinik und auf dem Weg dorthin

Denn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht nur, wenn sich der Unfall während einer Tätigkeit ereignet hat, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder Rehabilitation im Rahmen des Krankenhaus- und Reha-Aufenthaltes steht.

Auch Unfälle auf dem Hin- und Rückweg zum Krankenhaus oder zur Reha-Einrichtung, um eine Behandlung durch- oder weiterzuführen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ein Zusammenhang zwischen Unfall und Behandlung und damit gesetzlich unfallversichert wären beispielsweise Unfälle, die einem Patienten im Krankenzimmer oder im Flur des Krankenhauses passieren, beispielsweise wenn der Patient aus dem Bett fällt oder auf dem Gang stürzt. Aber auch, wenn er sich selbst während einer ärztlich verordneten Therapiemaßnahme an einem medizinischen Gerät verletzt, fällt dies unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Unfälle in der Klinik ohne gesetzliche Unfallabsicherung

Es gibt jedoch zahlreiche Tätigkeiten, die bei Krankenhaus- und Reha-Patienten üblich sind, aber nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen. Dazu zählen alle Tätigkeiten, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind, wie Unfälle, die sich beim Einkaufen am Kiosk, beim Essen im Klinikspeisesaal oder bei der Benutzung des WCs ereignen.

Selbst Unfälle beim Duschen, sofern das Duschen nicht unmittelbar vor einer ärztlichen Untersuchung oder nach einer therapeutischen Anwendung erfolgt, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nicht gesetzlich unfallversichert sind zudem Unfälle, deren Ursache ausschließlich beim Patienten liegen, wie ein Sturz wegen einer Kreislaufschwäche aufgrund eines niedrigen Blutdrucks.

Das Gleiche gilt für Verletzungen und sonstige Schädigungen, die jemand wegen fehlerhafter medizinischer, pflegerischer oder therapeutischer Behandlungen erleidet. Darunter fallen zum Beispiel Schädigungen infolge eines (misslungenen) ärztlichen Eingriffs, durch die Gabe fehlerhafter Medikamente oder falsch durchgeführte Therapieanwendungen wie ein Rippenbruch durch den Masseur.

Nicht jeder Patient ist gesetzliche unfallversichert

Ferner gibt es Patientengruppen, die von der gesetzlichen Unfallversicherung in der Klinik ausgenommen sind. Dazu zählen Frauen, die für eine Entbindung eingewiesen werden, sowie Patienten, die sich einer vor- oder nachstationären Behandlung, einer ambulanten Vorsorgeleistung am Kurort oder einer ambulanten (Kranken-)Behandlung unterziehen.

Das Gleiche gilt für Personen, die in eine Klinik gehen, um ausschließlich eine Früherkennung oder Begutachtung durchführen zu lassen oder die eine ambulante Vorsorgemaßnahme am Kurort erhalten. Unfälle von Personen, die ambulante oder stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bekommen oder als Selbstzahler die Kosten für die medizinische oder therapeutische Behandlung tragen, fallen ebenfalls nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung.

Auch Patienten, bei denen die Behandlung durch eine private Krankenversicherung oder – bei Beamten – von der Beihilfe übernommen wird, haben ebenfalls keinen gesetzlichen Unfallschutz.

Besteht ein gesetzlicher Unfallschutz, ist laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung e.V. (DGUV) die VBG dafür zuständig. Verunfallte Patienten sollten sich jedoch zuerst an das entsprechende Krankenhaus beziehungsweise an die Therapieeinrichtung wenden. Gibt es Zweifel, ob ein Unfall gesetzlich abgesichert ist oder nicht, kann dies bei der VBG nachgefragt werden – die zuständigen Stellen können einem kostenlos herunterladbaren Informationsflyer des VBG entnommen werden.

Gut abgesichert bei jedem Unfall

Wie die Regelungen zeigen, gibt es zahlreiche Unfälle, für die der gesetzliche Unfallschutz nicht greift. Grundsätzlich sind übrigens auch bei Arbeitnehmern alle Freizeitunfälle und private Aktivitäten während der Berufsausübung vom gesetzlichen Unfallschutz ausgenommen. Und selbst ein kleiner Umweg als Patient, Arbeitnehmer oder Schüler führt dazu, dass ein Unglück währenddessen nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt.

Doch auch wenn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, reichen die Leistungen daraus bei einer unfallbedingten längeren Arbeitsunfähigkeit oder bei einem dauerhaften gesundheitlichen Schaden oft nicht aus, um die Einkommenseinbußen und finanziellen Folgekosten auszugleichen.

Im Gegensatz dazu bietet eine private Unfallversicherung nicht nur einen weltweiten Schutz, sondern auch rund um die Uhr. Sie leistet also bei Unfällen, auch wenn sie in der Freizeit und bei privaten Tätigkeiten passieren.

Zudem können in einer solchen privaten Unfallpolice Leistungen, wie beispielsweise eine bestimmte Kapitalsumme und/oder monatliche Rente bei Invalidität, aber auch Bergungs- und Suchkosten, kosmetische Operationskosten und eine Todesfallsumme vertraglich vereinbart werden. Damit lassen sich auch fehlende oder gesetzlich unzureichende Leistungen ausgleichen. Eine ausführliche Beratung gibt es beim Versicherungsfachmann.

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