Wann ein Fahrzeughalter für einen explodierten Akku haftet

(verpd) Gerät der Akku eines Elektrorollers nach dem Ausbau im Rahmen eines Ladevorgangs in Brand, so haftet der Halter des Rollers in der Regel nicht aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs für dadurch verursachte Schäden an einem Gebäude. Das hat der Bundesgerichtshof vor Kurzem (VI ZR 1234/20) entschieden.

Ein Mann hatte seinen Elektroroller zur Inspektion in eine Werkstatt gebracht. Dort wurde der Akku ausgebaut und mit einem Ladegerät verbunden.

Als der mit dem Fall betraute Monteur bemerkte, dass sich der Akku stark erhitzte, trennte er ihn vom Stromnetz. Anschließend legte er ihn zur Abkühlung auf den Boden der Halle. Kurz darauf kam es zu einer Explosion. Bei der wurde das Werkstattgebäude beschädigt.

Folgenreiche Explosion

Für den Schaden trat zunächst der Gebäudeversicherer ein. Mit dem Argument, dass die Explosion der Betriebsgefahr des Rollers zuzurechnen sei, wollte er sich jedoch einen Teil seiner Aufwendungen von der Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der das Gefährt versichert war, wiederholen.

Ohne Erfolg. Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Hannover als auch das von dem Gebäudeversicherer in Berufung angerufene Celler Oberlandesgericht hielten die Klage für unbegründet. Auch mit seiner beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegten Revision hatte der Gebäudeversicherer keinen Erfolg.

Nach Ansicht des BGH reicht es für die Zurechnung der Betriebsgefahr zwar aus, dass ein Schaden in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung eines Fahrzeugs entstanden ist.

Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang fehlte

„Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll.“

In dem entschiedenen Fall habe der klagende Gebäudeversicherer nicht nachweisen können, dass die Erhitzung des Akkus und dessen Explosion in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung des Rollers stand. Denn die Batterie sei zu diesem Zeitpunkt ausgebaut gewesen. Es habe außerdem keine Verbindung zu dem Fahrzeug bestanden.

Bei dieser Sachlage bestehe daher kein Unterschied zu einer Situation, in der ein zuvor nicht in dem Elektroroller befindlicher Akku aufgeladen und anschließend eingebaut werden solle. In beiden Fällen sei die Batterie noch nicht beziehungsweise nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung.

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