Wann ein Arbeitsloser abschlagsfrei in Rente gehen kann

(verpd) Eine langjährig in der Rentenversicherung Versicherte war wegen einer Insolvenz ihres Arbeitgebers in eine Transfergesellschaft gewechselt und danach kurz vor Rentenbeginn arbeitslos geworden. In diesem Fall kann sie unter Umständen einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente haben. Das geht aus einem jüngst getroffenen Urteil des Bundessozialgerichts hervor (Az.: B 5 R 11/20 R).

Eine Arbeitnehmerin war bis Juli 2012 bei einer GmbH beschäftigt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihres Arbeitgebers wechselte sie auf Vermittlung des Insolvenzverwalters als befristet Beschäftigte in eine Transfergesellschaft. Dort bezog sie Transfer-Kurzarbeitergeld. Im Anschluss erhielt sie für zwei Jahre Arbeitslosengeld. Danach ging sie vorzeitig in Rente und beantragte dazu eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bewilligte der Frau zwar eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen. Ihren Antrag auf Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte lehnte der Rentenversicherer jedoch ab.

Arbeitslos nach der Tätigkeit in einer Transfergesellschaft

Nach Ansicht der DRV habe die Versicherte die für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderliche Wartezeit von 45 Jahren nämlich nicht erfüllt. Ihr Versicherungskonto habe bei Renteneintritt nämlich nur 529 anrechenbare Wartezeitmonate aufgewiesen und damit rund elf Monate weniger, als für die 45-jährige Wartezeit notwendig gewesen wäre.

Nach erfolglosem Widerspruch reichte die Betroffene Klage ein. Die begründete sie damit, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten beiden Jahren ebenfalls der Wartezeit zugeschlagen werden müssten. Dann aber hätte sie die Bedingungen für die Zahlung einer abschlagsfreien Altersrente erfüllt.

Dem hielt die Deutsche Rentenversicherung entgegen, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit nur dann hätten berücksichtigt werden müssen, wenn dieser unmittelbar eine Insolvenz ihres ehemaligen Arbeitgebers vorausgegangen wäre. Das sei nicht der Fall. Denn nach dessen Pleite habe die Frau für die Transfergesellschaft gearbeitet. Die habe jedoch keine Insolvenz anmelden müssen.

Kausalzusammenhang

Dieser Argumentation der DRV schloss sich das in letzter Instanz mit dem Fall befasste Bundessozialgericht nicht an. Es gab der Klage der Frau statt. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass Zeiten einer Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor Rentenbeginn in der Regel nur unter bestimmten Bedingungen auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden könnten. Das treffe zu, wenn ein Versicherter seinen Job wegen einer Insolvenz seines Arbeitgebers verliert.

Doch obwohl die Frau nach der Pleite des Unternehmers zunächst in eine Transfergesellschaft gewechselt war und sie erst danach arbeitslos wurde, bestehe bei wertender Betrachtung ein Kausalzusammenhang zwischen der Insolvenz und ihrer späteren Arbeitslosigkeit.

Dieses Zusammenwirken entspreche der Struktur von Paragraf 51 Absatz 3a SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch). Danach sei nämlich der bisherige Arbeitgeber in verschiedener Hinsicht in die Maßnahmen einer Transfergesellschaft eingebunden. Denn das sich an den Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld anschließende Arbeitslosengeld sei als Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung ebenso wie das Kurzarbeitergeld selbst durch die Insolvenz des vorherigen Arbeitgebers bedingt.

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