Wann ein Alkoholsünder auch ein Fahrradverbot erhält

(verpd) Ein Mann war in stark alkoholisiertem Zustand beim Fahrradfahren ertappt worden. Ihm darf das Führen von Fahrrädern verboten werden, wenn er nicht dazu bereit ist, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens den Beweis dafür zu erbringen, dass er zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit einem Beschluss entschieden (Az.: 11 CS 21.2988).

Ein Mann war mit seinem Fahrrad gestürzt und hatte sich dabei eine Kopfplatzwunde zugezogen. Weil er stark alkoholisiert wirkte, veranlasste die am Unfallort eintreffende Polizei eine Blutprobe. Diese ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 1,81 Promille. Mit einem Strafbefehl wurde er daraufhin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt. Vom zuständigen Landratsamt wurde der betroffene Radfahrer anschließend dazu aufgefordert, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.

Hierdurch sollte festgestellt werden, ob er zwischen dem Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen könne. Ein entsprechendes Gutachten legte der Betroffene dem Amt trotz Erinnerung jedoch nicht vor. Ihm wurde daher schließlich mit der Maßgabe einer sofortigen Vollziehung das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie einem Fahrrad auf öffentlichen Straßen und Plätzen untersagt. Sein Autoführerschein war ihm bereits im Jahr 2013 nach einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden.

Erfolglose Beschwerde

Mit seiner gegen die Maßnahme eingereichten Rechtsbeschwerde hatte der Mann weder beim Verwaltungsgericht Würzburg noch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg. Nach Ansicht der Richter habe das Landratsamt zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet.

Denn es durfte wegen des Fahrradunfalls des Beschwerdeführers zu Recht annehmen, dass erhebliche Zweifel an dessen Fähigkeit, zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unterscheiden zu können, bestanden.

Weigert sich aber ein Betroffener, ein zu Recht angeordnetes Eignungsgutachten beizubringen, so darf die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststeht und auch eine bedingte Eignung nicht gegeben ist.

Gefahr schwerer Unfälle

„Denn wenn kein Gutachten beigebracht wird, das auch dazu dient, zu klären, ob Anknüpfungspunkte bestehen, dass eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnten, bleibt der Fahrerlaubnisbehörde schlichtweg keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen“, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Das Gericht führte weiter aus, dass das Lenken von Fahrrädern unter dem Einfluss erheblicher Mengen von Alkohol mit der Gefahr schwerer Unfälle für den Fahrer selbst, aber auch für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sei. Grund dafür sind zum Beispiel unerwartete Reaktionen oder ein unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.

Das Bundes-Verwaltungsgericht hatte bereits im Jahr 2013 entschieden, dass Fahrradfahrern das Führen jeglicher Fahrzeuge untersagt werden darf. Dies gelte, wenn ein Radfahrer im Straßenverkehr mit einer Blutalkohol-Konzentration von mindestens 1,6 Promille ertappt wird und sich weigert, einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.

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