Wann Ehrenamtler (nicht) gesetzlich unfallversichert sind

(verpd) Ehrenamtlich tätige Mitglieder von Hilfsorganisationen stehen bei Unglücksfällen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, innerlich in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen zusammenhängt. Das hat das Bundessozialgericht (B 2 U 14/20 R) jüngst entschieden.

Zu den Aufgaben eines ehrenamtlich tätigen Ortsvereinsvorsitzenden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) gehörte nicht nur die Hilfe für Opfer in Notsituationen wie Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten, sondern auch die Zusammenarbeit mit Verbänden und deren Mitgliedern. Der Mann pflegte in dieser Eigenschaft Beziehungen zu einem Ortsverein eines anderen Kreisverbandes.

Mehrmals im Jahr traf man sich zu gemeinsamen Fortbildungen und Übungen. Auch zu Generalversammlungen lud man sich gegenseitig ein. So eine Versammlung wollte der Ortsvorsitzende auch im März 2017 aufsuchen.

Dazu kam es jedoch nicht. Denn als er am Tag der Veranstaltung zusammen mit fünf weiteren Mitgliedern seines Ortsvereins in einem Mannschaftsbus auf dem Weg zu der Generalversammlung war, verunfallte die Gruppe. Der Ortsvereinsvorsitzende erlitt dabei schwere Verletzungen. Der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte einen gesetzlichen Unfallschutz in dem Fall jedoch ab. Dagegen wehrte sich der Verletzte.

Schwerer Autounfall nicht versichert?

Der Unfallversicherungs-Träger, im genannten Fall die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), bestätigte zwar, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen (gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 12 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch)) per Gesetz gesetzlich unfallversichert sind.

Die Absicherung umfasse nach Ansicht der UVB jedoch keine gesellschaftlichen Anlässe. Dazu würde auch die freiwillige Teilnahme an Generalversammlungen eines befreundeten Ortsvereins zählen.

Mit dieser Argumentation scheiterte der genannte Unfallversicherungs-Träger vor Gericht. Ihm folgte weder das Sozialgericht Freiburg noch das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Beide Instanzen hielten die Klage des Unfallopfers gegen die UVB für ebenso begründet wie das von dem Unfallversicherungs-Träger in Revision angerufene Bundessozialgericht.

Kontakte mit befreundeten Vereinen sind Teil der Tätigkeit

Nach Überzeugung des Gerichts umfasst der Versicherungsschutz auch solche Handlungen, die sich aus der Existenz des Betriebs der Organisation selbst und ihren Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben. Entscheidend sei daher ausschließlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einem zu einem Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bestehe.

Ausreichend könne folglich auch ein gegenseitiger Austausch sein. Denn das Interesse an einem Austausch auch mit Mitgliedern anderer Hilfsleister liege in der Natur der Sache. Bei einem derartigen Austausch könne man zum Beispiel über eine mögliche Zusammenarbeit in Ernstfällen mit anderen Organisationen sprechen.

Das würde gegebenenfalls fachliche und verwaltungs-organisatorische Vorteile bringen, eine kritische Sicht auf eigene Abläufe ermöglichen und zudem die Möglichkeit bieten, dabei die Identifikation mit dem eigenen Hilfeleistungs-Unternehmen zu stärken.

Dass es bei dem Treffen auch um einen geselligen Zweck gegangen sei, spiele folglich nur eine untergeordnete Rolle. Denn die Teilnahme habe eindeutig in einem inneren Zusammenhang zu den Aufgaben der Organisationen gestanden. Der beklagte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung müsse den Unfall des Klägers daher als Arbeitsunfall anerkennen.

Kein gesetzlicher Rundumschutz bei Unfällen

Prinzipiell sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die ein Ehrenamtlicher erhält, die gleichen, als wenn ein Berufstätiger einen Arbeitsunfall erlitten hätte. Je nachdem werden die Kosten für die medizinische Versorgung und eventuell notwendige Rehabilitation übernommen. Im Falle einer Erwerbsminderung wird eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit und, sollte der Helfer zu Tode gekommen sein, unter anderem eine Hinterbliebenenrente bezahlt.

Welcher gesetzliche Unfallversicherungs-Träger zuständig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann direkt telefonisch bei der kostenlosen Hotline (Telefonnummer 0800 6050404) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) erfragt werden. Für Fragen rund um das Thema gesetzliche Unfallversicherung im Ehrenamt steht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Bürgertelefon unter der Telefonnummer 030 221911002 zur Verfügung.

Allerdings reichen die gesetzlichen Unfallleistungen bei Arbeitnehmern wie auch bei Ehrenamtlichen, die aufgrund erlittener Unfallverletzungen dauerhafte Folgeschäden erleiden, nicht immer aus, um die dadurch verursachten möglichen Mehrkosten und Einkommensverluste abzudecken.

Unter anderem können beispielsweise Kosten für einen invaliditätsbedingten Hausumbau oder auch Einkommensverluste, die man durch eine dauerhafte Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit erleidet, anfallen. Um auch nach einem Unfall – egal ob für diesen ein gesetzlicher Unfallschutz besteht oder nicht – finanziell abgesichert zu sein, bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Vorsorgelösungen wie eine private Unfall- und eine Berufsunfähigkeits-Versicherung an.

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