Wann der Chef für nicht genommenen Urlaub aufkommen muss

(verpd) Ein Beschäftigter war auf eigenen Wunsch aus den Diensten seines Arbeitgebers ausgeschieden. In diesem Fall hat er auch dann einen Anspruch auf eine Vergütung für noch nicht genommene Urlaubstage, wenn er keinen wichtigen Grund für seine Kündigung hatte. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Gerichtsurteil entschieden (Az.: C-233/20).

Ein Beschäftigter hat ohne Angaben von Gründen sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Von seinem Arbeitgeber verlangte er, ihm bis zum Ausscheiden aus dessen Diensten nicht genommene Urlaubstage finanziell zu vergüten.

Das lehnte sein Chef mit dem Argument ab, dass ein entsprechender Anspruch nur bestehe, wenn ein Beschäftigter ein Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen arbeitsrechtlichen Grund kündige. Auf einen solchen Grund könne sich der Angestellte nicht berufen.

Verstoß gegen europäisches Recht

Der Fall landete schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof. Der hielt den Anspruch des Beschäftigten für berechtigt. Nach Ansicht der Richter steht es den Grundsätzen europäischen Rechts entgegen, wenn einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub verwehrt werden soll, weil dieser sein Arbeitsverhältnis aus einem arbeitsrechtlich nicht wichtigen Grund gekündigt hat.

Es komme auch nicht darauf an, ob es dem Beschäftigten möglich war, seinen Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen oder nicht. Entscheidend sei einzig, dass der Urlaubsanspruch bis zum Ausscheiden aus den Diensten seines Arbeitgebers nicht realisiert wurde.

Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich auch als Arbeitnehmer notfalls gerichtlich gegen die Entscheidung eines Arbeitgebers zu Wehr setzen zu können, wenn man sich ungerecht behandelt fühlt. Wer jedoch einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht austrägt, muss in der ersten Instanz die eigenen Anwaltskosten selbst tragen – und zwar egal, ob man gewonnen oder verloren hat. Das gilt für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer. Kostenschutz für einen Arbeitnehmer bietet eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung, wenn der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.

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