Wann Autofahrer eine Powerbank (nicht) nutzen dürfen

(verpd) Fahrzeugführer, die während der Fahrt eine mobile Ladestation in der Hand halten, können in der Regel nicht wegen der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Geräts belangt werden. Geahndet werden kann jedoch die Bedienung von Ladegeräten, die mit einem Berührungsbildschirm ausgestattet sind. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss entschieden (Az.: 2 OWi 6 SsRs 374/20).

Ein Kfz-Fahrer hatte während der Fahrt eine mobile Ladestation (Powerbank) in der Hand gehalten. Weil er dabei von der Polizei beobachtet worden war, wurde er vom Amtsgericht Betzdorf zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt. Das begründeten die Richter damit, dass es sich bei einer Powerbank um ein elektronisches Gerät im Sinne von Paragraf 23 Absatz 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) handele, dessen Nutzung während der Fahrt grundsätzlich verboten sei.

Hiergegen legte der Mann beim Koblenzer Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde ein. Der Beschuldigte vertrat die Auffassung, dass es den Anwendungsbereich der Vorschrift überschreite, wenn man mobile Ladestationen in den Bereich jener Geräte einbeziehe, die während der Fahrt nicht benutzt werden dürfen. Dieser Argumentation schlossen sich die Richter zwar grundsätzlich an. Sie wiesen die Rechtsbeschwerde trotz allem als unbegründet zurück.

Eine Frage des Geräts

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte es sich bei der von dem Autofahrer genutzten Powerbank um ein Gerät gehandelt, welches mit einem Berührungsbildschirm ausgestattet war. Auf diesen hatte er nicht nur geblickt, sondern ihn erkennbar auch mit dem rechten Daumen bedient, um den Ladezustand abzufragen. Nach Auffassung der Richter hat der Beschuldigte daher gegen das in Paragraf 23 Absatz 1a StVO normierte Verbot verstoßen, während der Fahrt ein mit einem Berührungsbildschirm ausgestattetes elektronisches Gerät zu nutzen.

„Der Verordnungsgeber wollte mit dem technikoffenen Ansatz der technischen Entwicklung der Geräte der (Unterhaltungs-)Elektronik und der damit einhergehenden immer vielfältiger werdenden Nutzungsmöglichkeiten Rechnung tragen, jedoch kein vollständiges Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt normieren“, so die Richter.

Weiter heißt es in der Begründung des Gerichtsbeschlusses jedoch: „Dabei hat er (der Gesetzgeber) in Paragraf 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO Gerätearten aufgezählt, bei denen er ein besonders großes Risiko der Ablenkung für den Fahrer eines Kraftfahrzeuges gesehen hat, wie es beispielsweise bei dem hier einschlägigen Berührungsbildschirm der Fall ist.“

Vergleichbare Fälle

Andere Verhaltensweisen von Kfz-Fahrern, wie beispielsweise das ebenfalls die Verkehrssicherheit gefährdende Essen, Trinken und Rauchen, würden bei einer Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer hingegen durch die Grundregeln von Paragraf 1 StVO ausreichend sanktioniert.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich im Mai 2019 mit einem ähnlichen Fall befasst. Es war zu dem Ergebnis gekommen, dass mobile Ladestationen in der Regel nicht zu jenen Geräten gehören, deren Nutzung durch Fahrzeugführer während der Fahrt verboten ist.

Ein weiteres Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 2 Ss (OWi) 290/15) zeigt dagegen, dass ein Autofahrer, der während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält, weil er es an ein Ladegerät anschließen will, gegen den Paragraf 23 StVO verstößt und bestraft werden kann.

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