(verpd) Der Bundesrat hat jüngst dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit das Vorhaben der Bundesregierung bestätigt, den steuerpflichtigen Anteil von Altersbezügen in den nächsten Jahren nicht mehr so schnell steigen zu lassen wie ursprünglich geplant. Eine Vollbesteuerung tritt nun erst im Jahr 2058 ein.
Auf Ruheständler kommen finanzielle Entlastungen zu. Denn das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, kurz Wachstumschancengesetz, hat vor Kurzem den Bundesrat passiert und mit ihm eine Neuregelung zur Besteuerung von Renten.
Vorgesehen ist, dass der steuerpflichtige Anteil in den nächsten Jahren nicht mehr so schnell steigt wie ursprünglich geplant. Dazu wird laut Gesetz unter anderem der § 19 EStG (Einkommensteuergesetz) entsprechend geändert.
Aktuell zählt bei gesetzlichen Renten wie der gesetzlichen Altersrente nur ein Teil der Rente zum steuerpflichtigen Einkommen. Denn laut dem Alterseinkünftegesetz müssen Rentner, die vor 2040 erstmalig eine Rente bekommen, diese anteilig – nämlich abzüglich eines Rentenfreibetrages – versteuern. Die Höhe des Rentenfreibetrages hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.
Für die Berechnung des Rentenfreibetrages, also dem Rentenbetrag, der über die gesamte Rentendauer nicht zu versteuern ist, ist zudem die Bruttojahresrente im Jahr nach dem Rentenbeginn maßgeblich. Bis 2005 waren 50 Prozent einer gesetzlichen Altersrente zu versteuern. Seitdem stieg der Anteil der Altersrente, der als steuerpflichtiges Einkommen gilt, bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte.
Beispiel: Für Rentner, die 2020 erstmals eine Rente erhalten haben, betrug der zu versteuernde Rentenanteil 80 Prozent und der Rentenfreibetrag 20 Prozent. Wer 2020 erstmals eine Rente erhalten hat und die Höhe der Bruttojahresrente im Folgejahr bei 15.000 Euro lag, muss demnach 20 Prozent und damit 3.000 Euro im Jahr oder 250 Euro im Monat auf Dauer nicht versteuern. Auch wenn die Rente aufgrund der Rentenanpassung steigt, bleibt der Rentenfreibetrag im Monat bei 250 Euro.
Seit 2021 erhöhte sich der Altersrentenanteil, der als steuerpflichtiges Einkommen gilt, nach der bisherigen Rechtslage um je einen Prozentpunkt bis dann ab dem Jahr 2040 100 Prozent der Altersrente steuerpflichtig wären. Durch das Wachstumschancengesetz beträgt die Steigerung ab 2023 jedoch nur noch 0,5 Prozentpunkte.
Das hat zur Folge, dass nach dem bisher gültigem § 19 EStG (Einkommensteuergesetz) die gesetzlichen Renten bereits ab dem Jahr 2040 voll besteuert worden wären. Durch das neue Wachstumschancengesetz tritt die Vollbesteuerung nun erst im Jahr 2058 ein.
„Dadurch ergibt sich für Renten, die im laufenden Jahr (2024) beginnen, ein Besteuerungsanteil von 83 Prozent statt 84 Prozent. 2040 sind es nach der neuen Regelung dann nicht wie einst vorgesehen 100 Prozent, sondern nur 91 Prozent“, berichtet die Deutsches Institut für Altersvorsorge GmbH (DIA).
Die Gesetzesinitiative ging auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2021 zurück. Die Richter hatten die Bundesregierung zu Anpassungen aufgefordert, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Mit dem jetzt erfolgten Beschluss des Bundesrates sei die drohende Doppelbesteuerung von Renten erneut ein Stück weit entschärft worden, reiche aber noch nicht aus, um in jedem Fall eine solche unerlaubte Belastung zu verhindern, heißt es von der DIA.
Das räume sogar die Bundesregierung selbst ein. So findet sich in der Begründung zum Wachstumschancengesetz die Feststellung, dass weitere Schritte erforderlich seien, um bei zukünftigen Rentenkohorten eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, aber auch, um schon eingetretene Fälle zu beseitigen.
„Besonders betroffen sind Selbstständige, die ihre Rentenbeiträge vollständig aus der eigenen Tasche finanzieren und keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse erhalten. Aber auch bei Ledigen, die keine Hinterbliebenenrente erhalten, oder Männern, die wegen ihrer kürzeren Lebenserwartung früher versterben, kann eine Doppelbesteuerung eintreten“, betont DIA-Sprecher Klaus Morgenstern.