Von den Grenzen der Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse

(verpd) Eine einmalige Auftragserteilung an einen Webdesigner zum Erstellen eines Internetauftritts löst auch dann keine Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse aus, wenn dafür ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze gezahlt werden muss. Das hat das Bundessozialgericht mit einem kürzlich getroffenen Urteil entschieden und damit gleichlautende Urteile der Vorinstanzen bestätigt (Az.: B 3 KS 3/21 R).

Ein Rechtsanwalt hatte einen Webdesigner damit beauftragt, eine Website für seine Kanzlei zu erstellen. Als Honorar wurde ein Betrag von 1.750 Euro vereinbart.

Als die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen einer Betriebsprüfung davon erfuhr, forderte sie den Juristen auf, eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 84 Euro zu zahlen. Von einer Abgabefreiheit könne nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn das Honorar die Geringfügigkeitsgrenze von einem kalenderjährlichen Freibetrag von 450 Euro nicht überschreitet.

(K)eine gelegentliche Auftragserteilung

Grundsätzlich gilt: Freischaffende Künstler sind ähnlich wie die meisten Arbeitnehmer in der Regel in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie müssen die Hälfte der Beiträge für diese Sozialversicherungen aus der eigenen Tasche bezahlen. Die andere Beitragshälfte finanziert sich durch einen Bundeszuschuss sowie aus der Künstlersozialabgabe, die Unternehmen und Verwerter, aber auch Vereine, Verbände und sonstige Organisationen an die Künstlersozialkasse zu zahlen haben, wenn sie Künstler nicht nur gelegentlich beauftragen.

„Eine gelegentliche Auftragserteilung liegt nur dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigt“, heißt es im Webauftritt der Künstlersozialkasse. Im genannten Fall hielt der Anwalt jedoch die Forderung für unberechtigt. Er reichte daher trotz des geringen Beitrages, der von ihm gefordert wurde, eine Klage ein und hatte damit in allen Instanzen Erfolg.

Nach Ansicht der Richter entspricht es dem Grundgedanken des Künstler-Sozialversicherungs-Gesetzes, dass Unternehmen nur dann zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe herangezogen werden sollen, wenn sie gegenüber einem Künstler eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen. Das aber heiße, dass sie ihn nicht nur gelegentlich beauftragen. Davon könne im Fall des Klägers keine Rede sein. Denn es habe sich um eine einmalige Auftragserteilung gehandelt.

Nicht immer zur Abgabe verpflichtet

Der Gesetzgeber habe zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2015 zusätzlich eine Bagatell- beziehungsweise Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro pro Kalenderjahr eingeführt. Daraus könne aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass jeder Unternehmer, der diese Grenze überschreite, zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe verpflichtet sei.

„Maßgeblich ist vielmehr nach wie vor, ob Auftrag und Entgelt dem Unternehmer eine arbeitgeberähnliche Position vermitteln, die auch unter Berücksichtigung des gesteigerten Rechtfertigungsbedarfs der für den Unternehmer von vornherein fremdnützigen Künstlersozialabgabe die Einbeziehung in die Abgabepflicht rechtfertigt“, so das Bundessozialgericht.

Im Fall des Klägers könne nicht auf eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst geschlossen werden. Ein solcher Rückschluss würde gegebenenfalls aber eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern im Sinne des Künstler-Sozialversicherungs-Gesetzes rechtfertigen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Anwalt dem Webdesigner weitere Aufträge erteilt oder ihm weitere Entgelte gezahlt habe.

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