Viele Überstunden: Wie hohe Nachzahlungen versteuert werden

(verpd) Nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten Veranlagungszeitraum-übergreifend geleistet werden, unterliegen einem ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VI R 23/19).

Ein Arbeitnehmer hatte über einen Zeitraum von drei Jahren für seine Arbeitgeberin 330 Überstunden geleistet. Die wurden ihm aber zunächst nicht ausgezahlt. Erst als der Beschäftigte wegen einer länger andauernden Erkrankung mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses abschloss, wurden ihm für die Überstunden insgesamt 6.000 Euro überwiesen.

Wegen des sich dadurch ergebenden Progressionseffekts unterwarf das Finanzamt das gesamte Einkommen des Mannes im Jahr der Veranlagung einem höheren Steuersatz. Das führte zu einer deutlichen Steuermehrbelastung. Die wollte der Betroffene nicht akzeptieren. Nach erfolglosem Widerspruch zog er daher vor Gericht. Mit Erfolg. Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Finanzgericht Münster als auch der Bundesfinanzhof hielten die Klage für berechtigt.

Fünftelregelung

Nach Ansicht der Richter ist in diesem Fall die sogenannte Fünftelregelung gemäß Paragraf 34 EStG (Einkommensteuergesetz) anzuwenden. Denn danach ist eine einmalige hohe Einnahme steuerlich so zu behandeln, als erhielte sie der Steuerpflichtige gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt.

Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts ist diese Regelung nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht nur auf Nachzahlungen von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen variabler Lohnbestandteile wie etwa Überstundenvergütungen anzuwenden. Entscheidend sei ausschließlich, dass die nachgezahlte Vergütung Veranlagungszeitraum-übergreifend für mehr als zwölf Monate geleistet wurde. Das sei in der entschiedenen Sache der Fall gewesen.

Übrigens, wer der Ansicht ist, dass eine steuerliche Entscheidung des Finanzamtes nicht rechtens ist, kann sich auch mit Kostenunterstützung einer bestehenden Privatrechtsschutz-Versicherung wehren. Eine derartige Police übernimmt nämlich in der Regel die Prozess- inklusive Anwaltskosten des Versicherten für zahlreiche Steuerrechts-Streitigkeiten, wenn der Rechtsschutzversicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.

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