(verpd) Ein Pkw-Fahrer hatte durch ein grob verkehrswidriges Wendemanöver die Vollbremsung eines Lkw verursacht. Dabei wurde dieser beschädigt, weil seine unzureichend gesicherte Ladung verrutschte. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Haftung des Pkw-Halters auch ohne Kollision der beiden Fahrzeuge vor. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Gerichtsverfahren entschieden (Az.: 9 U 66/19).
Ein Lkw-Fahrer musste auf einer Bundesstraße wegen eines grob verkehrswidrigen Wendemanövers eines Pkw-Fahrers zur Vermeidung einer Kollision eine Vollbremsung einleiten. Dadurch verrutschte die Ladung gegen die Stirnwand und verursachte an dem Lkw einen Schaden von 7.300 Euro. Den wollte sich der Besitzer und Halter des Lkws von dem Fahrer des Pkws beziehungsweise von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzen lassen.
Der Kfz-Versicherer des Autos hielt die Forderung für unbegründet. Der Lkw-Fahrer sei nach Ansicht des Versicherers nämlich nachweislich zu schnell unterwegs gewesen. Darüber hinaus sei die Ladung nur deswegen verrutscht, weil sie bei Fahrtantritt nicht ordnungsgemäß gesichert wurde. Hinter diesen Verstößen trete das Fehlverhalten des Fahrers des Pkws vollständig zurück.
Dieser Argumentation schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Offenburger Landgericht an. Es hielt die Forderung des Lkw-Halters ebenfalls für unbegründet.
Denn nach Aussage eines Sachverständigen sei der Schaden Folge einer unzureichenden Ladungssicherung gewesen. Das wurde von dem in Berufung angerufenen Karlsruher Oberlandesgericht zwar nicht infrage gestellt. Die Richter hielten den Pkw-Fahrer trotz allem für mitschuldig an dem Schaden.
Dieser habe durch sein Wendemanöver grob verkehrswidrig gegen Paragraf 9 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Denn er hätte nur dann wenden dürfen, wenn er eine Gefährdung des sich von hinten nähernden Lkws hätte ausschließen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Truck zum Zeitpunkt des Wendemanövers jedoch höchstens 110 Meter entfernt gewesen. Er hätte auf der geraden Strecke auch problemlos wahrgenommen werden können.
Die etwas überhöhte Geschwindigkeit des Lkw-Fahrers von rund 20 Stundenkilometern habe den Autofahrer daher nicht entlasten können. „Denn auf der sehr gut ausgebauten Bundesstraße musste der Fahrer des Pkw auch mit deutlich höheren Geschwindigkeiten anderer Fahrzeuge rechnen.“ Hätte der Mann nicht gewendet, wäre es nach Überzeugung der Richter nicht zu der Vollbremsung des Lastzugs und zu dem Schaden des Klägers gekommen.
Doch auch der Lkw-Fahrer muss sich allerdings ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Das leite sich insbesondere aus der unzureichenden Sicherung der Ladung ab. Denn dass beim Verrutschen der Ladung in einem Lkw nach einer Vollbremsung erhebliche Schäden drohen, wisse jeder Lkw-Fahrer. Angesichts der Gesamtumstände hielt das Berufungsgericht daher eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu zwei Dritteln zugunsten des Beklagten für angemessen. Die Richter ließen kein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zu.