Urlaubsansprüche verfallen trotz Covid-19-Erkrankung

(verpd) Ein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen entfällt, wenn sich ein Beschäftigter wegen Corona in Quarantäne begeben muss, ohne deswegen krankgeschrieben worden zu sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit einem Urteil (Az.: 2 Sa 488/21) kürzlich entschieden.

Eine Beschäftigte war von ihrem Arbeitgeber im Zeitraum vom 30. November bis 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt worden. Weil sich kurz nach Beginn des Urlaubs herausstellte, dass sich ihr Kind mit Corona infiziert hatte, verfügte das Gesundheitsamt am 27. November, dass die Frau sich in Quarantäne zu begeben habe. Dem folgte die Frau auch. Drei Tage später stellte sich heraus, dass auch sie an Covid-19 erkrankt war. Symptome waren jedoch nicht feststellbar. Daher wurde ihr keine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ausgestellt.

Die Quarantäneanordnung endete schließlich am 7. Dezember 2020. Nach Ende des verunglückten Urlaubs forderte die Frau von ihrem Arbeitgeber, ihr für die Zeit der Quarantäne fünf Urlaubstage nachzugewähren. Das wurde ihr verweigert. Eine Nachgewährung von Urlaub setze nämlich voraus, dass eine Krankschreibung wegen einer Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wird. Diese habe aber nicht vorgelegen.

Quarantäneanordnung steht Arbeitsunfähigkeit nicht gleich

Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht als auch das von der Beschäftigten in Berufung angerufene Kölner Landesarbeitsgericht schlossen sich dieser Argumentation an. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Zwar dürften Zeiten, die bei einer im Urlaub eingetretenen, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers anfallen, gemäß Paragraf 9 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über eine Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht gleich.

Symptomloser Virusträger bleibt grundsätzlich arbeitsfähig

Das gelte auch im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus. Denn mit der Coronainfektion gehe nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger bleibe vielmehr grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen einer Quarantäneanordnung verboten sei, zu arbeiten. Der Arbeitgeber der Klägerin sei daher nicht verpflichtet, die in der Quarantänezeit angefallenen Urlaubstage nachzugewähren.

Mit den urlaubsrechtlichen Folgen von Quarantäneanordnungen während eines Urlaubs haben sich in den letzten Monaten schon öfter die Arbeitsgerichte befassen müssen. In einem vergleichbaren Fall hatte zuletzt das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht ebenfalls zu Ungunsten einer Beschäftigten entschieden.

Zurück


Kontakt

Sie haben Fragen?

Rufen Sie uns einfach an unter 04353 99 80 90
oder nutzen Sie unser Kontaktformular