Teures Überholmanöver

(verpd) Ein Autofahrer überholte im Bereich einer Kreuzung ein geradeaus fahrendes Auto über die Rechtsabbiegerspur, während die Ampel für Abbieger Rot zeigte. Obwohl er geradeaus fuhr und für diese Richtung Grün hatte, verurteilte ihn das Bayerische Oberste Landgericht mit Beschluss (202 ObOWi 678/22) für einen Rotlichtverstoß.

Ein Mann war mit seinem Auto auf einer Straße unterwegs, die sich kurz vor einer Kreuzung in eine Geradeaus- und in eine Rechtsabbiegespur teilt. Die Spuren sind auf der Fahrbahn mit Pfeilen gekennzeichnet und haben jeweils eine eigene Ampel.

Ebenso wie ein Pkw-Fahrer vor ihm, wollte er geradeaus fahren. Weil ihm sein Vordermann zu langsam war, wechselte er kurzentschlossen auf die Abbiegespur, fuhr rechts an dem Fahrzeug vorbei und dann wieder auf die linke Spur. Im Gegensatz zur Ampel für Geradeausfahrer stand die Abbiegerampel allerdings auf Rot.

Überholer sieht sich im Recht

Zwei Polizisten beobachteten das Fahrmanöver und zeigten den rasanten Autofahrer an. Er wurde vom Amtsgericht wegen eines Rotlichtverstoßes in Tateinheit mit verbotenem Rechtsüberholen zu einer Geldbuße sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

In seiner daraufhin beim Oberlandesgericht (OLG) eingelegten Rechtsbeschwerde bestritt der Verurteilte, einen Verstoß begangen zu haben. Er sei nicht nach rechts abgebogen, sondern habe die Kreuzung geradeaus überquert. Für die Geradeausspur habe die Lichtzeichenanlage aber auf Grün gestanden.

Kein unerlaubtes Rechtsüberholen, aber …

Diese Argumentation überzeugte das OLG nicht. Es wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Entscheidend sei, dass sich das Fahrzeug des Mannes bei der Rückkehr auf die linke Spur und dem Überqueren der Haltelinie teilweise noch auf der Rechtsabbiegerspur befunden habe. Das Amtsgericht habe damit korrekt entschieden.

Die gleichzeitige Verurteilung wegen unerlaubten Rechtsüberholens sei jedoch zu Unrecht erfolgt. Denn da Fahrbahnmarkierungen mit Pfeilen zwischen Leitlinien vorhanden waren, sei es gestattet gewesen, auf der Geradeausspur fahrende Fahrzeuge rechts zu überholen.

Der Beschwerdeführer habe durch sein Überholmanöver jedoch eine Ordnungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Fahrtrichtungs-Beibehaltungsgebot begangen. Schließlich habe er die Markierungspfeile ignoriert. Denen hätte er folgen müssen, weil die Leitlinie die Fahrspuren voneinander abgrenzen. Ein Wechsel auf die Nachbarspur sei somit untersagt gewesen.

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