Sturz im Stadion: Wer für die Folgen haftet

(verpd) Verkaufsstandbetreiber in Fußballstadien müssen dafür sorgen, dass quer über einen Fußgängerbereich verlegte Stromkabel beziehungsweise deren Abdeckmatten nicht zu einer Stolperfalle werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie im dichten Gedränge von den Besuchern nur schwer wahrzunehmen sind. Allerdings dürfen sich auch Besucher nicht darauf verlassen, dass es keine Stolperfallen gibt. So das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss (7 U 27/20).

Ein Mann hatte zusammen mit seinem Sohn und einem Freund ein Bundesligaspiel besucht, zu dem rund 80.000 Zuschauer erschienen waren.

Als er nach Spielende im Strom der Zuschauermassen das Stadion verließ, stolperte er in Höhe eines Brezelstandes über die Abdeckung eines von dem Betreiber quer über den Weg verlegten Kabels. Dabei zog er sich Riss- und Quetschwunden im Gesicht zu, die zu einer deutlich sichtbaren Narbenbildung in der unteren Gesichtshälfte führten.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Der Mann verlangte von dem Standbetreiber beziehungsweise von dessen Haftpflichtversicherer Schadenersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt rund 10.000 Euro. Denn dieser habe seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, weil die Abdeckmatte im Randbereich wellig gewesen sei und vom Boden abgestanden habe.

Diese Forderung hielten sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Dortmunder Landgericht als auch das von dem Beklagten in Berufung angerufene Hammer Oberlandesgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt. Nach Meinung beider Instanzen muss sich der Gestürzte aber ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Nach einer Beweisaufnahme zeigten sich die Richter davon überzeugt, dass sich die Abdeckmatte mit ihren Rissen und Wellenbildungen in einem sehr schlechten Zustand befunden hatte. Sie war deshalb nicht dazu geeignet, die Stadionbesucher ausreichend vor Stürzen zu schützen.

Derartige Matten seien zwar grundsätzlich dazu geeignet, von Kabeln ausgehende Stolperfallen zu beseitigen. Das setze aber eine ordnungsgemäße Verlegung und einen Zustand voraus, der nicht selbst eine neue Gefahrenquelle schaffe. Dies hätte nur durch die Verwendung stabiler, sich nicht verformender und bewegender Matten oder gegebenenfalls durch ein Abkleben der Ränder erreicht werden können.

Mitverschulden des Gestürzten

Nach Ansicht beider Instanzen habe der Fußballfan allerdings erkennen können, dass in Höhe des Brezelstandes eine Gummimatte verlegt worden war. Darauf habe er sich einstellen müssen. Er müsse sich daher ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen. Das Urteil der ersten Instanz ist inzwischen rechtskräftig. Denn der Standbetreiber hat seine beim Hammer Oberlandesgericht eingelegte Berufung zurückgenommen.

Nach dem Ereignis werden in dem Fußballstadion übrigens keine Kabelmatten mehr verwendet. Die Verkaufsstände stehen seitdem nur noch direkt vor Stromquellen oder werden über oberirdische Leitungen versorgt.

Tipp: Wer als Privatperson eine Privatrechtsschutz-Versicherung hat, kann in einem solchen Fall ohne Kostenrisiko seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung einklagen. Denn eine derartige Police übernimmt in zahlreichen Erfolg versprechenden Streitfällen die Prozesskosten.

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