Sturz auf glatter Treppe: Wer haftet für die Folgen?

(verpd) Badegäste müssen sich auf die typischen Gefahren eines Meeresstrandes einstellen. An eine ins Watt beziehungsweise Meer führenden Treppe sind daher nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie zum Beispiel an Treppen in Sport- und Arbeitsstätten. So das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss vom 2. Juni 2021 (11 U 31/21).

Eine Frau hatte die Familienlagune Perlebucht in Büsum besucht. Bei der von der Gemeinde errichteten Anlage handelt es sich um eine lagunenartige, künstliche Aufschüttung. Von deren Außenbereich führen mehrere Treppen je nach Tidenhub ins Meer beziehungsweise ins Watt. Die breiten Treppen sind in der Mitte mit einem doppelten Handlauf gesichert. Nachdem die Frau die erste im Wasser befindliche Stufe erreicht hatte, kam sie zu Fall. Bei dem Sturz zog sie sich einen Oberschenkel-Trümmerbruch zu.

Daraufhin verklagte sie die Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes. Die Gestürzte argumentierte, dass sie nur deswegen ausgerutscht sei, weil sich auf der Treppe im Bereich des Wassers erhebliche Moos- und Materialablagerungen befunden hätten. Diese hätte die Gemeinde beseitigen, zumindest aber vor ihnen warnen müssen. Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Itzehoe als auch das von der Verletzten in Berufung angerufene Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hielten die Klage für unbegründet.

Typische Gefahren

Die Richter zeigten sich davon überzeugt, dass Betonstufen an Badestellen im Wattenmeer erfahrungsgemäß schon innerhalb einer einzigen Tide durch Ablagerungen und Schwebstoffe rutschig werden können. Aus diesem Grund würden die Treppen während der Badesaison in der Regel mit Handläufen versehen.

„Für die Nutzer der Badestellen ist folglich offenkundig, dass mit typischen Gefahren des Meeresstrandes, also Sturzgefahr durch Schlick, Schafskot, Treibgut, Meerestiere, Wellen und Strömungen zu rechnen ist“, so das Oberlandesgericht.

Derartigen Gefahren könnten die Nutzer jedoch eigenverantwortlich begegnen, indem sie die Treppen vorsichtig benutzen und sich am Handlauf festhalten. Zur Einrichtung zusätzlicher Sicherungen sei eine Gemeinde daher nicht verpflichtet.

Andere Anforderungen als an Treppen in Sport- und Arbeitsstätten

Die Klägerin könne sich auch nicht auf Regelungen berufen, die für Bodenbeläge in Barfußbereichen wie zum Beispiel in Schwimmbädern, Krankenhäusern oder Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport- und Arbeitsstätten gelten.

Denn derartige Anlagen seien mit ins Wattenmeer führenden Treppenanlagen, die dem dauerhaften Einfluss der Gezeiten, starkem Wellenschlag und Schlickablagerungen ausgesetzt sind, nicht vergleichbar. Das Urteil des Itzehoer Landgerichts ist mittlerweile rechtskräftig. Denn die Frau hat ihre beim Oberlandesgericht eingereichte Berufung zurückgenommen.

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.

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