Sturz über raufende Hunde

(verpd) Wer beim Ausführen seiner Hunde verletzt wird, weil ein anderer unkontrolliert herumlaufender Hund ein Getümmel der Tiere ausgelöst hat, hat in der Regel einen Anspruch auf die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Halter des freilaufenden Hundes. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 12 U 249/18) und damit ein Urteil der Vorinstanz kassiert.

Eine Frau hatte ihre beiden angeleinten Jack-Russell-Terrier ausgeführt, als sie am Grundstück eines anderen Hundehalters vorbeilaufen wollte. Plötzlich lief dessen nicht angeleinter Hund zu ihr hin und verwickelte die beiden Terrier in ein Getümmel. Dabei kam die Frau, die ihre Hunde weiter an der Leine festhielt, zu Fall. Für die Verletzungen, die sie bei dem Sturz erlitten hatte, machte die Frau den Halter des freilaufenden Tieres verantwortlich.

Ihrer Meinung nach hätte dieser besser auf seinen Vierbeiner aufpassen und verhindern müssen, dass er unkontrolliert das Grundstück verlassen konnte. Der Beschuldigte wehrte sich gegen den Vorwurf mit dem Argument, dass sich die Frau ihre Verletzungen selbst zuzuschreiben habe. Denn zu ihrem Sturz sei es offenkundig nur deswegen gekommen, weil sie sich in den Leinen ihrer eigenen Hunde verheddert habe.

Allgemeines Lebensrisiko verwirklicht

Weil man sich nicht einigen konnte, verklagte die Frau daraufhin den Hundebesitzer des freilaufenden Hundes auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das zuständige Koblenzer Landgericht wies die Klage der Verletzten in erster Instanz ab.

Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass ihr Sturz auf das Verhalten des Hundes des Beklagten zurückzuführen ist. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei dem Vorfall lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe.

Dieser Argumentation wollten sich die in Berufung mit dem Fall befassten Richter des Oberlandesgerichts Koblenz nicht anschließen. Sie gaben der Klage der Hundehalterin zumindest teilweise statt.

Tiergefahr hat sich realisiert

Nach Meinung des Berufungsgerichts spielt es keine Rolle, dass nicht zu klären war, weshalb die Klägerin letztlich in dem Getümmel der Hunde hingefallen war. Entscheidend sei vielmehr, dass der Hund des Beklagten unbestritten dessen Auslöser gewesen sei.

„Damit aber hat sich die von diesem ausgehende sogenannte Tiergefahr, das heißt die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Tieres liegende Gefahr in dem Sturz realisiert“, so das Gericht.

Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stelle eine in vorgenanntem Sinne typische tierische Verhaltensweise dar. Ein Hundehalter hafte daher, wenn infolge eines so ausgelösten Getümmels ein Schaden entstehe.

Mitverschulden von einem Drittel

Eine Tiergefahr sei allerdings auch von den Terriern der Klägerin ausgegangen. Dies sei mitursächlich für deren Sturz gewesen. Bei der Berechnung ihres Schadens müsse sich die Klägerin daher ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Der Fall zeigt zum einen, wie wichtig es grundsätzlich für Hundehalter ist, eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung zu haben. Denn ein Hundehalter muss die durch den Hund bei Dritten verursachten Schäden wie Schmerzensgeld- und Schadenersatz-Forderungen dann nicht aus der eigenen Tasche zahlen, da diese Police die Schadenkosten übernimmt. Zudem wehrt eine solche Versicherung auch ungerechtfertigte oder überzogene Forderungen Dritter ab.

Zum anderen belegt der Vorfall auch, dass bei einem Unfall nicht immer ein anderer komplett für eine erlittene Verletzung haftet. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Verletzungsfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.

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