Strafe für Radler trotz fehlendem Verkehrszeichen

(verpd) Ein Verkehrsteilnehmer, der aufgrund seiner Ortskenntnisse weiß, wo eine Fußgängerzone in seinem Heimatort ist, darf diese nicht mit einem Fahrrad befahren, auch wenn er einen Weg nimmt, bei dem er an keinem das Verbot anordnenden Verkehrszeichen vorbeikommt. Anderenfalls muss er ein Bußgeld zahlen. Das hat das Amtsgericht Stuttgart mit einem Urteil entschieden (Az.: 18 OWi 65 Js 122813/20).

Ein Fahrradfahrer, der bereits mehrfach nachweislich Verkehrsregeln missachtet hat, war dabei erwischt worden, als er verbotswidrig eine Fußgängerzone befuhr. Er sollte daher ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro bezahlen. Hiergegen legte der Mann Rechtsbeschwerde ein.

Diese begründete er damit, dass er in die Fußgängerzone über einen Weg eingefahren sei, an welchem sich kein Verkehrszeichen befunden habe, welches das Verbot angeordnet hatte. Er sei daher davon ausgegangen, dass das Verbot für ihn nicht gelte.

Ausreichende Ortskenntnis

Zu Unrecht, urteilte das Stuttgarter Amtsgericht. Es wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Die Richter gingen davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner Ortskenntnisse die Fußgängerzone kannte und wusste beziehungsweise hätte wissen müssen, dass sie auch von Fahrradfahrern nicht befahren werden durfte.

Denn die Zone sei von beiden Hauptseiten aus entsprechend beschildert gewesen. Es spiele daher keine Rolle, dass er kein Verbotsschild passiert habe, als er über einen Stichweg in die Zone einbog.

„Denn wer Kenntnis von einer verkehrsregelnden Anordnung hat, muss sich an diese halten, auch wenn er nicht an einem entsprechenden Verkehrszeichen vorbeifährt, das diese anordnet“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

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