Stolperfalle Fußmatte: Besondere Umsicht gefordert

(verpd) Ein Kunde, der über eine angeblich schlecht verlegte Schmutzfangmatte stolpert und sich dabei verletzt, muss seine Behauptung detailliert beweisen können, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zu haben. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Landgerichts Coburg hervor (Az.: 14 O 503/20).

Eine Frau hatte an einem Geldautomaten einer Filiale ihrer Bank zunächst Geld abgehoben. Als sie sich anschließend in Richtung des Serviceschalters begab, blieb sie beim Überqueren einer Schmutzfangmatte mit einem Fuß hängen und fiel hin. Dabei verletzte sich die Frau am Arm. Sie musste mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden. Für den Sturz machte die Frau die Bank verantwortlich. Sie behauptete, dass die Schmutzfangmatte verrutscht gewesen sei und Wellen geschlagen habe.

Bei der Unfallstelle würde es sich um einen hochfrequentierten Bereich handeln, der hauptsächlich von älteren Kunden aufgesucht werde. Es sei bereits in der Vergangenheit zu Stürzen von Kunden gekommen. Das Geldinstitut habe ihrer Ansicht nach daher seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt.

Erkennbare Gefahr

Dieser Argumentation wollte sich das schließlich mit dem Fall befasste Coburger Landgericht nicht anschließen. Es wies die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Frau als unbegründet zurück.

Das Gericht war nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass die Bankkundin die Gefahr, die von der Schmutzfangmatte ausging, problemlos hätte erkennen können. Sie habe von der Matte gewusst und sie auch sehen können. Außerdem könne gerade von älteren Menschen wie der Betroffenen mit einem unsicheren Gang eine erhöhte Aufmerksamkeit beim Durchqueren von Räumen verlangt werden.

Besondere Umsicht gefordert

Im Übrigen habe die gestürzte Kundin ihre Behauptung, dass die Matte Wellen geschlagen habe, ebenso wenig beweisen können, wie ihre Aussage, dass es bereits in früheren Zeiten zu Stürzen wegen der Schmutzfangmatte gekommen sei. Es komme hinzu, dass sie über eine besondere Gangart verfüge und, wie von ihr eingeräumt, bereits in früheren Zeiten dazu aufgefordert worden sei, ihre Füße vom Boden abzuheben. Die Klägerin habe auch deswegen besonders umsichtig sein müssen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung an.

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