Sperrzeit nach Erkrankung im Resturlaub

(verpd) Ein Beschäftigter, der seinen Resturlaub nutzt, um kurz vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wegzufahren, benötigt dazu keine Zustimmung der Arbeitsagentur. Erkrankt er jedoch am Urlaubsort und kann deswegen nicht am ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit zurück sein, hat er das unverzüglich der Arbeitsagentur mitzuteilen, wenn er keine Sperrzeit riskieren will. Das hat das Sozialgericht Stuttgart mit einem Urteil entschieden (Az.: S 16 AL 6336/18).

Ein Arbeitnehmer hatte kurz vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Resturlaub für eine Reise nach Italien genutzt. Bei der Arbeitsagentur hatte er sich zwar zuvor gemeldet, um seine Arbeitslosigkeit wegen seines Jobsverlustes anzukündigen. Über seinen bevorstehenden Urlaub hatte er die Agentur jedoch nicht informiert.

Sein Plan, den Urlaub so rechtzeitig zu beenden, dass er vor der beschäftigungslosen Zeit an seinen Heimatort zurückkehrte, ging jedoch nicht auf. Denn wegen einer am Urlaubsort erlittenen ärztlich bescheinigten Erkrankung musste der Mann seinen Aufenthalt verlängern.

Arbeitsagentur belegt Arbeitslosen mit Sperrzeit

Dies nahm die Arbeitsagentur zum Anlass, den gekündigten Beschäftigten bezüglich der Zahlung von Arbeitslosengeld mit einer Sperrzeit zu belegen. Denn der Mann hatte die Agentur erst einige Tage nach Beginn der Arbeitslosigkeit über seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit informiert.

In seiner daraufhin eingereichten Klage berief sich der Reiserückkehrer auf Paragraf 146 SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch). Danach verlieren Arbeitslose dann nicht ihren Anspruch auf Zahlung der Leistung, wenn sie unverschuldet arbeitsunfähig erkranken.

Das wurde vom Stuttgarter Sozialgericht auch nicht infrage gestellt. Das Gericht wies die Klage dennoch als unbegründet zurück.

Zu späte Meldung der Erkrankung

Nach Ansicht des Gerichts sei der Arbeitslose zwar nicht dazu verpflichtet gewesen, die Arbeitsagentur über seine Italienreise zu informieren oder gar eine Genehmigung wegen seiner Abwesenheit außerhalb des Nahbereichs rund um seinen Wohnort einzuholen. Denn die Reise habe er noch während seines Beschäftigungs-Verhältnisses angetreten.

Eine Pflicht, sich mit der Agentur in Verbindung zu setzen, habe aber zu dem Zeitpunkt bestanden, an dem feststand, dass er krankheitsbedingt nicht vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit wieder nach Hause werde zurückkehren können.

Gegen diese Verpflichtung habe der Mann verstoßen. Die Arbeitsagentur habe daher zu Recht eine Sperrzeit bezüglich seines Arbeitslosengeldes verhängt.

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