(verpd) Im kommenden Jahr steigen nach dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales alle sogenannten Beitragsbemessungs-Grenzen der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich unter anderem auf die Höhe der Sozialversicherungs-Beiträge bei den Arbeitnehmern aus, deren Einkommen über diesen Grenzen liegen. Eine Erhöhung der Sozialabgaben um mehr als 490 Euro in West- und sogar bis zu 620 Euro in Ostdeutschland im Jahr ist je nach Einkommen möglich.
Die Beiträge für die Sozialversicherungen eines Arbeitnehmers berechnen sich aus dem jeweiligen Beitragssatz und dem Bruttoarbeitseinkommen. Bei Gutverdienern wird jedoch maximal ein Verdienst bis zu einer nach gesetzlichen Vorgaben festgelegten Einkommenshöhe, der Beitragsbemessungs-Grenze (BBG) herangezogen. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Bruttolöhne und -gehälter werden zur Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
Solche BBGs gibt es für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosen-Versicherung sowie für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung. Jährlich werden die Grenzwerte für das darauffolgende Jahr nach gesetzlichen Vorgaben entsprechend den Lohn- und Einkommensentwicklung des Vorvorjahres neu ermittelt und bekanntgegeben.
Vor Kurzem hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die neuen Werte für nächstes Jahr im Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 veröffentlicht. Eine Änderung dieser Grenzwerte ist nicht zu erwarten, da sie nach festgelegten gesetzlichen und mathematischen Vorgaben ermittelt wurden. Es ist davon auszugehen, dass das Bundeskabinett den Entwurf im Oktober verabschiedet und dann der Bundesrat der Verordnung noch formal zustimmt.
Die bundeseinheitlich geltende jährliche Beitragsbemessungs-Grenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und soziale Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2023 von bisher 58.050 auf 59.850 Euro angehoben. Die monatliche Grenze liegt somit bei 4.987,50 Euro statt wie in 2022 bei 4.837,50 Euro.
Dadurch zahlt ein Arbeitnehmer, der in 2023 mehr als die genannte BBG verdient, rund 143 Euro mehr im Jahr, wenn man von einem GKV-Beitragssatz von 7,95 Prozent ausgeht.
Die GKV-Beitragssätze setzen sich aus dem allgemeinen GKV-Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zusammen – der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt derzeit bei 1,3 Prozent. Davon tragen jeweils Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Hälfte, also je von 7,95 Prozent. Je nach Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse kann das Beitragsplus etwas höher oder niedriger ausfallen.
Für die gesetzliche Pflegeversicherung muss ein Gutverdiener bei einem derzeitigen Pflegeversicherungs-Beitragssatz von 1,525 Prozent je Arbeitnehmer etwa 27 Euro mehr im Jahr zahlen. Der Arbeitgeber muss das gleiche entrichten.
Bei einem kinderlosen Arbeitnehmer sind es durch den erhöhten Beitragssatz von zusätzlich 0,35 Prozentpunkten, den der Beschäftigte allein zu tragen hat, insgesamt knapp 34 Euro mehr für die soziale Pflegeversicherung.
In Sachsen sind es wegen des dort höheren Beitragssatzes von 2,025 Prozent für gut verdienende Arbeitnehmer rund 36 Euro und bei Kinderlosen fast 43 Euro mehr.
In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung steigt die monatliche BBG ab 1. Januar 2023 von 7.050 Euro auf 7.300 Euro in den alten beziehungsweise von 6.750 Euro auf 7.100 Euro in den neuen Bundesländern.
Wer einen Verdienst oberhalb dieser BBG hat, muss im kommenden Jahr in den alten Bundesländern auf das Jahr gesehen 279 Euro mehr an gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträgen zahlen. In den neuen Ländern beträgt die Erhöhung für einen Gutverdiener sogar fast 391 Euro.
Für den Arbeitgeber gelten die gleichen Erhöhungswerte, da der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,6 Prozent liegt und davon jeweils 9,3 Prozent der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen müssen.
Für die gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung wird aktuell ein Beitragssatz von 2,4 Prozent berechnet, der jeweils zur Hälfte, also zu je 1,2 Prozent von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist. Beide müssen daher mit einer Erhöhung der Beiträge zur Arbeitslosen-Versicherung um jeweils 36 Euro im Jahr in den alten Bundesländern und um rund 50 Euro in den neuen Bundesländern rechnen, sofern das Gehalt des Arbeitnehmers über der BBG liegt.
Insgesamt müsste damit beispielsweise in den alten Bundesländern ein Arbeitnehmer mit Kind, knapp 486 Euro mehr im Jahr an Sozialabgaben zahlen, wenn sein Gehalt über der BBG für die gesetzliche Rentenversicherung (Jahresverdienst über 87.600 Euro) liegt. Ein Arbeitnehmer mit Kind in den neuen Bundesländern, dessen Gehalt mehr als 85.200 Euro beträgt – also höher ist als die BBG der Rentenversicherung Ost – muss mit einer Beitragserhöhung um 612 Euro rechnen.
Wäre der Arbeitnehmer kinderlos, würde sein Mehrbetrag in 2023 in Westdeutschland bei fast 492 Euro und in Ostdeutschland sogar bei rund 618 Euro liegen. In den Berechnungen sind mögliche Erhöhungen der Sozialversicherungs-Beiträge für das Jahr 2023 noch nicht mitberücksichtigt, da diese noch nicht bekannt sind.