So wird ein Ausflug in die Berge nicht zum Kostenrisiko

(verpd) Nicht jeder Bergungs- und Rettungseinsatz in den Bergen wird von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, denn es kommt hier auf die Einzelumstände ab. Es gibt jedoch die Möglichkeit sich abzusichern, damit aus der Bergtour kein finanzielles Risiko wird.

Die Rettungskosten werden hierzulande, egal ob die Rettung in den Bergen oder auf dem flachen Land erfolgt, sofern sie aus medizinischen Gründen notwendig ist, üblicherweise von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV) übernommen. Medizinisch notwendig ist es, wenn man beispielsweise verunfallt ist oder plötzliche gesundheitliche Beschwerden wie ein Herzinfarkt oder ein Kreislaufzusammenbruch auftreten.

Auch wenn ein Verunfallter oder plötzlich Erkrankter nur mit dem Hubschrauber und nicht mit dem Rettungswagen transportiert werden kann, um seine Gesundheit nicht weiter zu gefährden, ist dies eine Rettung; das heißt die Rettungskosten werden von der GKV oder PKV getragen. Doch es gibt auch Ausnahmen, bei denen beispielsweise die gesetzlichen Krankenkassen als Träger der GVK die Kosten für eine Rettung nicht übernehmen.

Krankenkassen übernehmen oft keine Kosten für eine Bergung ….

Wird der Hubschrauber nur infolge eines für den Rettungswagen schwer zugänglichen Geländes benötigt, um den Verletzten beispielsweise zur nächsten Talstation abzutransportieren, obwohl medizinisch auch ein Rettungswagen ausgereicht hätte, handelt es sich hier um eine Bergung. Bei einer reinen Bergung wird der Verunfallte in der Regel mit dem Hubschrauber an eine für den Krankenwagen leicht zugängliche Stelle gebracht und dann auf der Straße weiter in ein Krankenhaus transportiert – und nicht direkt per Luftrettung.

Die Krankenkassen sind für derartige Bergungskosten nicht zur Übernahme verpflichtet. Der Gerettete muss dann die anteiligen Kosten für den Hubschraubereinsatz – der nicht als Rettung, sondern als Bergung gilt – zum Teil selbst tragen. Gerade bei Bergtouren gibt es immer wieder Fälle, bei denen eine reine Bergrettung notwendig ist.

Auch Bergungskosten von Personen, die anschließend keiner ärztlichen Behandlung bedürfen, beispielsweise weil sie sich nur verlaufen haben oder sie aus konditionellen oder wetterbedingten Gründen nicht in der Lage sind, vom Berg herabzusteigen, muss die GKV nicht übernehmen.

… und eine Suchaktion

Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. mitteilt, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen auch die Suche nach Vermissten nach einem Lawinenabgang oder einer sonstigen aufwendigen Vermisstensuche oftmals nicht.

Bezugnehmend auf die Such- und Bergungskosten können privat Krankenversicherte gegenüber den gesetzlich Krankenversicherten Vorteile haben. Denn je nach Vereinbarung kann in der privaten Krankenversicherungs-Police die Übernahme von Such- und auch Bergungskosten, die die GKV üblicherweise nicht übernimmt, ganz oder bis zu einem bestimmten Betrag mitversichert sein.

GKV-Versicherte wiederum können Bergungs- und Suchkosten teils optional bis zu einer bestimmten Höhe in einer privaten Unfallversicherung mit absichern.

Kostenrisiko im Auslandsurlaub

Wer in das Ausland reist, sollte wissen, dass hier nicht nur die Übernahmen der Rettungs- und Bergungskosten, sondern auch die der Behandlungskosten, zum Beispiel für eine akut notwendige ambulante oder stationäre Behandlung, teils anders geregelt sind als in Deutschland. In Ländern der Europäischen Union (EU) und einigen anderen Staaten, mit denen ein Sozialversicherungs-Abkommen für die Krankenversicherung besteht, haben gesetzlich Krankenversicherte einen gewissen Kostenschutz bei Unfällen oder Krankheit.

Allerdings wird im Rahmen der Europäischen Krankenversicherungs-Karte (EHIC) von der GKV nur eine Grundversorgung bezahlt, die meist niedriger ist als in Deutschland. Beispielsweise müssen GKV-versicherte Reisende in einigen EU-Ländern hohe Zuzahlungen oder Selbstbeteiligungen für Rettungskosten sowie für Behandlungskosten vom Arzt und/oder vom Krankenhaus selbst zahlen. Behandlungskosten von privaten Ärzten oder privaten Kliniken werden oftmals gar nicht übernommen.

Für die Schweiz gilt beispielsweise, dass Betroffene Rettungskosten, auch wenn sie medizinisch bedingt sind, bis 5.000 Schweizer Franken (rund 4.600 Euro) im Jahr zur Hälfte selbst zahlen müssen. Rettungskosten, die diese 5.000 Schweizer Franken übersteigen, sind komplett vom Betroffenen zu tragen. In Österreich werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nach den dort geltenden Rechtsvorschriften sowohl alle Bergungskosten sowie die Kosten für die Beförderung ins Tal mit dem Hubschrauber, dem Akia sowie dem Schneemobil nicht übernommen.

Kostenschutz auf Reisen

Was in den einzelnen Ländern, in denen ein GKV-Schutz besteht, von der GKV übernommen wird oder nicht, zeigen die kostenlos herunterladbaren Merkblätter zum Thema Urlaub im Ausland des GKV-Spitzenverbandes. In vielen Ländern außerhalb der EU, mit denen kein Sozialversicherungs-Abkommen besteht, wie zum Beispiel Australien, Brasilien, China, Indien, Japan, Kanada und USA, muss ein Reisender in der Regel alle Krankheits-, Rettungs- und Bergungskosten selbst bezahlen.

In keinem Urlaubsland, egal ob in der EU oder außerhalb, besteht zudem ein Anspruch darauf, dass die GKV die Kosten für einen Krankenrücktransport aus dem Ausland nach Deutschland übernimmt.

Auch deshalb rät der GKV-Spitzenverband in den Merkblättern allen Urlaubern generell zum Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung. Mit einer solchen Police lassen sich die anfallenden Behandlungs-, Rettungs-, Such-, Bergungs-, aber auch Rückführungskosten absichern.

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